Anhaug  Bedingung  —  Zeitbestimmung

Noch  s)  Über  die  Beweislast  bei  edingungen“  und  „Zeitbestimmungen“  ist  folzu
  gendes  die  herrschende  Meinung:  à  klagt  gegen  B  auf  Erfüllung  eines  Ver-8
  158  trags,  B  gesteht  den  „Vert  schlußb"  zu,  behauptet  aber,  der
Vertrag  sei  unter  einer  wauschtebene  Bedingung  (vgl.  Anhang
  2  zu  8§  158)  geschlossen,  und  diese  Bedingung  zei  noch  nicht
eingetreten  er  sei  infolgedessen  noch  nicht  zur  Erfüllung  des
Vertrags  verpflichtet.  Abestreitet,  daß  der  Vertrag  unter  einer
„aufschiebenden“  Bedingung  geschlossen  sei.  Hier  muß  A  beweisen,
  daß  der  Vertrag  „unbedingt"“  geschlossen  ist,  wenn  er  mit
seiner  Klage  auf  Vertragserfüllung  durchdringen  will.  Dasselbe  gilt,  wenn
B  den  Vertrag-schluß  kugesteht,  aber  behauptet,  es  sei  ein  „Anfangs-=Termin“
  für  die  „Pirkung"  des  Vertrags  (8  163)  vereinbart  worden,
und  noch  nicht  ersolzten  Eintritts  5.  Ausangstermine
die  Erfüllung  verweigert.  —  Wenn  dagegen  B  den  Vertragsschluß
zugesteht  und  behauptet,  er  sei  unter  einer  „auflösenden“"  Bedingung
  (val.  Anhang  3  zu  §  12,  oder  mit  einem  Endtermin  (8  163)  geschlossen
  und  die  „auflösende“  Bedingung  (der  Endtermin)  a4t  eingetreten,
er  sei  infolgedessen  nicht  mehr  zur  Vertragserfüllung  verpflichtet,
  so  muß  B  beweisen,  daß  eine  „auflösende“  Bedingung,
  ein  Endtermin,  vereinbart  worden  sei.  Wer  behauptet,
  daß  eine  Tosteefeste  Bedingung  (gleichviel  ob  „aufschiebende“  oder
„auflösende“),  eine  festgesetzte  Zeitbestimmung  Gleichoiel  ob  „Anfang“=oder

  „Endtermin“)  „eingetreten“  sei,  muß  seine

Zu  Anhang  2  zu  8  158:  Eine  „aufschiebende“  Bedingung  liegt  vor,  wenn
8  158  der  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Rechtsgeschäfts  von  einer  Bedingung
  abhängig  gemacht  wird.  z.  B.  ich  verkaufe  durch  notariellen  Vertrag
mein  Grundstück  für  60  000  Mk.  an  C  unter  der  Bedingung,  „daß  mir
innerhalb  6  Wochen  niemand  mehr  bietet“;  A  verspricht  notariell  seinem
Neffen  B  10  000  Mk.  #  schenken,  „wenn  das  Kind,  dessen  Geburt  bei  seiner
Frau  bevorsteht,  ein  Mädchen  ist“;  D  kauft  durch  notariellen  Vertrag  von  E
dessen  Grundstück  (oder  mietet  von  ihm  durch  schriftlichen  Vertrag  auf  5  Jahre
die  Parterre-Räumlichkeiten  seines  Hauses)  unter  der  Bedingung,  daß
er  zum  Betriebe  eines  Restaurants  den  „vollen  Schankkonsens“  erhalte.  Bis
zur  Entscheidung,  ob  die  „Bedingung  eintritt“,  besteht  ein  Schwebezustand,  der
in  den  88  160—162  ercgelt  ist.  erden  mir  innerhalb  6  Wochen  nicht
mehr  als  60  000  Mk.  geboten,  wird  dem  Neffen  B  eine  Tochter  geboren,
erhält  D  den  vollen  Schankkonsens,  so  ist  die  „Bedingung  eingetreten“,  der
Schwebezustand  beendigt,  und  „es  treten  die  von  der  ingung  abhängig
  gemachten  Wirkungen  ein“,  d.  h.  C  kann  Übergabe  und  Auflassung
des  Grundstücks,  B  kann  die  geschenkten  10  000  Mk.,  D  kann  Auflassung  und
Übergabe  des  Grundstücks  beiw.  Übergabe  der  Parterre-Räumlichkeiten  fordern.
Wenn  mir  dagegen  innerha  b  6  Wochen  für  mein  Grundstück  61  000  Mk.  geboten
  werden,  wenn  das  Kind,  das  die  Frau  des  Neffen  B  zur  Welt  bringt.
ein  Knabe  ist,  wenn  der  Antrag  des  D  auf  „vollen  nkkonsens“  endgültig
urückgewiesen  wird,  so  ist  die  „Bedingung  ausgefallen“",  der  Grundstücksverchtn
  ,  die  Schenkung  usw.  sind  wirkungslos.  Ein  Haupntfall  der
Haufschiebenden  (Suspensiv-)  Bed  ugung.  ist  der  Vorbehalt  des  Eigentums
beim  Verkauf  beweglicher  Sachen  (Abzahlungs-Geschäfte);  z.  B.  der  Möbelhändler
  verkauft  und  übergibt  dem  4&amp;  eine  Zimmereinrichtung  für  500  Mt.
gegen  monatliche  Abschlagszahlung  von  50  Mk.  unter  der  Bedingung,  daß
das  Eigentum  der  Möbel  auf  A  erst  übergehen  soll  nach  ahlung
der  letzten  Kaufgeldrate  und  daß  bis  dahin  das  Eigentum  der  Möbe
dem  Verkäufer  vorbehalten  bleiben  soll  (ogl.  8  81  —  Unter  Umständen  kann
es  zweifelhaft  sein,  ob  eine  Bedingung  als  „aufschiebende“  oder  als  „auflösende“
gesetzt  ist.  Hierüber  vgl.  Anhang  3  zu  §  158  (letzter  Absatz).

hauptung  beweisen.

Zu  Anhang  3  zu  §  158:  Eine  „auflösende"  Bedingung  liegt  vor,  wenn  die
8  158  Auflösung  eines  endgültig  geschlossenen,  sosort  zur  „vollen

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