Versteigerung  —  Bediugung,  Zeitbestimmung  Anhang

Anhang  24  zu  §  156:  Bersteigerung  (Anktionen,  Submissionen).  Das
„Ausgebott“  seitens  des  Versteigernden  ist  nach  §  156  eine  Uunverbindliche
  F  sorderung!.  Gebote  zu  machen.  Der  Bieter  ist  der  „Antragendel,
  der  Zusch  a8  ist  die  „Annahme“  des  Antrags.  —  Eelbstverständlich
  können  die  Beteiligten  das  Rechtsverhältnis  bei  der  Versteigerung
anderweitig  bestimmen  z.  B.  der  Versteigernde  kann  erklären,  daß  der  Zuschlag
unbedingt  dem  Meistbietenden  erteilt  werden  wird,  oder  daß  er
sich  den  Astre  an  ein  früheres  geringeres  Gebot  vorbehalte,  in
welchem  Falle  der  Bieter  durch  ein  übergebot  nicht  frei  wird.  —  Für  Verseigerpngen
  im  Wege  der  Zwongsvollkredung  gelten  besondere  Vorschriften
(§5  817  3PO.,  §§  66—94  3V.).

Anhaug  1  zu  §  158:  Bedingung.  Zeitbestimmung.

a)  Bedingung  (88  158—162)  ist  die  Festsetzung,  daß  die  „Wirkung“  eines
Rechtsgeschäfts  (Eueme  von-  0e  Feltirung,  daß)  ungewi  en  Ereige
nisse  ganz  oder  teilweise  „abhängig“  sein  oll.  Ein  edingtes
Ne  legshcheh  (Vertrag)  ist,  wenn  seine  gesetzlichen  Erfordernisse  lz.  B.
chriftliche,  gerichtliche,  notarielle  Form)  erfüllt  find,  ein  fertiges

e  tsgeschäft  wie  jedes  andere;  nur  seine  „Wirkungen“  sind
„abhängig“"  von  dem  Eintritte  der  Bedingung.  Hieraus  folgt,  daß  z.  B.
ein  unter  einer  Bedingung  geschlossener  Kaufvertrag  über  ein  Grundstück
  als  fertiger  Vertrag  genau  ebenso  zltem  velpff  lichtagge  ist,
wie  ein  unbedingter  Vertrag,  und  daß  der  Stempel  verfallen  ist  und  bleibt,
auch  wenn  der  Vertrag  infolge  Eintritts  oder  T#heintistte  der  Bedingung
hinfällig  wird  (so  ausdrücklich  das  Preußische  Stemgelstererg  eg

b)  Zeitbestimmung  ist  die  Festse  urs,  daß  die  „Wirkung“  eines  Rechtsgeschäfts  von
einem  künftigen  gewiß  eintretenden  Zeitpunkte  ganz  oder  teilweise
  „abhängi  sein  soll.  Wird  ein  Zeitpunkt  festgesetzt,  von  dem
es  „ungewiß“  (.  ob  er  eintritt,  so  ist  das  in  Wahrheit  keine  Zeitbestimmung,
  sondern  eine  „Bedingunyg“,  z.  B.  wenn  ich  zu  meinem
15jährigen.  Sobne  sage:  „ich  verspreche  Dir  1000  Mk.  zu  schenken  an  dem
Tage,  an  dem  Du  21  Jahre  alt  wirst“,  so  ist  das  eine  in  die  Form  der
Zeitbestimmun  leidete  Bedingung,  denn  es  ist  ungewiß,  ob
mein  Sohn  das  21.  r  erleben  wird.  mgekehrt  wird  oft  auch  eine
Zeitbestimmung  in  die  Form  einer  Bedingung  gekleidet,  z.  B.
ich  sage:  „wenn.  ich  1½  soll  das  Armenhaus  meine  sämtliche  Wäsche  erhalten“;
  denn  daß  ich  sterbe,  ist  gewiß.

c)  Bei  den  „Bedingungen“  werden  verschiedene  Arten  unterschieden.
Die  wichtigste,  im  §  158  besonders  vorgegobene  Unterscheidung  ist:  „aufschiebende
  (Suspensiv-)  und  „auflösende“  (Resolutiv-)  Bedingungen,  vgl.

rs.  2  und  3  zu  §  158.  Entsprechend  unterscheidet  man  bei  den  „Zeitbestimmungen"
  den  „Anfang“=  und  den  „Endtermin“  (8  163).

d)  Grundsätzlich  sind  Bedingungen  und  Zeitbestimmungen  bei  jedem  Rechtsgeschäft
  zulässig,  soweit  das  Gesetz  dies  nicht  verbietet,  z  B.  bei  der  Aufrechnun
  *-  (Kompen  gin)  §  388,  bei  der  ###rtragung  des  Eigentums
eines  Grundstücks  durch  Aufla  ng  §  925  Abs.  2,  bei  der  Eheschließung
&amp;  ll.  bei  der  Annahme  an  Kindesstatt  §  1742,  bei  der  Annahme  und

usschlagung  einer  Erithast  8  1947,  bei  der  Annahme  und  Ausschlagun
  eines  Vermächtnisses  §  2180.  In  allen  diesen  Fällen  macht
die  gun  einer  „Bedingung.  oder  Beit  stimmung“  das  „ganze“
Wilrs  äft  unwirksam.  —  über  „Bedingungen“  bei  letztwilligen
  Verfügungen  88  2074—2076,  2086,  2162,  2217.

e)  Bedingte  und  betagte  Rechte  sind  vererblich  und  übertragbar,  soweit  sie  es
als  unbedingte  und  unbetagte  sind.  vgl.  je  88  2074,  2108.  —  Bedingte
und  betagte  Rechte  können  durch  Bützesche  ten,  Vormerkungen,
r**mnKe  eken,  Pfandbestellungen,  durch  Arreste  und  einstweilige
  Verfügungen  gesichert  werden  88  765  Abs.  2,  883,  1113,  1204.
1209  BE.  und  §5§  916,  936  3PO.

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