Anhang  Schriftform  für  Rechtsgeschäfte

„Wesentlicher“  Bestandteil  des  Vertrags  (8  433  Abs.  2).  Die  mündliche
Vereinbarun  ist  wegen  Mangels  der  vorgeschriebenen  Form  (§8  313)  ebensalle
  nichtig.  Das  ganze  Kaufgeschäft  ist  also  unverbindlich.  —  Wer  ein  gedrucktes

ertrags-Formular  (Mietvertrag  —  Versicherungsantrag  —  öbelleihvertrag
  usw.)  unterschreibt,  Jefr  den  Vordruck  durchzulesen,  unterwirft  sich
dadurch  stillschweigend  den  *8  ten  Bestimmungen,  sofern  er  nicht  beweist,
  daß  ausdrücklich  mündlich  etwas  anderes  verabredet
worden  ist.  vgl.  hierzu  Anhang  7  zu  §  119  unter  A.  a.  Seite  826.

d)  Zu  unterscheiden  von  den  oben  besprochenen  (dem  förmlichen
Vertragsschlusse  vor  brehenden  oder  gleichzeitigen)  „Nebenabreden“
  sind  spätere  Abre  betreffend  Nebenpunkte  des  Vertrags.  Wenn
3z.  B.  Ibei“  Abschluß  eines  gerichtlichen  oder  notariellen  „Grundstücks-Kaufvertrags“
  bloß  mündlich  verabredet  wird,  Käufer  dürfe  auf  dem  Grundstück
keine  Fabrik  und  kein  sonstiges  den  (das  Nachbargrundftück  behaltenden)  Verkäufer
  störendes  Gewerbe  betreiben,  so  ist  diese  bloß  mündliche  Nebenabrede
nach  dem  oben  Gesagten  nichtig  wegen  Mangels  der  vorgeschriebenen  (8  313)
gerichtlichen  oder  notariellen.  gorm  die  mündliche  Abrede  ist  dagegen
unter  den  vertragschließenden  „Parteien"“  gültig  („Dritten“  gegenüber  würde
sie  der  „Eintragung“  ins  Grundbuch  bedürfen),  wenn  sie  z.  B.  am  Tage  „nach’““
dem  gerichtlichen  oder  notariellen  Vertrage  getroffen  würde;  denn  für  eine
solche  Abrede  allein  ist  im  Gesetze  nirgends  eine  Form  vorgeschrieben.

n  Anhang  32  zu  §  126:  Die  schriftliche  Form  ist  im  BGB.  für  folgende

*#r  Nechtsschene  vorgeschrieben:

a)  Miet=  und  Pachtverträge  über  Grundstücke,  Wohn=  und  andere
Räume  auf  längere  Zeit  als  1  Jahr,  widrigenfalls  der  Vertrag
  als  auf  unbestimmte  Zeit  geschlossen  gilt  (88  566,  580,  581  und
die  Noten  —  ie  „Aufhebung“  eines  für  länger  als  1  Jahr  geschlossenen
  Miet=  oder  Pachtvertr  5  rf  nicht  der  Schriftform.

Leibrenten-Versprechen,  §  761;

c)  Bürgschaftserklärung,  §  766;  vgl.  jedoch  §§  350,  351  56GB.  (abgedruckt
  Seite  786);  "

d)  S  4  uldverfsprechen  (das  von  dem  tatsächlich  vorliegenden  „Verpflichtungsgrunde“
  —  z.  B.  Darlehen,  Kauf,  Schadensersatz  —losgelöste,
  einen  „Verpflichtungsgrund“  nicht  angebende,  nackte.  sog.
„abstrakte“  Schuldverspre  und  Schuldanerkenntnis,

780  und  781.  Bei  den  auf  Grund  einer  „Abrechnung“  oder  im

des  „Vergleichs“  erteilten  Schuldoersprechen.  oder  „Schuldanerkenntnissen“
  ist  jedoch  Beobachtu  der  chriftform  nicht
nötig,  §  782;  vgl.  §§  350.  351  HGB.  (abgedruckt  Seite  786);

ec)  Anweisung,  deren  Annahme  und  übertragung,  88  783,  784  :,  792;

s)  Abtretung  der  Hypothekenforderung.  Die  schriftliche  Form
wird  jedoch  durch  Eintragung  im  Grundbuch  ersetzt  (§  1154);

8)  Mitteilung  der  „übernahme  einer  ypothekenschuld“
bei  Grundstücksveräußerungen  (384161.

Vgl.  ferner  z.  B.  32,  33,  (  vittung).  22312  (Testament).  Für
das  Verkehrsleben  wichtig  sind  ferner  §  79  HEB.  labgedruckt  Seite  782)  und

1  132  Gewerbe-Ordnung,  wonach  Lehrverträge,  um  voll  wirksam  zu  sein,

chriftlich  geschlossen  werden  müssen.

Anhang  33  zu  §  126:  Der  Aussteller  der  Urkunde  muß  eigenhändig
unterschreiben;  Namenstempel  genügt  nicht.  onl.  jedoch  §  793  am  Ende.  Die
Regel  ist,  daß,  wer  eine  Urku  unterschreibt,  dies  mit  seinem  eigenen  Namen
tut  und  tun  muß.  Es  ist  streitig  orden,  ob  die  in  8  126  vorgeschriebene
Form  erfüllt  ist,  wenn  A,  als  Bevollmächtigter  des  B,  ein  Rechts-Whhäft
  vornimmt,  für  das  im  Gesetz  „schriftliche  Form“  vorgeschrieben  ist  (z.  B.

chselakzept,  Bürgschaftserklärung  usw.),  und  dann  die  Urkunde  nicht  mit
seinem  eigenen  Namen  A,  sondern  mit  dem  Namen  des  von  ihm  vertretenen
  B  (ohne  Andeutung  des  Vertretungsverhältnisses)  unterzeichnet.

332  —