Selbsthilfe  Auhang

dessen  Vorräte  verzehrten,  würden,  falls  §  904  B  B.  zur  Anwendung  hätte
kommen  können,  „straffrei",  aber  ade  n  2er  stflicht#  gewesen
sein.  Die  Schadensersatzpflicht  aus  8  904  setzt  ein  „Verschulden“  nicht
voraus.  —  Der  Unterschied  zwischen  228  und  904  wird  durch  folgendes
Beispiel  klar:  Der  Austräger  eines  Glaswarengeschäfts  wird  auf  der  Straße
von  einem  wütenden  Hund  in  die  Wade  gepact.  Um  sich  von  dem  Tier  zu  befreien
  und  keine  andere  Rettung  findend,  wirft  er  den  Tafelaufsatz,  den  er
einem  Käufer  bringen  soll,  nach  dem  Hunde  und  tötet  ihn  dadurch,  wobei  der
zfelauwaa  in  Scherben  geht.  Bezüglich  des  Hundes  gilt  §  228,  bezüglich
des  Tafelaufsatzes  §  904.  Der  Austräger  handelt  weder  bezüglich  des
Hundes,  noch  des  Tafelaufsatzes  „widerrechtlich“,  ist  also  str  aflos;  er  braucht
auch  für  den  Hund  (sofern  er  ihn  nicht  gereizt  hath  nicht  Schadenser  satz
zu  leisten  (#2),  den  Tafelaufsatz  mHz  er  aber  bezahlen  (8  904  am
nde).  —  Eine  wichtige  Soo  en  ung  aus  §  904  zeigt  folgendes  Beispiel:
Ein  Einbrecher  stiehlt  mir  5000  Mk.  aus  meiner  Schublade.  Um  sie  ihm  wieder
abzujagen,  verfolge  ich  ihn.  Er  flieht  in  Nachbars  Haus  und  schließt  dort  eine
Tür  hinter  sich  ab.  Fürchtend,  daß  er  durchs  Fenster  entfliehen  werde,  schla  8
ich  die  Tür  ein.  Hierzu  bin  ich  nach  §  904  berechtigt,  und  der  dabei
stehende  Nachbar  ist  nicht  berechtigt,  mich  am  Einschlat  n  seiner  Tür
durch  die  ihm  nach  §§  227,  859  sonst  zustehende  „Notwehr“  zu  hin
dern.  —  pgl.  §  54  StrE.

Anhang  7  zu  §  229:  Selbsthilfe  übt,  wer  einen  ihm  zustehenden  „An-  Zn
spruch“  unter  Umgehung  der  zuständigen  Staatsbehörde  eigenmächtig  geltend  8  229
macht,  z.  B.  indem  er  seine  Sache  einem  anderen,  in  desen  esitz  bee.  gekommen
ist,  wegnimmt,  indem  er  seinem  ldner  die  von  diesem  geschuldete  Summe
aus  dem  Geldbeutel  wegnimmt.  „Selbsthilse“  ist  unerlaubt,  falls  und
soweit  die  Handlung,  durch  die  sie  ausgeübt  wird  (Wegnahme  einer
Sache  —  Diebstahl,  Festnahme  einer  Person  —  Freiheitsberaubung  usw.),  unerlaubt
  ist.  Das  BGB.  gestattet  „Selbsthilse“  durch  an  sich  unerlaubte
Handlungen:

A.  in  einzelnen  besonderen  Fällen  z.  B.  88  561,  704,  859,  860,  910,  961,  962.

B.  in  den  Fällen  des  durch  E.  89  der  Regelung  durch  die  Landesgesetze  vorbehaltenen
  sogen.  Privatpfändungsrechtes  an  übertretendem  fremden  Vieh
ufw.  (zum  Schutze  der  Grundstücke  und  Grundstückserzeugnisse):

C.  allgemein  unter  den  in  §  229  bestimmten  Voraussetzungen,  jedoch  unter  den
in  §  230  bestimmten  Einschränkungen  und  mit  der  Maßgabe  des  8  231.

Einige  Beispiele  mögen  den  Inhalt  des  Gesetzes  klar  machen:  Dem
Hochstapler,  der  aus  der  We  nach  dem  Genusse  von  Delikatessen  und
Champagner  scheinbar  in  den  Abtritt,  in  hrheit  aber  durch  die  Haustür  verschwinden
  will,  kann  der  Wirt  zur  „Sicherung“,  nicht  zur  „Deckung“
.  0  seiner  Forderung  die  Börse  und  sonstige  Sachen  wegnehmen,  den  saubern
st  auch  selbst  festhalten,  er  darf  seinen  etwaigen  Widerstand  brechen,  indem
er  ihn  fesselt  und  einsperrt,  und  der  Gauner,  der  zu  seiner  Verteidigung  um
sich  schlägt,  ist  wegen  Körperverletzung  strafbar.  Dem  spät  abends  mit  seinem
beladenen  Erntewagen  heimkehrenden  Besitzer  eines  Landguts  ist  trotz  einer
ihm  an  dem  Gute  seines  Nachbars  zustehenden  „Wegegerechtigkeit“  von  letzterem
durch  Errichtung  eines  Zaunes  der  versperrt;  er  handelt  nicht  widerrechtlich,
  wenn  er  den  Zaun  zerstört  und  den  ihm  nunmehr  persönlich
hindernd  in  den  Weg  tretenden  Nachbar  durch  seine  Knechte  festhalten  läßt,
bis  er  mit  dem  Wagen  das  Grundstück  überschritten  hat.  —  Der  Landwirt,  der
Fabrikbesitzer,  der  Handwerksmeister  handeln  nicht  widerrechtlich,  wenn
e  den  Dienstboten,  den  Arbeiter,  den  ellen  „sestnehmen“,  der  sich  des
ertragsbruchs  schuldig  macht,  sein  Bündel  schnürt  und  in  die  unbekannte
Fremde  ziehen  will.  Aber  nur  beim  Vorliegen  des  letzteren  Umstandes,  d.  h.
bei  „Flu  3  tverdacht“,  ist,  wie  das  Gesetz  hervorhebt,  die  Festnahme
der  Person  des  Verpflichteten  gestattet;  sie  ist  unzulässig  und  macht  den  Fest-—

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