Verjährung  Anhang

erhebt,  so  kann  der  Gläubiger  dieser  Einrede  die  Replik  der  „Arglist"“  Noch
mit  Erfolg  entgegensetzen.  Der  Zweck  der  Verjährung  erfordert  nicht,  daß  der  zu
Anspruch  unmittelbar  erlischt;  es  genügt.  wenn  dem  Verpflichteten  ein  Schutz-  8  194
mittel  gegen  die  Behelligung  mit  dem  verjährten  Anspruche  zur  Verfügung  gestellt

  wird.  Dieses  Mittel  liegt  in  der  Gewährung  der  „Einrede“  an  den
Verpflichteten,  daß  er  wegen  Berjährung  berechtigt  sei,  die  Leistung  zu  verweigern.
  Die  Verjährung  gehört  zu  den  „Einreden,  durch  welche  die  Geltendmachung
  des  Anspruchs  dauernd  ausgeschlossen  wird“  (zerstörende  Einrede  vgl.
Sachregister  unter  „Einrede“).  Aus  dem  Gesagten  folgt,  daß  die  Vollendung  der
Verjährung  vom  Richter  nicht  von  Amtswegen,  sondern  nur  dann
berücksichtigt  werden  darf,  wenn  sich  der  Verpflichtete  auf  die  Einrede
deruft,  und  daß  der  Verzicht  des  Verpflichteten  auf  die  Wirkung

der  Verjährung  dem  Anspruche  wieder  volle  Kraft  verleiht.

VIII.  Von  der  Regel,  dah  die  Geltendmachung  des  verjährten  Anspruchs
ausgeschlossen  ist,  machen  §  222  Abs.  2  und  §  223  zum  Schutze  der  Verkehrssicherheit
  dienende  und  der  Billigkeit  entsprechende  Ausnahmen,  die  den  verjährten
Anspruch  unter  den  daselbst  angegebenen  Voraussetzungen  als  fortbestehend
  anerkennen.

Eine  praktisch  wichtige  Einschränkung  erleidet  die  Berjährung  ferner
dadurch,  daß  eine  verjährte  Forderung  noch  zur  Aufrechnung  (Kompensation)
verwendet  werden  kann,  wenn  sie  zu  der  Zeit,  in  der  sie  gegen  die  andere
Forderung  (bereits)  „aufgerechnet“  werden  „konnte“,  noch  nicht
verjährt  war  (§  390).  Auch  diese  Vorschrift  entspricht  lediglich  der  Billigkeit.
  Wenn  ein  Handwerker  A  es  unterläßt,  eine  ihm  gegen  den  Privatmann
Rzustehende  Forderung  von  300  Mk.  für  „Ausführung  von  Arbeiten“  einzuklagen,
  weil  dem  B  eine  gleich  hohe  Gegenforderung  aus  einem  Darlehen  gegen
ihn  zusteht,  so  handelt  er  damit  nur  sachgemäß,  weil  B  sicher  seine  Gegenforderung
„zur  Aufrechnung“  stellen  und  A  dann  mit  seiner  Klage  abgewiesen  werden
würde.  4  hat  aber  auch  keine  Veranlassung,  die  zur  Aufrechnung  erforderliche
„Erklärung“  gegenüber  B  abzugeben  (8  388),  solange  nicht  B  mit  seiner
Gegenforderung  hervortritt.  Er  darf  vielmehr  mit  Fug  darauf  vertrauen.
daß  B  gleichfalls  seine  Gegenforderung  als  getilgt  ansieht.  Es  wäre  nun
jedem  Rechtsgefühle  widerstreitend,  wenn  dem  A  versagt  würde,  dem  vielleicht
erst  nach  20  Jahren  die  noch  nicht  verjährte  Gegenforderung  aus  dem
Darlehen  (die  erst  nach  30  Jahren  verjährt  §  195)  einklagenden  Privatmann
  B  seine  der  zweijährigen  Verjährung  (§  196  1)  unterliegende,
dereits  verjährte  Forderung  für  „Ausführung  von  Arbeiten“  entgegen  zu
stellen;  dies  gestattet  ihm  vielmehr  §  390.

IX.  Im  öffentlichen  Interesse  bestimmt  das  Gesetz  (§  225),  daß  eine
Ausschliehung  oder  Erschwerung  der  Verjährung  nicht  durch  Rechtsgeschäft  von
vornherein  festgesetzt  werden  darf,  dagegen  stellt  es  den  Beteiligten  frei,  eine
Erleichterung  der  Verjährung,  insbesondere  eine  Abkürzung,  zu  vereinbaren,
ogl.  jedoch  die  Note  zu  §.  225.

X.  Zu  unterscheiden  von  der  Verjährung  sind  die  Ausschluhfriften,
nach  deren  Ablauf  das  befristete  Recht  selbst  erlischt,  was  (abweichend  von  dem
oben  unter  VII  Eesagten)  der  Richter  von  Amtswegen,  nicht  erst
auf  Einrede  des  Verpflichteten  berücksichtigen  muß.  Auf  diese  „Ausschluß

847