Vertretung  —  Vollmacht  Anhang

a)  durch  Gesetz:  gesetzliche  Vertreter  z.  B.  Vater  bezw.  Mutter  bei  der
elterlichen  Gewalt,  Vormund,  Pieger.  Der  orstand  eines
rechtsfähigen  Vereins  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters“
  (§  26  Abs.  2).  Die  efrau  ist  kraft  Gesetzes  berechtigt,
innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises  die  Geschäfte  des  Mannes
u  besorgen  und  ihn  zu  „vertreten“  (§  1357);  fie  hat  ferner  im  Falle  des
1450  „Vertretungsbefugnis“)

b)  durch  Nechtsgeschäft:  Vollmacht.  Hiervon  handeln  insbesondere  die

166  Abs  2  bis  176.  Der  Hauptfall  der  Erteilung  einer  „Verretungsmacht“
  durch  Re  gePoehäst  ist  der  „Auftrag“
K  662),  außerdem  z.  B.  ein  Gesellschaftsvertrag  (88§  710  bis
4),  ein  Dienst-,  ein  Werkvertrag  (88  611,  631,  675).  val.
iheres  Anhang  12  zu  8  167.
B.  von  der  Vertretung  „ohne  Vertretungsmacht“  (88  177—180);
C.  §  181  bezieht  sich  auf  beide  Arten  von  Vertretung  zu  A  und  B.
Von  der  Haftung  des  Vertretenen  für  Verschulden  des  Vertreters  handeln
die  §§  278,  831,  vgl.  auch  §  31.

Anhang  2  *vl  §  164:  Der  Umfang  der  Vertretungsmacht  bestimmt  sich:

a)  „gesetzlichen  Ve  ern“  durch  das  reffen  esetz,  z.  B.  beim
bei  den  „gesetzlichen  Vertretern“  d  das  bet  de  Ges  B.  bei
Vater  durch  die  1630  ff.,  beim  Vormund  durch  die  §§  1793  ff.;

b)  bei  den  „Bevollmächtigten“  durch  den  3½  alt  der  (mündlichen,  s  eitt.
lichen,  gerichtlichen  oder  notariellen)  Vollmacht,  der  im  Einzelfalle
durch  „Auslegung“  gemäß  133,  157  festzustellen  ist.  Die  sogen.  Generalvollmacht
  ermächtigt  zur  Vertretung  in  allen  Angelegenheiten  des  Vollmachtgebers
  (soweit  sie  nicht  „ausdrücklich“  oder  nach  dem  durch  „Ausegung“
  zu  erm  n  Sinne  der  Generalvollmacht  ausgenommen
l  “  ittelnden  Si  der  Generalvollmacht
find  *  ha  ne  daß  es,  wie  frühere  Gesetze  vorschrieben,  für  einzelne,  bestimmte

echtsgeschäfte  noch  außerdem  einer  „Spezialvollmacht"  bedarf.
Für  Lewi  e,  häufig  vorkommende  Vollmachtsverhältnisse  ist  der  „Umfang
der  Bollmacht“  durch  Gesetz  Freselt.  z.  B.  für  die  Prokura  und  die  Handlungsvollmacht
  9  48  ff.  56B.,  abpedruct  Seite  768  i#t  für  die  LZroh
vollma  t  1  ff.  3#O.),  für  die  dem  Gerichtsvollzieher  durch  den
Zwangs  eckungsauftrag  erteilte  Vollmacht  (88  754,  755  3PO.  ).

Ob  und  inwieweit  ein  Vertreter  seine  Vertretungsmacht  auf  einen
anderen  Üübertragen  kann  (sogen.  Substitutionsbefugnis),  ist  im  einzelnen  Falle
dur  „Auslegung,  der  in  Betracht  kommenden  „gesetzlichen  Vorschriften“  bezw.
des  Inhalts  der  „Vollmacht“  festzustellen;  z.  B.  wird  der  bevollmächtigte  „Vermögensverwalter“,
  auch  ohne  daß  ihm  die  Substitutionsbefugnis  ausdrücklich
beigelegt  ist,  für  befugt  zu  erachten  sein,  für  Geschäfte,  bei  denen  dies  üblich  ist
und  deren  Übertragung  nicht  Sache  besonderen  pei#sönlichen  Vertrauens  ist,  sich
eine  „Substitution  zu  bestellen.  „Im  Zweifel“  ist  jedoch  die  Substitutionsbefugnis
  für  ausgeschlossen  zu  erachten  (rgl.  8  664).
Dem  Prozeßbevollmächtigten  ist  die  Substitutionsbefugnis
  in  §  81  ZPO.  ausdrücklich  beigelegt.

Anhang  9  zu  §  166:  Nach  §  166  Mo  1  sind  Frafen,  ob  ein  durch  einen
„Bertreter“  geschlossener  Vertrag  wegen  „Willensmängel“,  z.  B.  Jrrtums,  arglistiger
  Täuschung,  Zwanges  usw.  anfechtbar  ist,  ob  Rückgängigmachung  eines
Kau  geschästes  oder  Minderung  des  Kaufpreises  en  beim  Kaufe  „unbekannter“
  Mängel  der  gekauften  Sache  verlangt  werden  kann  (8  462),  und  ähnliche,
lediglich  aus  der  Person  des  Vertreters  zu  beantworten.  enn  z.  B.  die
Küchin  für  ihre  Hausfrau  auf  dem  Markte  einen  Hasen  kauft,  der  einen  Fehler
hat  und  den  sie  eben  darum  billiger  erhandelt,  so  kann  die  Hausfrau  den
Kauf  nicht  rückgängig  machen.  Das  Gese  bect  eben  davon  aus,  daß  der
„Vertreter“  die  wollende  und  handelnde  Verson  ist.

Eine  wichtige  Ausnahme  von  dem  Grundsatz  des  Abs.  1  enthält  der  Absan
  "1  166,  wobei  hervorzuheben  ist,  daß  sich  diese  Ausnahme  nicht  auf
„Willensmängel'  (rgl.  oben),  sondern  nur  auf  das  „Kennen“  oder

843

Zu
8  164