Offeutliche  Beglaubigung  —  Veräußerungsverbote  Anhang

1035,  1154,  1372,  2120,  2121,  2215.  Die  „öffentliche  —  aubigung“  ist  namentlich
  wichtig  für  den  Grundbuchverkehr.  vgl.  S§  29  CBO.,  abgedruckt  Seite  280
in  Note  13  zu  §  873.  —  vgl.  ferner  z.  8.  81  3V.  (Abtretung  der  Rechte  aus
dem  Meistgebote  bei  der  Zwangsversteigerung),  §  12  56GB.  (Anmeldungen
zum  Handelsregister)  usw.

Anhang  47  zu  8  129:  Es  ist  zu  unterscheiden:  a)  die  öffentliche  Zu
laubigung  der  !ur  rift  gen  129,  wobei  die  Erklärung  selbst  „privat-  §  129
schriftlich“  ist  und  die  Urkunde  trotz  der  MWentlichen  Beglaubigung“  der
Unterschrift  eine  „Privaturkunde“  bleibt  (pgl.  nhang  44  zu  §  128  im  Eingang),
  b)  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  durch  Gericht  oder  Notar
gemäh  8  128,  in  welchem  Falle  die  Urkunde  eine  „Sffentliche  Urkunde“  ist.
ber  den  Anterchted  zwischen  „Privaturkunden“  und  „öffentlichen  Urkunden“
ogl.  88  415,  416  3PO.,  au  267  ff.  StrGB.  —  Zur  öffentlichen  Beglaub
  gung  find  in  ganz  Zeutschland  zuständig  die  Notare.  Welche  Behörden  oder
Beamten  sonst  zuständig  sind,  ergibt  sich  aus  R  FG.  und  den  Landesausführungsgese
  ###e  azu,  z.  B.  Pr  #F.  Rechtszustand  ist  ein  sehr
buntscheckiger.  In  Preußen  find  zur  „öffentlichen  Beglaubigung“  außer  den
Notaren  in  allen  Fällen  auch  die  Amtsgerichte  zuständig,  in  gewissen
Fällen  auch  andere  Beamte.  Die  Polizeibehörden  sind  in  Preußen
  nicht  zuständig  zur  „böffentlichen  g  peanoszung,  der  Unterschrift,
wo  solche  von  den  Gele  tzen“  erfordert  wird.  s  Publikum  nimmt  dies  oft
irrtümlich  an.  Eine  Ausnahme  besteht  nur  für  die  Anmeldungen  zum
Genossenschaftsregister.  Dagegen  begnügen  sich  z.  B.  kemierane
gesellschaften  für  gewise,  von  ihnen  erforderte  Erklärungen  mit  der  „Belaubigung“
  der  Unterschriften  durch  die  Polizeibehörden  oder  andere

eamte,  die  ein  „,  ienstsiegel“  führen.  Das  ist  aber  keine
„öffentliche  Beglaubigung“  im  Sinne  des  Gesetzes,  sondern  nur
eine  private  Sicherungsmaßregel.

Auhang  48  zu  §  129:  Bei  Personen,  die  ihren  Namen  nicht  schreiben  Zu
können,  erfolgt  na  129  Abs.  1  Satz  2  die  öffentliche  Beglaubigung,  wie  das  §  129
Gesetz  sie  fordert,  lediglich  durch  Gericht  oder  Notar,  nicht:  durch  andere,  sonst

ur  „öffentlichen  hlaubigun  “  (nach  den  in  Anhang  47  zu  §  129  erwähnten
andesgesetzen)  zuständige  hörren  oder  Beamte.

Anhang  70  zu  §  136:  Zu  den  in  §  136  erwähnten  Veräußerungsver-  Z#½8
boten  gehören  z.  B.  die  im  Wege  des  „Arrestes“,  der  „einstweiligen  Verfügung“  8  136
ergehenden  Veräußerungsverbote  un  (Hauptsal)  das  bei  der  Dwangsver,
ke  rung“  und  Jwangsverwaltung,  eines  Grundstücks  durch  den  Einleitungsslaß

  und  die  darin  liegende  Beschlagnahme  des  Grundstücks  nebst  Zubeher.
Erzeugnissen  usw.  erfolgende  Veräußerungsverbot  (88  20—23,  146  z8  ).
Wenn  jemand  ein  auf  diese  Weise  beschlagnahmtes  Grundstück  an  einen  Dritten
aufläßt,  so  ist  diese  Veräußerung  nicht  nicht  i  ,  sondern  nur  unwirksam
gegenüber  den  Personen,  zu  deren  Gunsten  die  Beschlagnahme  erfolgt
  ist,  ogl.  Note  67  zu  §  135.

Anhang  71  zu  §  137:  Der  Sinn  des  §  137  ist:  Wenn  jemand  sich  einem  Zu
anderen  gegenüber  „verpflichtet“,  über  ein  ihm  zustehendes  „an  sich  veräußer-  §  137
liches“  Recht  nicht  zu  ver  fügen,  eine  „an  sich  veräußerli  "  Sache  nicht

u  veräußern  (z.  B.  ein  Landgut  in  eltreute  nicht  an  einen  Polen).
a.  ist  diese  Vereinbarung  zwischen  den  vertragschließenden  Parteien  „wirksam“
und  der  dagegen  handelnde  Verpflichtete  macht  sich  der  anderen  Partei  gegenüber
  verantwortlich  (Schadenser  Vertragsstrafe  usw.).  Aber  dritten
Personen  gegenüber  ist  eine  solche  Vereinbarung  unwirksam;  der
Dritte  (in  obigem  Beispiel:  der  Pole),  der  das  Recht,  die  Sache  erwirbt,  hat
es  lwenn  die  sonstigen  Voraussetzungen  vorliegen)  rechtswirksam  erworben,
selbst  wenn  er  die  Vereinbarung  kannte,  vgl.  dagegen  §  1136.  —  Voraussetzung
des  hier  Gesagten  ist  aber,  wie  bemerkt,  ein  an  sich  veräußerliches  Recht.

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