Anhang  Schriftform  —  Gerichtliche  oder  notarielie  Benrkundimg

Witteilung  Nur  wenn  à  auf  die  Mitteilung  „verzichtet“  hat,  wird  der  Vertrag
  im  Augenblicke  der  Unterschrift  durch  B  „wirksam“  (§  151).  vgl.  Anhang
  37  zu  §  126.

Zu  Anhang  37  zu  §  126:  Auch  beim  Austausche  gleichlautender  Vertrags-8

  126  exemplare  gilt  das  Anhang  36  zu  **“  Ecsagte,  nämlich:  Die  Schriftsorm  ist

vollendet  in  dem  Augenblicke,  in  dem  die  beiden  Vertragsexemplare  unterschrieben

  sind.  Der  Bertrag  wird  aber  erst  „wirksam“,  eder  Partei  die

Erklärung  der  anderen  zugegangen“  ist,  daß  sie  unterschrieen  habe,  also  in

der  Nene  durch  gegenseitige  „Aushändigung“  der  unterschriebenen  Vertragsexemplare.


Zu  Anhang  38  zu  §  126:  Über  gerichtliche  und  notarielle  Beurkundung
8  126  vgl.  8  128.

Zu  Anhaug  44  zu  8  128:  Die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  eines
§  128  Bertrags  8  h.  des  angen  Vertrags  im  Ge  endatze  zur  bloßen  „Unterschriftsbeglaubigung“)
  ist  im  BGB.  z.  B.  für  folgende  Verträge  vorgeschrieben:
a)  betreffend  die  „Übertragung  des  ganzen  enwärtigen  Vermögens“  oder
wines  Teiles  davon.  sowie  die  „Belastung  des  Vermögens  mit  einem  Nieß-=rauche“
  „
b)  über  den  „Nachlaß  eines  noch  lebenden  Dritten  zwischen  seinen  künftigen
geseglich-n  Erben“  §  312,  ç
c)  betreffend  die  „Eigentumsübertragung  an  Grundstücken“
§  313.  Nach  E.  142  (vgl.  Note  120  dazu)  kann  —  die  Landes  o  setzgebung
  auch  andere  Behörden  für  Beurkundung  dieser  Verträge
als  zuständig  erklären
d)  „S  eenkungsverfprechen“  8  518  (vgl.  §  2301),
e)  „Eheverträge“  §  1434,
f  —  „Verfügung  eines  Miterben  über  seinen  Anteil  am
a  ta
l  „Erbverträge“  §  2276  und  deren  Aufhebung
h  „Annahme  an  Kindesstatt“  und  deren  „  ufhebung“  (§§  1750,

0)
i)  „Er  b  schaftskauf“  und  andere  „Erbschafts-Veräußerungsverträge“
(8§  2371,  2335

k)  „Erbverzichte“  (88  2348,  2351,  2352)
1  für  eine  Reihe  anderer  Verträge  betreffend  familien=  und  erbrechtliche
  Verhältnisse.
Über  die  Folgen  der  Nichtbeobachtung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  vgl.  Anhang  30  zu  §  125  unter  a.

Zu  Auhang  45  zu  "  128:  Bei  der  cberichtlichen  oder  notariellen  Beurkun-§

  128  dung  von  Verträgen  brauchen  —  mit  Ausnahme  der  alsbald  zu  erwähnenden

besonderen  Fälle  —  nicht  beide  Parteien  leichzeitig  vor  Grricht  oder  Notar

anwesend  zu  sein.  —  Aushändigung  der  Annahmee  erklärung  an  die

andere  Partei  ist  zum  „Vertragsabschluß"  nicht  erforderliches

  genügt  zum  Zu  andelommen  eines  gerichtlich  oder  notariell  beurkundeten

Bertrags  eurkundung  der  „Annahme“  des  Vertragsantrags;

  §  152.  Anders  bloß  privat  caoustlichen  Verträgen.

vgl.  Anhang  36  und  37  zu  §  126.  —  Die  gleichzeitige  Anwesenheit  beider  Est

teien  (bezw.  deren  Vertreter,  soweit  Vertretung  zulässig)  .  nötig  “!  B.  bei:

Auflassung  §  925,  Bestellung  eines  Erbbaurechts  §  1015,  Eheverträgen

  §  1434,  Annahme  an  Kindesstatt  §§  1750,  1770,  Erbverträgen
  88#  2276,  2290.

Zu  Anhang  46  r-P  §  129:  Öffeutliche  Beglaubigung  ist  durch  tz  vors
  129  geschrieben  z.  B.  in  den  88  77,  411,  1560,  1577,  1662,  1706,  1945;  sie  kann
von  einer  Partei  verlangt  werden  z.  B.  in  den  Fällen  der  §§  371,  403,

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