Anhang  Verjährung  —  Eelbstschutz,  Nothilfe
Noch  fristen“  finden  die  Grundsätze  über  Verjährung  z.  B.  über  Beginn,  Hemmung,

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8  228  Wer  unter  den  Boraussetzun

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#228  (Bezeud  n  gefahrdro

zu  Unterbrechung,  Wirkung  keine  Anwendung,  falls  und  soweit

dies  nicht  für  die  einzelne  Ausschlußfrist  besonders  angeordnet
ist.  Solche  Ausschlußfristen  sind  z.  B.  die  in  §§  121,  124  bestimmten  Anfechtungsfristen
  (wo  für  die  Fälle  des  8§  124  ausdrücklich  vorgeschrieben
  ist,  daß  auf  den  Lauf  der  Anfechtungsfrist  die  betreffenden  Vorschriften
  über  „Verjährung“  entsprechende  Anwendung  finden),  ferner  die  in
§  561  angeordnete  Frist  für  das  Erlöschen  des  Pfandrechts  des
Vermieters  an  den  aus  der  Wohnung  fortgeschafften  Sachen  des  Mieters.
ferner:  die  Frist  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  (§8  1944),
die  Frist  zur  Einreichung  eines  Inventars  durch  den  Erben  (88
1995,  1996,  1997),  ferner  §  864  (Besitzschut),  usw.

XI.  Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  am  1.  Jannar  1800
nach  den  früheren  Rechten  begonnenen,  aber  noch  nicht  vollendeten  Verjährungen
gibt  E.  169  übergangsbestimmungen.

XII.  Für  diejenigen  Rechtsangelegenheiten,  für  die  nach  dem  E.  55  die
Landesgesetze  in  Kraft  bleiben,  gelten  natürlich  auch  die  landesrecht-=lichen
  Vorschriften  über  „Verjährung“  und  „Erlöschen“  (Ausschlußfristen).
vgl.  z.  B.  die  Vorschriften  der  Ausführungsgesetze  über  „Verjährung"“  und
„Erlöschen“  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  (Abgaben,  Kosten,  Eebühren
  usw.  Pr  AG.  8  und  9,  BAG.  122  ff.,  SAG.  2,  W.  141,  BAG.  7.

Anhang  5  zu  §  228:  Selbstschutz  gegen  Tiere  und  andere  leblose  Sachen.
ngen  des  §  228  Satz  1  ein  fremdes  Tier  oder  leblose
Sch-  beschädigt,  braucht  nicht  Schadensersatz  zu  leisten  und  kann  nicht  wegen
beschädigung  bestraft  werden  (88  303—305  StrE.).  Es  ist  dies  eine  bedeutsame
  Einwirkung  des  BGB.  auf  das  Straggesetzb  for  „Selbst-.
schutz“  gegen  Tiere  und  leblose  Sa  ist  ebenso  wie  die  „RNKotwehr"“  sowohl
um  eigenen  Schutze  aig  zum  chutze  eines  anderen  und  zum  Schutze
#“#  echtsgutes  (Leib,  Leben,  Freiheit,  Ehre,  Vermögen)  gestattet.
Der  Selbstschut  wird  aber  nach  §  228  sofort  „widerrechtlich“  und  begründet
  chadenser  satpflicht,  wenn  die  von  dem  Tiere  oder  der  lebosen
  Sache  drohende  Eesahr  auf  andere  Weise  vermieden  werden  kann,
und  wenn  das  gefährliche  Tier  oder  die  Ffährl  leblose  Sache  unverhältnismäßig
  wertvoller  sind  als  das  bedrohte  Gut;  z.  B.  einen
wertvollen  Leonberger,  der  mir  in  einem  Gartenlokal  meine  Wurst  vom  Teller
zu  nehmen  droht,  darf  ich  nicht  töten.  Auch  der  Schlußsatz  des  §  228  entspricht
nur  der  Billigkeit:  wer  einen  ihn  bedrohenden  Hund  dazu  gereizt  hat,  darf
ihn  zwar  zu  seinem  Schutz,  ohne  Strafe  fürchten  zu  müssen,  durch  Schläge
abwehren  und  nötigenfalls  töten,  muß  aber  Schadensersatz  leisten.
über  „Schadensersatz“-  vgl.  88  249  ff.  —  §  228  ist  der  5bosesnotse
ttüns-Paragraph.=  er  von  §  54  Strö.  betr.  „Notstand“  nicht  unerheblich
abweicht.

Anhang  6  zu  §  228:  Das  BGB.  gestattet  nicht  bloß  „Selbstschutz“

¾r  bek  fremde  .  und  lebl  4%
§  228)  sondern  auch  die  sogen.  Rothilfe  Angriff  auf  fremde  Tiere
und  leblose  Sachen).  Nach  §  904  ist  es  nämlich  erlaubt,  also  ztal
los“,  auf  fremde  Sachen,  sogar  „angriffsweise“  einzuwirken,  sie  zu  beschädigen.
zu  zerstören  zur  Abwendung  einer  nicht  durch  diese  Sachen,  sondern  einer
„ander  weitig“"  drohenden  Gefahr,  wenn  die  in  §  904  bestimmten  Voraussetzungen
  vorliegen;  jedoch  ist  man  dem  Eigentümer  der  zum
„Schadensersatze“  verpflichtet.  Die  beiden  Touristen,  die  im  mer
1902  auf  dem  Montblanc  das  Observatorium  des  Herrn  Vallot  erbrachen  und

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