Anhang  Bedingung  —  Vertretung

Zu
8  159

Ladens;  hier  liegt  „a  uföle  nde“  Bedingung  vor.  Derselbe  Ehemann  geht
in  einen  Putzladen,  in  dem  seine  Familie  ständiger  Kunde  ist,  er  wählt  einen
dut  aus,  läßt  sich  zehn  zuschiche.  ahlt  ihn  vorläufig  nicht,  und  behält  Umch
  oder  gar  Rückgabe  ohne  die  Verpflichtung  einen  anderen

Gauschnen  zu  laufen  vor;  ibier  liegt  „aufschiebende“  Bedingu  16  vor

ieraus  ergibt  sich,  daß  im  zelfalle  aus  den  Umständen  usw.  r  us.O
egun  *-  emäß  88§  157,  -  Gallsaue  ist,  ob  raußschiebendel  o“  t  „auflösende“
  Bedingung  vorliegt.  uslegungsregeln  enthalten  88  455,
495  (vgl.  Note  2  dazu),  2075.

Auhang  4  5r  159:  Nach  den  meisten  früheren  Rechten  wurde,  wenn  die
usschbeb#o  e“  Bedingung  eintrat,  das  davon  abhängig  gemachte

tsgelchäft,  (Vertrag)  so  behandelt,  als  ob  es  von  Anfang
  an  unbedingt  geschlossen  worden  wäre,  und  wenn  die  !*r½
lösende“  Bedingung  eintrat,  wurde  das  betreffende  qu½t.
(Vertrag)  so  gieandege  als  ob  es  garnich  7
worden  wäre  ur#  ehung,  rückwirkende  Kraft  des  #  91  oee
gen).  N  B.  (§  159)  hat  der  Eintritt  der  aufschiebenden"  oder  „auflösenden
  nur  dann  „rückwirkende  *m—#  wenn  es  die  Parteien
nach  „dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts“  gewollt  haben,  was  durch  Aus.
legung  gemäß  §8§  133,  157  zu  ermitteln  ist.  Die  rückwirkende  Kraft  äußert
lich  übrigens  nur  in  dem  Verhältnisse  der  Parteien  unter  einander,  nicht  auch

ritten  gegenüber.  —  Beispiel  zu  §  159:  A  verkauft  einen  von  seinem  Gute
entfernt  liegenden  Acker  an  B  unter  der  „auflösenden  Bedingung“
daß  der  Kauf  aufgehoben  sein  soll,  wenn  es  dem  4  binnen  3  Jahren  gelingt.
das  zwischen  nem  Gute  und  dem  Acker  liegende  Grundstüc  des  C  zu  erwerben
  und  au  diese  Weise  den  Acker  an  sein  übr  tiges  Besitztum  anzuschließen.
  Ubergabe  und  Muflassun  finden  statt.  gelingt  dem  A.  das
Grundstück  des  C  zu  erwerben,  die  Zauflösen  de  Bedingung  ist  also  e  i  n  getreten“".
  B  muß  den  Acker  o  4  zurückgeben  und  zurück  auflassen;  aber,  da
die  Zurükbeziehung  des!  Eintritts  der  Bedingung  nicht  von  Lelht  eintritt,  de.
hält  er  die  in  der  wiscen  nzeit  gener  Früchte  des  Ackers;  zu  ihrer
Herausgabe  oder  ihres  Wertes  ist  er  nur  verpflichtet,  wenn  dies,
d.  h.  die  Zurückbeziehun  xr.  intritts  der  Bedingung  nach  dem  Inhalt  des
Rechtsgeschäfts  von  den  Parteien  gewollt  ist.

Auhang  5  zu  §  160:  Im  Beispiele  des  bllnhangs  2  zu  §  158  holze  ich

Zu
8  100  einen  auf  den  für  60  000  Mk.  unter  au  bue  iebender  Bedingung  verkauften

Grundstücke  befindlichen  Wald  ab  und  s  das  Holz  fort;  falls  mir  niemand
mehr  als  60  000  Mk.  innerhalb  der  6  bietet,  die  auffchiebende  Bedingung
  also  eintritt,  kann  der  nun  unbedingt  berechtigte  Käufer  C□
wegen  des  Waldes  S  ch  adensersatz  von  mir  fordern.

Anhang  6  zu  §  160:  Im  Beispiele  des  Anhangs  3  zu  §  158  unterläßt

8  2#½0  es  D  der  Abrede  zuwider,  das  ihm  unter  auflösender  Bedingung  verkaufte
t

Zu
164  äften  ul  amilienrecht  und  im  Erbrecht  ist  für
N“N“.—uiiee2  "r“

euersbr  hier  muß  mir  D,  falls  meine  Tochter  innerhalb  2  Jahren  zur
ocschul-  geht,  die  auflösende  Bedingung  also  eintritt,  den  Schaden
ersetzen.

Auhang  1  zu  F164,  In  der  Regel  ist  „Vertretung“  bei  allen  Rechts-W

  geeng  Fruersgefahr  zu  versichern  und  es  verbrennt  eelmch  bei  einer
unst

eine  Reihe  von  eschäften  mit  Rücksicht  auf  die  höchstpersönliche  Natur
der  bei  i  zuen  zu  gaeffeen  Entschließungen  eine  Vertretung  gesetzlich  ausgeschlossen
  B.  bei  der  Eheschließung  (  41)  bei  der  amentserrichtung
(5  2064),  abslü  eines  Erbvertrags  (8  2274)  usw.
Die  8  §  164  ff.  handeln:
A.  von  der  Vertretung  vermöge  einer  dem  Vertreter  zustehenden  „Vertretunssmacht“
  (§§  164—176),  die  erteilt  sein  kann:

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