Anhang  Vollmacht  —  Geschäfte  des  Vertreters  mit  sich  selbst

„Kennenmüssen"  von  Umständen  bezieht  (§  122  Abs.  2).  Wenn  also  im
vorstehenden  Beispiele  die  Herrin  die  Köchin  auf  den  Ma  schickt,  mit  der
„Weisung“,  von  dem  Händler  Müller  den  einen  rechts  an  seiner  Bude  hängenden
  Hasen  (den  z.  B.  die  Herrin  vorher  im  Vorbeigehen  gesehen  hat)  zu  kaufen,
und  es  stellt  sich  dann  heraus,  daß  der  Hase  stinkt,  so  ist  für  die  Frage,  ob  der
Pndler  den  Mangel  zu  vertreten  hat  460)0,  entscheidend,  ob  die  Herrin
nicht:  die  Köchin)  „grob  fahrlässig“  handelte.

Zu  Anhang  12  zu  §  167:  Wesen  der  Vollmacht.  Beispiel:  A,  der  auf
8  167  mehrere  Monate  verreist,  schreibt  an  seinen  90ro.  nschuldner  B,  er
solle  die  fällig  werdenden  Hypothekenzinsen  an  len;  in  diesem  Falle  ist
C,bevollmächtigt“  zum  Empfang  und  zur  Quittungsleistung  über  die
Hppothekenzinsen.  auch  wenn  ihm  selbst  noch  keine  diesbezügliche  Mittei
  ung  von  A  euge  angen  ist.  Dieses  Beispiel  ergibt  klar,  daß  die  Vollmacht
ein  „einseitiges  Fresce  t“,  eine  einseitige  Willenserklärung  ist,  die
zwar  zosangbe  tig“  ist  (seitens  des  Bevollmächtigten
oder  des  Dritten;  val.  Anhang  1  zu  §  116),  aber  nicht  der  Annahme“
seitens  des  Bevollmächtigten  bedarf.  Die  Vollmachtserteilung  ist  also  an  sich
lein  „Vertrag“".  Im  praktischen  Leben  kommt  fie  aber  in  dieser  Reinheit
  wohl  kaum  jemals  vor,  sondern  meist  nur  in  Verbindung  mit  einem
„Vertrage“.  Der  Hauptfall  ist  die  Annahme  eines  „Auftrags“
88  662  ferner:  „Dienst=  oder  Werkvertrag“  (88  611,  631,  675),
erner  „Gesellschaftsvertrag“  6i#3  710—714),  a  auch  dann  i
immer  noch  auseinander  zu  halten:  a)  Vollmacht,  —  b)  der  übrige  Inhalt  des
Auftrags,  Dienst-,  Werk-,  Gesellschaftsvertrags.  „Vollmacht  und  Auftrag,
  das  ist  zweierlei"  (C).  pgl.  auch  Note  14  zu  168.  Das  Berhältnis
  zwi  dem  Vollmachtgeber  und  dem  Dritten,  mit  der  Bevollmächtigte
sich  ein  äft  it  immer  nach  den  164—176  zu  beurteilen,  für  das  Verhältnuis
zwischen  Vollmachtgeber  und  Bevollmächtigten  sind  die  Vorschriften  über
Auftrag,  Dienst-,  Werk-,  Gesellschaftsvertrag  usw.  maßgebend.

Zu  Auhang  35  zu  §  181:  Der  §  181  entscheidet  die  Frage,  ob  und  inwieweit
8  181  es  EW  ist,  daß  jemand  als  Vertreter  eines  anderen  +  B.  Vormund,  Bevollmächtigter,
  Vorsteher  einer  juristi  Person)  ein  Nechtsgeschäft  (Vertrag)
mit  sich  selbst,  sei  es  imeigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines
Dritten  vornimmt.  Da  in  diesen  Fällen  stets  die  Gefahr  eines  Widertraitder
  Interessen  vorliegt,  so  ist  grundsätzlich  die  Zulässigkeit  einer  solchen  Handlungsweise
  ausgeschlossen.  Das  trotzdem  von  einem  Vertreter  „mit  sich
selbst"  vorgenommene  Rechtsgeschäft  ist  aber  nicht  als  „verboten“"  im
Sinne  des  §  134  und  deshalb  nicht  als  nichtig“  anzusehen,  sondern  nur
als  „unwirksam“  (im  Sinne  des  Anhangs  74  zu  §  139  unter  c),  d.  h.
es  kann  durch  nachträgliche  Genehmigung  des  Vertretenen  wirksam
  werden  (vgl.  §  177).  Ausnahmen  von  dem  GErundsatze  des  §  181  können
durch  das  der  „Vertretungsmacht“  zu  Grunde  liegende  „Ges  ⅛  oder  „Rechtsges
  öft.  (bie  Vollmacht)  bestimmt  werden.  So  wird  z.  B.  nach  dem
(dur  uslegung  festzustellenden)  Sinne  der  Vollmachten  eines  „Verwalters
5weier  Vermögensmassen“  dieser  Verwalter  in  der  Regel  für  befugt  erachten
  sein,  Wertpapiere  zum  Tageskurse  aus  der  einen  Vermögensmasse  in
die  andere  zu  verkaufen.  Abgesehen  hiervon  aber  verlangt  das  praktische
Bedürfnis,  daß  der  Vertreter  eine  „zwischen  ihm  selbst  und  dem  Vertretenen“
oder  zwischen  zwei  von  ihm  vertretenen  Personen“  bestehende  Verbindlichleit
  durch  sein  alleiniges  Handeln  „erfülle“,  daß  z.  B.  ein  Vormund
  wegen  einer  ihm  gegen  das  Mündel  zustehenden  Forderung  aus  dem  in
seinem  Besitze  besindlichen  Gelde  des  Mündels  sich  selbst  bezahlt  machen  kann.
Dies  bestimmen  die  Schluß  worte  des  §  181.  Ein  öfters  vorkommendes
Beispiel  ist:  A  und  B,  die  in  Berlin  wohnen,  schließen  einen  Kaufvertrag.
durch  den  A  sein  Grundstück  in  Königsberg  an  B  verkauft.  Nach  g  181  ist  es
zulässig,  daß  beide  dem  Rechtsanwalt  C  in  Königsberg  Vollmacht  erteilen.
namens  des  A  die  „Auflassung“  des  Grundstücks  vor  dem  Grundbuchamt  in

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