Form  (Nebenabreden  —  Anders  niedergeschrieben)  Auhaug

ersetzt.  Die  Formen  des  RF.  betreffend  die  „Beurkundung“  von  Ver-Noch
trägen  brauchen  in  solchem  Falle  nicht  gewahrt  zu  werden.  zu

Über  Nichtigkeit  und  nachteägliche.  „Bestätigung“  88  139—141.  Die  8  125
„Richtigkeit“  hat  zur  Folge,  daß  selbst  nachträgliche  freiwillige  Erfüllung  den
Formmangel  nicht  heilt,  vielmehr  das  freiwuillig  Feleistete  nach  den  Vorschriften
über  „ungerechtfertigte  Bereicherung“  zurückgefordert  werden  kann
(§§  812  ff.  ogl.  jedoch  §  814).  Ausnahmen  hiervon  sind:  Ein  ohne  Beobachtung
der  vorgeschriebenen  gerichtlichen  oder  notariellen  Form  z.  B.  bloß  mündlich  gecloßener
  Grundstücks-Veräuherungsvertrag  wird,  wenn  die  Auflassung  und
die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgt,  gültig  ß  313).  Das  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Form  bedürfende  Schenkungsversprechen  wird  8  üllung
gültig  (88  518  und  2301),  ebenso  die  der  riftform  bedürfende  Bürgschaftserklärung
  l.  766).  Der  Grundstücks=  und  Wohnungs-Mietvertrag  und  der
Grundstücks-Bachtvertrag  bedürfen,  wenn  sie  länger  als  1  Jahr  gelten
sollen,  der  Schriftform;  fehlt  diese  Form,  so  ist  der  Vertrag  nicht
nichtig,  sondern  gilt  als  auf  un  bestimmte  Zeit  geschlossen  "6s  566.
580,  581  und  die  Noten  dazu).  Betreffend  Form  der  Abtretung  einer  Hypothel
  (Grundschuld)  vgl.  §  1154  Abf.  2.

b)  Wenn  für  ein  Rechtsgeschäft  eine  bestimmte  Form  „gesetzlich“  vor-Pirrieben
  ist,  z.  B.  für  Grundstücks-Kaufverträge  gerichtliche  t  notarielle

urkundu  (1#  313),  so  müssen  auch  alle  dem  förmlichen  Bertragsschlusse  „vorhergehenden"“
  oder  „gleichzeitigen“  „Nebenabreden“  in  der  für  den  Vertrag  vorgeschriebenen
  „Form“"  beurkundet  werden,  widrigen  alls  S  "  gemäß  §  125  Satz  1
nichtig  sind.  Nur  wenn  die  „Auflassung“  des  Grundstücks  erfolgt  und
der  Käufer  als  Eigentümer  „im  Grundbuch  eingetragen“  wird,  er
langen  dadurch  auch  die  bloß  mündlichen  oder  privatschriftlichen  „N  ebenabreden“"
  neben  dem  gerichtlichen  oder  notariellen  Vertrage  gemäß  §  313
Satz  2  Rechtsgültigkeit.  —  Über  Nebenabreden  bei  der  „Schriftsorm"“
  bedürfenden  Miet=  und  Pachtverträgen  vgl.  Note  70  zu  §  566.
Wer  eine  Nebenabrede  behauptet,  muß  beweisen,  daß  sie  getroffen  worden  ist,
d.  h.  daß  die  Vertragsurkunde  unrichtig  und  unvollständi
ist,  und  daß  die  Parteien  darüber  einig  waren,  es  "0„  Ile  „neben“  der  Schrift
auch  das  „nündlich  Besprochene“  gelten.  Natürlich  gelten  mündliche
Nebenabreden  dann  nur  insoweit,  als  für  sie  nicht  durch  Gesetz  oder
Parteivereinbarung  eine  bestimmte  Form  (gerichtlich,  notariell,  schriftlich
vorgeschrieben  ist.  Bis  zu  jenem  Beweise  wird  angenommen,  da
die  Vertragsurkunde  die  Vereinbarungen  der  Parteien  vollständig  enthält,  da
ihr  Inhalt  der  endgültige  und  allein  maßgebende  „Vertragswille“  der  Parteien
  ist  und  sein  soll.

c)  Zu  unterscheiden  von  den  „Neben-Abreden“  ist  der  Fall,  daß
eine  Partei  behauptet,  der  Vertrag  sei  (in  seinem  „wesentlichen  Inhalt#
„anders“  Webekgeschrieben,  als  verabredet.  Wird  dieser  Beweis  geführt,  dann
ist  der  geschriebene  Vertrag  „nichtig“,  wenn  die  unrichtige  Niederschri
z.  B.  zum  Schein  (8§  117)  oder  zum  Scherz  (8  118)  erfolgt  ist,  und  er  ist
„anfechtbar“,  wenn  die  unrichtige  Niederschrift  z.  B.  auf  IZrrtum  (  119)
oder  Betrug  (8  123)  beruht.  Die  in  Wahrheit  getroffene  „Vertragsabrede“
gilt  aber  natürlich  auch  nicht,  wenn  der  Vertrag  laut  „Gesetzes“  oder
„Partei-Vereinbarung"  einer  bestimmten  „Form'  (der  privatschriftlichen,

erichtlichen,  notariellen)  bedurfte  und  diese  nicht  beachtet  ist  (§  125).  Ein  häu-66
  Beifpiel.  daß  „anders  niedergeschrieben,  als  verabredet“,  ist:  Zwei  Peronen
  schließen  einen  gerichtlichen  oder  notariellen  Grundstücks-Kaufvertrag
und  geben  darin  bewußt  übereinstimmend  „zur  Ersparung  von
Stempel“  -  den  Kaufpreie  auf  50  000  Mk.  an,  während  er  in  rheit
mündlich  auf  70  000  Mk.  vereinbart  ist.  Wenn  dann  vor  der  „Auflassung“
(denn  diese  heilt  nach  §  313  die  mangelnde  Form)  zwischen  den  Parteien  Streit
entsteht.  7  B.  der  Verkäufer  will  nicht  auflassen,  der  Käufer  will  die  70  000  Mk.
nicht  zahlen,  und  es  wird  im  Proze  bewiesen,  daß  der  Kaufpreis  auf  70  000  Mk.
verabredet  ist,  so  ist  der  gerichtliche  oder  notarielle  Vertrag  als  „Scheingeschäft“
  nichtig:;  denn  die  Vereinbarung  des  „Kaufpreises“  ist  ein

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