„Persönliche“  und  „dingliche“  Rechtsverhältnuisse  Anhaug

kommt  (der  Berechtigte),  und  daß  diesem  einen  „Berechtigten“  alle  übrigen
  Menschen  als  „Verpflichtete“  gegenüberstehen,  nämlich  dahin,  sein
unmittelbares  Herrschaftsverhältnis  über  die  Sache  nicht  zu  stören,  nicht  zu
verkümmern.  Die  „dinglichen“  Rechte  sind  daher  (mit  gewissen  Ausnahmen)
„absolute“  Rechte,  d.  h.  man  kann  sie  gegen  jeden  Dritten  geltend
machen.

Zu  B:  Wenn  Gegenstand  der  rechtlichen  Macht  eines  Menschen  die
„Leistung“  einer  anderen  Person  ist  (8  241),  z.  B.  das  Geben  oder  Liefern
von  Sachen,  die  Leistung  von  Arbeiten,  Diensten,  Handlungen
jeder  Art,  das  Unterlassen  einer  Handlung  (Nichteröffnung  eines  Konkurrenzgeschäfts),
  das  Dulden  gewisser  Handlungen  eines  anderen,  so  nennt
man  ein  solches  Rechtsverhältnis  im  Gegensatzg  zu  den  dinglichen  (des  „Sachenrechts“)
  ein  persönliches.  Es  besteht  dabei  gleichsam  ein  „Band“  zwischen
dem  Berechtigten  (Gläubiger)  und  dem  zur  Leistung  Verpflichteten  (Schuldner).
Die  Römer  nannten  ein  solches  „Band“  obligatio,  daher  der  Ausdruck  Obligationenrecht.
  Die  deutsche  Sprache  hat  keinen  in  gleicher  Weise  die  beiden
Seiten  des  Bandes  sowohl  in  der  Richtung  auf  den  Berechtigten  als  auf  den
Verpflichteten  umfassenden  Ausdruck.  Das  BGB.  hat  als  die  das  gesamte
obligatorische  Verhältnis  möglichst  deckende  Bezeichnung  den  Ausdruck
„Schuldverhältnis“  gewählt  und  demgemäß  dem  Zweiten  Buch  die
Überschrift  Recht  der  Schuldverhältnisse  gegeben.

Wenn  der  Schuldner  dem  GEläubiger  eine  Sache  „leisten“  soll.  so  ist  nach
dem  Gesagten  die  „Sache“  nicht  „unmittelbar“  Gegenftand  des
Rechtes  des  Gläubigers,  sondern  nur  „mittelbar“;  z.  B.  beim  „Kauf“
besteht  die  dem  Verkäufer  obliegende  „Leistung“  gemäß  §  433  darin,  daß  er  die
verkaufte  Sache  dem  Käufer  „übergebe  und  ihm  das  Eigentum  daran
verschaffe“,  und  zwar  bei  „Grundstücken“  durch  Auflassungserklärung
(§  925),  bei  „beweglichen  Sachen“  durch  Übertragung  gemäß  §§  929  ff.;  bei
der  „Miete“  besteht  die  dem  Vermieter  obliegende  „Leistung“  gemäß  §  535
darin,  daß  er  dem  Mieter  „den  Gebrauch  der  vermieteten  Sache  während
der  Mietzeit  gegen  Mietzins  gewähre“;  usw.  Beim  Kauf,  bei  der  Miete
und  bei  allen  anderen  „Schuldverhältnissen“,  bei  denen  der  Gläubiger  gegen
den  Schuldner  ein  Recht  auf  die  „Leistung“  einer  Sache  hat,  hat  also  der  Gläubiger
  nur  ein  Recht  „auf“  die  Sache,  kein  Recht  unmittelbar  „an“"  der
Sache  (kein  „dingliches“  Recht).

Während,  wie  oben  zu  A  am  Ende  bemerkt,  dem  „dinglich'  Berechtigten
  alle  übrigen  Menschen  als  Verpflichtete  (sein  Verhältnis  zur
Sache  nicht  zu  stören)  gegenüberstehen  —  absolute  Natur  der  dinglichen
Rechte  —,  werden  durch  ein  „Schuldverhältnis"  nur  persönliche
Rechtsbeziehungen  zwischen  den  in  dem  Schuldverhältnisse  stehenden
Parteien  begründet  relative  Natur,  nämlich  der  persönliche
Anspruch  des  Gläubigers  gegen  den  Schuldner  auf  die  Leistung
(§  241).  Über  die  Personen  des  Gläubigers  und  des  Schuldners  greift  das
Schuldverhältnis  nicht  hinaus;  „es  schlingt  die  Obligation  ein  Rechtsband
nur  um  die  Person,  der  Gegenstand  bleibt  frei  davon.“  (C).  Hier
aus  folgt  insbesondere:  das  persönliche  Recht  eines  Gläubigers
auf  eine  Leistung  steht  niemals  dem  Erwerbe  derselben  „Leistung“

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