Anhang  Recht  der  Schuldverhältnisse  —  Sacheurecht

nehmenden  strafbar  und  schadensersatzpflichtig,  wenn  der  Arbeiter,  Geselle,
Dienstbote  am  Orte  bleibt  oder  an  asein  be#en#een  Ort  im  Inlande  zieht:
denn  die  Festnahme  soll  nach  dem  Willen  des  Gesets  nichtals  „Zwangs.
mittel“  bei  Arbeitsverweigerung  (Strike),  sondern  lediglich  als  vorläufige

Sicherung  “  für  die  Durchführung  des  Anspruchs  im  Wege  ordentlichen
Proze  es  dienen.

Anhang  1  zu  §  241:  Zur  Einführung  in  das  „Recht  der  Schuldverhältnisse“
  und  in  das  „Sachenrecht“.  vgl.  die  Inhaltsangabe  Note  1  zu  §  241
(Seite  90),  auch  Anhang  1  zu  §  854.

I.  Das  „Vermögen“  eines  Menschen  besteht  aus  zwei  Arten  von  rechtlich
geordneten  Macht-Verhältnissen.  Es  kann  der  „vechtlichen  Macht“  eines
Menschen  unterworfen  sein:

A.  unmittelbar  eine  Sache  (körperlicher  Gegenstand,  vgl.  §  90),

B.  unmittelbar  eine  Leistung  einer  anderen  Person  (auch:  ein  Unterlassen,
Dulden,  8§  241),  also,  wenn  es  sich  z.  B.  um  die  „Leistung“  (Lieferung,
Geben)  einer  „Sache“  handelt,  diese  Sache  nur  mittelbar  (ogl.  unten  zu  B
Abs.  2,  Seite  851).

Zu  A:  Die  unmittelbare  rechtliche  Macht  eines  Menschen  über  eine
Sache  kann  sein:

a)  entweder  die  „rechtliche  Macht  überhaupt“  in  allen  denkbaren

Beziehungen  d.  i.  das  „Eigentum“  an  einer  Sache,  §  903.  Die  bloß
tatsächliche  Gewalt  eines  Menschen  über  eine  Sache  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  sie  „rechtlich“  begründet  ist,  heißt  „Besitz“;  hiervon  und  von
dem  Schutze,  den  das  Gesetz  auch  solchem  bloß  tatsächlichen  Zustande
angedeihen  läßt,  handeln  die  §§  854—872;

b)  oder  die  „rechtliche  Macht  in  einzelnen,  im  BGB.  ausdrücklich
festgestellten  und  begrenzten  Beziehungen“,  nämlich:  das
„Erbbaurecht“  (§8  1012  ff.),  die  „SGrunddienstbarkeiten"  (85
1018  ff.),  die  „beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten“
(§8§  1090  ff.),  die  Dienstbarkeit  des  „NKießbrauchs“  (88§  1030  ff.),  das
auf  einem  Grundstücke  lastende  „Vorkaufsrecht“  (88  1094  ff.),
die  „Reallasten“  (8§  1105  ff.),  die  „Hypothek"“,  „Grundschulb?“.
„Rentenschuld“  (8§8§  1113  ff.,  1191  ff.,  1199  ff.),  das  „Pfandrecht
an  beweglichen  Sachen“  (88  1204  ff.).  Das  Nähere  hierüber  opgl.
Anhang  1  zu  §  854.

Auch  die  Sprache  drückt  in  diesen  Fällenl  aus,  daß  ein  unmittelbares
  Herrschaftsverhältnis  des  Menschen  zur  Sache  vorliegt.  Man  sagt:
„die  Sache  ist  mein“  (Eigentum),  —  „das  Grundstück  dient  mir“  (Dienstbarkeit)
  —  „die  Sache  haftet  mir“  (Pfandrecht).

Die  rechtliche  Ordnung  der  unter  a  und  b  aufgeführten  unmittelbaren
  Herrschaftsverhältnisse  einer  Person  über  eine  Sache,  die  man  Nechte
„an“  Sachen  (z.  B.  §  954)  oder  gewöhnlich  und  gleichbedeutend  hiermit
dingliche  Rechte  nennt,  bildet  den  Inhalt  des  „Sachenrechts“  (§8  854  ff.).

Aus  der  Unmittelbarkeit  des  Verhältnisses  zwischen  Person  und
Sache  folgt,  daß  zu  einem  „dinglichen  Recht“  begrifflich  nur  eine  Person
erfordert  wird,  nämlich  die,  der  die  betreffende  Herrschaft  über  die  Sache  zu-—

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