Schriftform  für  Rechtsgeschäfte  Auhang

Die  Rechesprechung  hat  dies  für  ausreichend,  dem  §  126  genügend  erklärt.  Noch
Felbstoerständ  ich  kann  der  „Bevollmächtigte“  auch  mit  seinem  e  igenen  zu
Namen  und  einem  Zusatz:,  —  Bevollmächtigter  des  B“  (oder  üähn-  *  126
lich)  unterschreiben.  Wenn  jed  jemand  den  „Kamen  eines  anderen“

nicht  al  Is  von  ihm  zu  einem  Rechtsg  esch-  äft  (Willenserklärung)  „bevollmüchtigt",
  sondern  lediglich  in  mechanischer  Dlustten  seunng
unterschreibt,  z.  B.  A,  Rr  sich  in  den  Finger  chnikten  hat,  s  rindienstmäbchen.
  zuntersch  be  Du  meinen  Namen  unter  diesen  Wechsel“,
so  ist  dadur  Schriftform  gemäß  8  126  nicht  gewahrt,  die  Unterschrift
6a  nicht  ver  hrd.

Anhang  34  zu  §  126:  Ein  nicht  gerichtlich  n  notariell,  sondern  durch  Zu
eine  andere  behod.  Weanhistez,  „Haudze  “  #  KK  eine  Polizei=  8  126
behörde)  ist  zur  abttne  der  „  Schriftsorm-  n  1  144  geeignet.  Die  in

§  129  F#wähnte  „öffentliche  Beglaubi  l*ige  r#  etmas  anderes

als  die  §  126  vorgeschriebene  „Beg  ub  N  des  Handzeiche

Anhang  35  z  §  126:  Die  Schriftform  ist  gewahrt  durch  das  Vorhanden--  Zu
in  der  Untkeschr  st  oder  des  beglaubigten  Handzeichens,  gleichviel  wer  den  3  126
ext  der  Urkunde  geschrieben  hat  (lkausgenommen  beim  „privat--=HPriltlichen

  Testamente“  8.  Zꝛ  Nr.  2),  gleichviel  ob  der  Text  ge-GPritt
  en,  gedruckt,  hektoge  #ul  usw.  ist,  leichoiel  ob  der  die
nterschrift  oder  das  Handgeichen  #  e  von  dem  unh  te  des  Schriftstücks
  Kenntn  t  s  genommen  hat  7  chens.  Daraus  folgt,  daß  die  Unterzeichnung
  der  Herstellung  Textes  vorangehen  kann  (Blankett).
und  daß  für  Blinde,  Taube,  Stumme,  Taubstumme,  Lesens=  und  Schreibensunfähige,
  Sprachunkundige  leine  besondere  Form  erforderlich  ist;  wollen  sie  die

Urkunde  im  „Irrtum  über  den  Inbalt-  unterschrieben  haben,  16

können  leb  das  Geschäft  a  eten,  ssen  dabei  aber  den  „Irrtum“  -

wei  (19  116).  Das  hier  Gesa  5  sich,  wie  hervorzuheben,  nur  auf
die  „  *  orm“,  d.  h.  die  ureen  che  Form.  Für  die  gerichtliche  oder
notarie  urkundung  von  Aechtsescha  ften,  an  denen  Blinde,  Taube,  Taubstumme,

  Schreibensunfbgige,  Nichtdern  schsprechende  beteiligt  find,  enthält  3.

besondere  Formvorschriften.  —  Briefwechsel  ersetzt  nicht  die  durch  *5

vorgeschriebene  Schriftform,  die  bei  einem  Vertrage“  darin  besteht,

daß.  die  „Unterzei  nung“  beider  Parteien  auf  dersel  ben

Urkunde  erfolgt  oder  da  Aeichlautende  Exemplare  des  Vertrags

  mit  der  Unters  ist  je  einer  Partei  ausgetauscht

werden.  i  l  8  126  Absf.  2  n  nhang  36  und  dagegen  8  127  betr.  die

„vereinbarte'  Schriftform.

Anhang  36  z  uss  126:  Bei  Verträgen,  für  die  das  Gesetz  die  (einfache)  Zu
Schriftsorm  Woschrbib  müssen  beide  Parteien  ihre  Namen  auf  derselben  Ver=  8  126
tragsurkunde  unterschreiben,  z.  B.  bei  Miet=  und  Pachtverträgen.  Nur  wenn
mehrere  Bertragsexem  Lars  nausgesertigt  werden,  gilt  §  126  Abs.  2  Sa  2.
Ferner  genügt  bei  den  r  zu  §  126  unter  b  bis  g.  aufgeführten  R
Schäften.  Flschtift  1•2  luch  geit..  —  Zu  unterscheiden  von  der  Volung

  der  riftform  ist  die  Fraße,  in  welchem  Augenblick  ein  der
„Schriftform  bedürfender  Ver  unter  Abwesenden  „zustande  kommt“.
Hierfür  ist  nicht  der  Augenblick  der  W.  istung  der  Unterschriften“,  sondern  der
aus  88  130  ff.,  146,  151  sich  ergebende  Zeitpunkt.  maßgebend.  Für  gerichtliche
oder  nota  rielle  Verträge  enthält  8  152  eine  abweichende  Bestimmung.
Beispiel:  Der  Vermieter  A  in  Danz  07  den  von  ihm  unterschriebenen,
auf  „länger  als  ein  Jahr“  gelten  solle  also  der  „Schriftform“  bedürfenden
Wikturrira  48  566)  dem  Mieter  B  in  Köni  sberg  und  letzterer  unterschreibt
dort.  iesem  Augenblicke  ist  diein  asa  1  vollendet.  amit
aber  d  Mietkerras  „wirksam“  werde,  ist  noch  5rr  daß  dem  4  die
Erklärung  des  B  r  habe  unterschrieben,  zugeht,  z.  B.  durch  Rücksendung
  des  nerschriebenen  Mietvertrags  seitens  B  an  oder  durch  briefliche

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