Auflösende  Bedingung  Anuhang

Wirksamkeit"  gelangten  Rechtsgeschäfts  (Vertrags),  das  Ende  Noch
der  durch  das  Rechtsgeschäft  (Vertrag)  bereits  eingetretenen  zu
„Wirkungen“"  von  dem  Eintritt  einer  Bedingung  abhän  ig  gemacht  §  158
wird.  Ein  alltägliches  Beispiel  eines  Rechtsgeschäfts  unter  „auflosen  der
Bedingung“  sind  die  Geburtstags=  und  Weihnachtseinkäufe  der  Ehemänner
für  ihre  Frauen:  „ich  kaufe  diese  Bluse,  dieses  Kopftuch  usw.,  bezahle  es  hiermit
  und  bitte,  es  mir  zu  senden,  behalte  mir  aber  den  „Umtausch“  lgegen
einen  anderen  Gegenstand  Ihres  Lagers)  vor,  „wenn“  es  meiner  Frau  nicht
gefällt.“  (260  Note  2  zu  §  495.  erner:  ein  Beamter  oder  Offizier  mietet
durch  schriftlichen  Vertrag  eine  Wohnung  auf  5  Jahre  mit  der  Festsetzung,  daß
der  Mietvertrag  sosortendigen  solle,  „wenn“  er  versetzt  werde.  Ferner:
kauft  von  B  dessen  Restaurations-Gartengrundstück  mit  der  Vereinbarung,
ler  Kauf  solle  rückgängig  werden,  „wenn“  A  (wider  Erwarten)  nicht
„den  vollen  Schankkonsens“  erhalte.  Es  erfolgt  die  Übergabe  und
Auflassung  und  A  wird  im  Grundbuch  als  „Eigentümer“  eingetragen.  Demnächst
  wird  ihm  der  Schankkonsens  von  der  Behörde  verweigert.
Ferner:  Ich  verkaufe  und  übergebe  dem  D  mein  Pianino  mit  der  Vereinbarung.
daß,  „wenn“"  meine  Tochter  innerhalb  2  Jahren  auf  die  Hochschule  für  Musik
gehen  sollte,  das  Kaufgeschäft  rückgängig  werden  solle.

Bis  zur  Entscheidung,  ob  die  „Bedingung  eintritt“,  besteht  ein  Schwebezustand,
  der  in  den  160—162  geregelt  ist.  Wenn  der  Ehefrau  die  Bluse,  das
Kopftuch  usw.  „nicht  gesällt::  —  wenn  der  Beamte  oder  Offizier  „versetzt“  wird,

wenn  dem  A  der  „  nkkonsens  verweigert“  wird,  —  wenn  meine  Tochter
innerhalb  2  Jahren  „auf  die  Hochschule  geht“,  so  ist  die  auflösende  Vedingung
eingetreten,  der  5chwerbee  zustand  ist  beendigt,  es  endigen  die  „Wirkungen“
  der  vorbezeichneten  uträge  und  der  frühere  Rechtszustand  tritt
wieder  ein,  d.  h.  das  Eigentum  der  Bluse  usw.  fällt  an  den  Kaufmann  usw.
zurück,  und  zwar  ohne  daß  es  einer  Rückübertragung  durch  „Übergabe“  bedarf,
die  Wohnung  ist  unvermietet,  —  das  Eigentum  des  Grundstücks  aber,
als  dessen  Eigentümer  A  auf  Grund  der  ihm  von  B  erteilten  „Auflassung“
bereits  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  fällt  nicht  ohne  weiteres  an  B
zurück;  denn  wenn  auch  der  „Kaufvertrag“  unter  „auflösender  Be
dingung  geschlossen  war,  so  wäre  die  „Auflassung“  unter  einer  „Be
dingung“  doch  nach  §  925  Abs.  2  unwirksam  gewesen.  Die  Folge  hiervon
  ist,  daß  bei  Eintritt  der  „auflösenden  Bedingung  (Verweigerung  der
Schank-Erlaubnis)  A  nur  „persönlich“  verpflichtet  ist,  die  Rück-Auflassung
  des  Grundstücks  an  B  zu  erklären.  Zur  Sicherung  dieses  Anspruchs
  auf  Rück-Auflassung  hätte  B  für  sich  eine  Vormerkung  im  Grundbuche
  gemäß  88  883,  885  eintragen  lassen  können.

Ein  häufiges  Beispiel  einer  auflösenden  Bedingung.  ist  ferner  folgende
letztwillige  Berfügung:  §  1.  „Wir,  die  Eheleute  &amp;  und  B,  setzen  uns  gegenseitig
  zu  unseren  Erben  ein.  Unsere  4  Kinder  C,  D,  E,  Fsollen  unsere  „Nacherben“
  sein  dergestalt,  daß  sie  beim  Tode  des  Letztlebenden  von  uns  erben
sollen,  was  von  der  Erbschaft  übrig  sein  wird.  §  2.  Wenn  lauflösende
Bedingung)  der  Üüberlebende  von  uns  sich  wiederverheiratet,  so  soll  die  Erbeseinsetzung
  in  S1  hinfällig  sein,  und  es  soll  dann  die  gesetzliche  Erbfolge
  (der  überlebende  Ehegatte  ¼,  die  4  Kinder  je  3/00)  eintreten.“

Wenn  in  den  wonstettend  ge  benen  Beispielen  der  Frau  die  Bluse  usw.
gefällt,  der  Beamte  (Offizier)  nicht  versetzt  wird,  A  den  Schankkonsens  erhält,
die  Tochter  nicht  zur  Hochschule  geht,  der  überlebende  Ehegatte  nicht  wieder
heiratet,  so  ist  „die  Bedingung  ausgefallen“,  und  es  gelten  die  Verträge  und
das  Testament,  wie  wenn  sie  unbedingt  errichtet  wären.

ie  bereits  Anhang  2  zu  §  158  (am  Ende)  gesagt,  kann  es  im  einzelnen
Falle  zweifelhaft  sein,  ob  eine  „aufschiebende“  oder  .uflösende“  Bedingung
festgesetzt,  von  den  Beteiligten  gewollt  ist.  Im  obigen  Beispiel:  Ein  Ehemann
geht  in  einen  Putzladen,  in  dem  er  ganz  fremd  ist,  kauft  für  seine  Frau  einen
Hut,  bezahlt  den  Preis  von  40  Mk.  und  läßt  ihn  sich  zuschicken  (übergeben),  vereinbart
  jedoch  die  Zulässigkeit  des  „Umtauschs“  gegen  irgend  einen  anderen
(gleichwertigen  oder  teureren,  also  mit  Zuzahlung)  genstand  desselben

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