Anfechtung  —  Vertrag,  Vertragsantrag  Auhang

Anhang  78  zu  §  142:  Folgen  der  Anfechtung:  vgl.  Anhang  74  zu  §  139  Zu
unter  b.  —  K##r  bie  einem  sanft  echtbaren“  Vertrage  beigefügte  Peerrelnbckung  8  142

einer  „Vertragsstrafe  vgl.  34#  —  Die  mit  Sisalt  (3.  B.  durch  Erlangung
eines  W  3  unnt  5)  durchrführte  Anfechtung  eines  anfechtba
Rechtsgeschäftes  hat  zur  Folge,  daß  der  frühere  Rechtszustand  *
der  erge  tellt  wird.  Ist  z.  B.  Eigentum  an  einer  beweglichen  Sache
oder  i  läubigerrecht  einer  *  orderung  übertragen,  so  fallen  diese  Rechte
mit  der  7rn  reich  Kurchgeführten  tung  an  den  Anfechtenden  zurück,  ohne
daß  es  einer  Rückübertragung  -*t  st  4  Grundstück  in  anfecht  barer
Weise  zaufgelassen.  so  dant  mit  der  erfolgreich  durchgeführten  Anf  tung  das
Eigentum  an  den  Anfechtenden  zurück,  ohne  daß  es  einer  „Rückauflassung“  bedarf.
  Der  Anfechtende  kann  seine  „Wieder-Eintragung  alen  Eigentümer“  äß
5t  herbeiführen  (Berichtigungs-Berfahren).  ogl.  auch  Anhang  3  zu  §  158.
ie  Anfechtung  wirkt  auch  gegen  Dritte,  die  in  der  Zeit  zwischen  der  „Vornahme
  des  40  es“  und  der  „Anfechtung“  den  all  Grund  des  anfechtbaren
  Rechtsgeschäfts  rtragenen  Gegenstand  oder  ein  Recht  daran  erworben
oder  sonst  sich  mit  ber  der  #rren  anläßlich  der  durch  das  ansecsbare,  Her-  Geschäft
  bewirkten  Rechtslage  auf  en  amlehle  ein  gelassen
sutgläubiger  Dritter  er  440.  #  aus  den  Vorschrift  en  zu  Gunsften  *3
die  „Rechte  von  einem  ichtor  aSt  herleiten“,  namentlich  also  durch
Grundsatz  des  öffentli  Glaubens  des  Grundbuches  (8  892)
und  durch  die  .—  iften  uͤber  den  redlichen  Erwerb  von  bewegachen
  (  —  ff.).  vgl.  Note  69  zu  §  135.  Doch  genießt  diesen
Schutz  Nenige  nicht,  der  die  Ausechtbarkeit  Zunnte  oder  kennen
mußte“  (  914  Abs.  2  122  Abs.  2),  vgl.  jedoch  8  —  Das  Recht  zur  „Ansechtung.
  K#  lechtee  .  äften  ist  n  Juer  e  der  Qrehe  ah  gewohnanbe
  usgie  Fre  ten  gebu  B.  88  121,  124,  318,  1339,  208
Über  die  besonderen  Vorss  iften  cbeir.  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
  eines  in  Konkurs  geratenen  oder  (außerhalb  des  Kenlursen)
hlungsunfähigen  Schuldners  seitens  des  Konkursverwalters  oder  çtußer
des  Konkurses)  seitens  der  einzelnen  Gläubiger  vgl.  88  29  ff.  KO.  und
nfechtun  gel  vom  21.  Juli  1879  in  der  Fassung  vom  17.  Mai  1898.  Bei
dieser  von  „Anfechtung“  ist  das  angefochtene  Geschäft  nicht  von  An-79
  gan  nichti  ig  (wie  nach  §  142),  iondeir  der  anfechtende  Gläubiger  hat  nur
einen  kenstönelt  en  Anspruch  auf  „Rückgewähr“  des  vom  Schuldner
dem  Zugriff  des  Gläubigers  entzogenen  (einem  Dritten  übertragenen)
Vermögensgegenstandes  gegen  den  dritten  Empfänger  des  Vermögensgegenstande
  dsor  eit  die  Rückgewähr  zur  Befriedigung  des  Gläubigers
erforderkich  ist.  —  ogl.  auch  Note  80  zu  §  143

Anhang  1  zu  §  145:  Vertrag:  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  4  und  Zu
Anhang  1  zu  §  116.  —  Es  gibt  uldvertrüge  (Recht  der  Schuldverhältnisse),  s  145
dingliche  Verträge  (Sachenrecht),  familienrechtliche  (Ehevertrag,  Annahme  an
Kindesstatt  usw.),  erbrechtliche  Erbvertrag).  Für  alle  gelten  die  im  „allgemeinen
  Teile“  Wi*n’n’r  EEt  nicht  für  einzelne  Arten  ein  anderes
beitimmt  ist.  881%  fl.  ff.  geit  *  ür  das  Handelsrecht.  —  Über  „  gRgenseitige

erträge“  Damit  ein  Vertrag  zustande  somme  ist  nötig:  a)  ein
Verteng  168  (Offerte),  der  so  PSh  h  sein  mu  zum  „Zustandekommen“
  des  Vertrags  eben  nur  noch  Annahme“  uhn  b)  dessen  Innahme.
Bloße  Anpreisun  uaßen  jureneen  Firthlare,  Preislisten  usw.)  sind  noch
bein  „Vertrags-Antrag“  rn  nur  eine  Aufforde  rung  an  den  Leser,
seinerseits  ta  condern  zu  machen.

Anhang  2  zu  §  145:  Wie  lange  die  Bindung  an  einen  Vertrags-Antrag  Zu
dauert,  ergibt  sic  aus  §§  146  ff.  Hierzu  ein  seler  Der  Großhändler  &amp;  §  145
in  Dan  ig  schreibt  am  20.  März  nach  chmittage  s  an  den  Fischhändler  B  in  Berlin:

„Ich  offeriere  Ihnen  20  Zentner  frischen  Ostsee-Lachs,  das  Pfund  zu  50  Pfg."
Der  Brief  trifft  bei  rege  aßt  em  Gange  der  Post  am  21.  März  morgens  in
Berlin  ein;  wenn  B  im  Lau  s  21.  März  antwortet,  kann  die  Antwort  am

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