Verjährung  Anhang

Königsberg  zu  erklären  und  zugleich  namens  des  B  die  Auflassun
entgegenzunehmen.  Hervorgehoben  sei:  „Hingabe  an  Erfüllungsstatt“
(88  364,  365)  ist  im  Sinne  des  8  181  nicht  der  „Erfüllung“  ohne  weiteres
gleichzustellen;  denn  es  liegt  darin  außer  der  „Erfüllung“  noch  eine
weitere  Vereinbarung  („Sachen"“  usw.  statt  „Geld“).  Ein  Arzt,  der  Vormund
  des  B  ist  und  diesen  ärztlich  ndelt  hat,  kann  daher  die  ihm  zukebende
  Vergütung  von  500  Mk.  zwar  auf  Grund  §  181  ohne  weiteres  aus  dem

arvermögen  des  Mündels  entnehmen;  er  darf  aber  nicht  (z.  B.  wegen
augenblicklichen  Mangels  an  Barmitteln)  sich  dadurch  befriedigen,  dg  er  sich
für  seine  Forderung  an  Zahlungsstatt  einen  von  ihm  aufseh  k.  Wert
geschätzten  „Flügel“  des  B  nimmt.

Anhang  1  zu  §  194:  Verjährung.

I.  „An  sich  ist  das  Recht  unabhängig  von  der  Zeit.  Rechte  hören  an
sich  dadurch  nicht  auf,  daß  sie  eine  Zeitlang  nicht  ausgeübt  oder  geltend  gemacht
  werden,  widerrechtliche  Zustände  werden  dadurch  nicht  rechtlich,  daß  fie
längere  Zeit  fortdauern,  hundert  Jahre  Unrecht  geben  noch  keine  Stunde
Recht.  Indessen  entspricht  diese  zweifellos  richtige  Theorie  nicht  dem  praktischen
  Zwecke  des  Rechts.“  Der  Verkehr  erträgt  es  nicht,  daß  „lange  verschwiegene“,
  in  der  Vergangenheit  vielleicht  weit  zurückliegende  Tatsachen  zur
Quelle  von  Anforderungen  in  einem  Zeitpunkte  gemacht  werden,  in  dem  der
in  Anspruch  genommene  Gegner  infolge  der  „verdunkelnden“  Macht  der  Zeit
entweder  nicht  mehr  oder  doch  nur  schwer  in  der  Lage  ist,  die  ihm  zur  Seite
stehenden  entlastenden  Umstände  mit  Erfolg  zu  verwerten.  Auf  diesen  Erwägungen
  beruhen  die  Vorschriften  des  BGB.  über  Rechts  verlust  (richtiger:
Rechtseinschränkung,  vgl.  §  222)  durch  Verjährung  (88  194  ff.)  und  umgekehrt
  über  Rechtserwerb  an  beweglichen  Sachen  durch  Ersitzung
gemäß  §8§  937  ff.,  1033  und  an  Grundstücken  gemäß  8§  900,  927.

II.  Indem  das  BE.  die  „Verjährung“  als  eine  Verjährung  der  „Ansprüche“
  ordnet  (§  194  Abs.  1),  spricht  es  als  Grundsatz  aus,  daß  das  Recht
selbst,  das  den  Grund  eines  „Anspruchs“  bildet,  nicht  verjährbar
sein  soll.  z.  B.  das  Urheber  recht  an  einem  Buche,  ein  Patent  recht  ist  unverjährbar;
  wohl  aber  verjährt  der  z.  B.  im  Jahre  1901  entstandene  „Anspruch“
  wegen  Verletzung  des  Urheberrechts,  des  Patentrechts  auf  Schadensersatz
  usw.  Doch  ist  obiger  Grundsatz  im  BGB.  nicht  streng  durchgeführt;  z.  B.
in  den  Fällen  der  §§  901,  1028  hat  die  Verjährung  des  „Anspruchs“  das  Erlöschen
  des  „Rechts“  zur  Folge.  —  Hervorgehoben  sei:  Nur  „Ansprüche"“,  d.  h.
nach  §  194  „die  Rechte,  von  einem  anderen  ein  Tun  oder  Unterlassen  zu  verlangen“
  unterliegen  der  Verjährung:  es  verjähren  also  nicht  bloße  Befugnisse,
  z.  B.  das  Anfechtungsrecht,  das  Rücktrittsrecht,  das  Widerrufsrecht,
das  Vorkaufsrecht  usw.;  doch  sind  diese  meist  an  kurze  Ausschlußfristen  (vgl.
unter  X)  gebunden,  z.  B.  §§  121,  124.

III.  Der  Verjährung  unterliegen  alle  Ansprüche,  sofern  nicht  das  Gegenteil
  durch  das  Gesetz  bestimmt  ist;  z.  B.  S8  758,  2042.

Im  Sachenrecht  erleidet  die  Regel  bezüglich  der  Ansprüche  aus  Rechten
an  GErundstücken  dadurch  erhebliche  Einschränkungen,  daß  Ansprüche  aus  im
Grundbuche  „eingetragenen“  Rechten  grundsätzlich  unverjährbar  find  (8  902
mit  den  daselbst  angegebenen  Ausnahmen,  z.  B.  Hypothekenzins-,  Altenteils-Rückstände
  usw.,  die  nach  §  197  in  4  Jahren  verjähren;  fernere  Ausnahme
  §  1028),  und  daß  zu  Gunsten  desjenigen,  der  durch  eine  „unrich-845



Zu
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