Anhang  Gute  Sitten  —  Nichtigkeit,  Anufechtbarkeit,  Untwirksamkeilt

Wenn  also  4  B.  Gläubiger  und  Schuldner  mit  einander  vereinbaren,  daß  der
Gläubiger  die  Forderung  nicht  an  einen  Dritten  abtreten  dürgs.  so  ist  die
berun  ein  „unveräußerliches"“  Recht  und  §  137  findet  keine  Anwendung

Zu  Anhang  72  zu  §  138:  Was  gegen  die  guten  Sitten  sei,  muß  das  Gericht
m  13  88  im  einzelnen  Falle  —  in  einem  Falle  kann  gttlich  sein,  was  im  andern  unsittlich
ß  nstandsgefühl  aller  billig  und

erecht  Denkenden“)  und  den  in  den  Kreisen  der  teiligten  herrschenden  Anschenungen
  entnehmen.  Beispiele:  Der  Mietvertrag  betr.  ein  Haus  „Zum
Jarsert  des  Bordellbetriebs,  das  Versprrechen  eines  weigegelds  betr.  ein

rtrag  unter  Ehegatten  betr.  ihr

itbieter  bei  Versteigerungen  und  Submissionen.  —  Zu  beachten  ist:  ein
Verstoß  gegen  den  „Anstand“  ist  nicht  immer  auch  ein  Vet  „gegen  die  guten
Sitten“,  §  814  unterscheidet  ausdrücklich  „Anstand“  und  „sitt  che  lichte.  val.
z.  B.  auch  §  826.  —  §  138  gilt  auch  für  die  vor  dem  1.  Januar  1900  vorgenommenen
  Rechtsgeschäfte:  vgl.  Note  19  zu  E.  170  unter  c.

Zu  Anhang  74  zu  §  139:  Das  BEB.  wendet  mehrere  Bezeichnungen  für
8  139  die  der  Bollnllelsacn  t  entbehrenden  Rechtsgeschäfte  an:  fũ

a)  Nichtigkeit  (z.  B.  88  105,  116—118,  125,  134,  138,  306):  hier  wird  das,  was
tatsächlich  etwa  nar  handen  ist  rechtlich  als  nicht  vorhanden
  angesehen.  Daraus  folgt:  Die  Nichtigkeit  kann  jeder  geltend
machen,  ssen  Interesse  durch  die  Gültigkeit  des  Geschäfts  berührt  werden
würde;  der  Richter  muß  sie  von  Amtswegen  berücksichtigen;  eine
„Bestätigung“  des  nichtigen  Geschäfts  durch  den,  der  es  vorgenommen
hatte,  macht  es  nicht  gültig,  sondern  it  als  erneute  Vornahme
zu  beurteilen,  hat  also  keine  rückwirkende  Kraft  und  erzeugt  nur

nn  einen  Rechtserfolg,  wenn  sie  allen  Erfordernissen  des  Geschäftes,
  insbesondere  der  etwa  vorgeschriebenen  Form,  genügt  (8  141
s.  1);  eine  gewisse  Art  von  Rückwirkung  setzt  nur  §  141  Abf.  2
für  bestätigte  „nichtige  Verträge“  fest.  —  vgl.  au  m  Anng
  30  zu  §  125  unter  a  Abs.  2  und  Anhang  4  zu  §  117.  —  Abweichend  von
Ver  tehendem  ist  die  Behandlung  „nschüüges  hen",  8§8  1323,  1325

b)  Anfechtbarkeit  #  B.  §§  119,  123):  Hier  ist  das  Rechtsgeschäft  zunächst
gültig  und  bleibt  es  auch,  wenn  der  zur  Anfechtung  echtigte  von
diesem  e  keinen  Gebrauch  macht.  Macht  er  aber  davon  mit  Erfolg
  9  B.  durch  Erlangung  eines  rechtskräftigen  Urteils)  Gebrauch,  so  ist
das  Rechtsgeschäft  „als  von  Anfang  an  nichtig  anzusehen“  (ogl.
142),  und  es  gilt  dann  das  unter  Gesagte.  vgl.  z.  B.  Anhang  7  zu
119  unter  C  und  D.  Zu  unter  scheiden  von  der  Ansechtung  eines
rtrags  ist  der  Rücktritt  von  einem  Vertrage.  Die  §8  346  ff.  betr.  „Rücktritt“

  finden  auf  die  „Anfechtung“  keine  Anwendung.

Jc)Unwirksamkeit.  Dieser  Ausdruck  wird  in  verschiedenem  Sinne  gebraucht.
  Teils  ist  er  —  Nichtigkeit,  z.  B.  §  111,  —  teils  wird  damit  cue.
drückt,  daß  das  Rechtsgeschäft  nicht  schlechthin,  sondern  nur  in  Anbetracht
  gewisser  Pe#rso##  in  gewissen  Beziehungen.
nichtig  ist  (sogen.  relative  Nichtigkeit),  z.  B.  Nus.  160.—  teile  bezeichnet
  er  den  Fall,  daß  ein  Erfordernis  der  Gültigkeit  des  Geschäftes
einstweilen  noch  unerfüllt  ist,  aber  noch  nacht  rägtüch  erfüllt  werden
  kann,  wodurch  das  Geschäft  gültig  wird,  z.  B.  88  108,  174,  185.

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