Anhang  Verjährung

Noch  tige  Eintragung  oder  Löschung“  in  seinem  Rechte  an  einem  Grund-#104
  stücke  beeinträchtigt  ist,  der  Anspruch  auf  „Berichtigung  des  Grundbuchs“  der
184  Verjährung  entzogen  ist  (§  898),  vgl.  ferner  §  924.

Eine  Ausnahme  von  der  Regel  der  „Verjährbarkeit“  ist  ferner  geboten
  für  Ansprüche  aus  familienrechtlichen  Verhältnissen  (§  194,  Abs.  2).  Die
eigentümliche  Natur  dieser  Ansprüche  gestattet  nicht,  daß  sie  durch  Nichtausübung
  verloren  gehen.

IV.  Die  regelmäßige  Verjährungsfrist  beträgt  30  Jahre;  es  ist  die
längste  Verzjährungsfrist,  die  das  neue  Recht  kennt.  Die  Ausnahmen  von
dieser  Regel  (Verjährungsfristen  von  2  und  4  Jahren)  sind  jedoch  so  zahlreich,
daß  für  die  Rechtsverhältnisse  des  täglichen  Lebens  diese  kürzeren  Berjährungsfristen
  eigentlich  die  Regel  bilden  (88  195—197).  Außerdem
werden  bei  den  einzelnen  Rechtsverhältnissen  andere,  zum  Teil
noch  kürzere  Verzjährungsfristen  festgesetzt,  von.  6  Wochen  (8  490),  bis
5  Jahren  (§  638),  außerdem  z.  B.  88  477,  558,  606,  852,  1057,  1302,  2332.
vgl.  ferner  die  Vorschriften  des  „Handelsgesetzbuchs“  und  der  „Wechselordnung“
über  „Verjährung“.

Die  Berechnung  der  Verjährungsfrist  erfolgt  gemäß  8§8  186  ff.

V.  Die  88  198—201  ordnen  den  Beginn  der  Verjährung.

VI.  Auch  wenn  die  allgemeinen  Voraussetzungen  für  den  „Beginn“  der
Verjährung  vorliegen,  ist  es  unter  bestimmten  Umständen  geboten,  daß  der
Beginn  hinausgeschoben  werde,  und  die  gleichen  Umstände  müssen,  wenn
sie  während  des  Laufes  der  Verjährung  eintreten,  bewirken,  daß  der
Zeitraum,  während  dessen  sie  bestehen,  in  die  Verjährungsfrist  nicht  eingerechnet
  wird.  Das  Gesetz  nennt  dies  Hemmung  der  Verjährung  und
handelt  davon  in  den  §#§  202—207.  Sobald  die  „Hemmung“  beseitigt  ist,
läuft  die  Verjährung  weiter,  und  die  etwa  bereits  vor  Eintritt  der
„Hemmung“  abgelaufene  Verjährungszeit  wird  mitgerechnet.  Verschieden
  davon  ist  die  Unterbrechung  der  Verjährung,  die  bewirkt,  daß  die
bis  zum  Eintritt  des  „unterbrechenden“  Umstandes  abgelaufene  Zeit  einer
bereits  begonnenen  Verjährung  nicht  in  Betracht  kommt  und  eine  neue
Verjährung  erst  nach  Beendigung  der  Unterbrechung  beginnen
kann.  Hierüber  handeln  die  §§  208—219.

VII.  Die  Wirkung  der  Verjährung  ist,  daß  nach  Vollendung  der  Verjährung
  der  Verpflichtete  berechtigt  ist,  die  Leistung  zu  verweigern
  (8§  222).  „Böser  Glaube“  des  Verpflichteten,  d.  h.  die
Kenntnis  der  bestehenden  „Verpflichtung“  hindert  die  Verjährung
  nicht,  denn  sie  beruht  auf  den  zu  l  angegebenen  praktischen  Erwägungen.
  Anders  bei  der  „Ersitzung"  (der  erwerbenden  Verzjährung),
  diese  fordert  „Lguten  Glauben“"“  (8  937  Abs.  2).  Aber  auch  bei  der
„Verjährung“  kann  „böser  Glaube“  des  Verpflichteten  erheblich  werden.  Wenn
z.  B.  der  Schuldner  den  vom  Gläubiger  gegen  ihn  geltend  gemachten  Anspruch
außergerichtlich  dem  „HGrunde"“  nach  anerkennt  und  sich  über  die  streitige
„Höhe"“  des  Anspruchs  auf  Verhandlungen  einläßt  und  letztere  lange  hinzieht
in  der  Absicht,  den  GEläubiger  von  der  recht  zeitigen  Klageerhebung
  (vor  Ablauf  der  Verjährung)  abzuhalten,  auf  die  verspätet
  erhobene  Klage  aber  dann  die  Einrede  der  „Verjährung“

846