Anhang  „Persöuliche“  und  „dingliche“  Rechtsverhältnisse
Noch  durch  einen  Dritten  entgegen,  selbst  dann  nicht,  wenn  der  Dritte  zur

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selbe  würde  gelten,  wenn  A  mir  am  236.  Apri

Zeit  seines  Erwerbes  das  ältere  Recht  jenes  Gläubigers  auf  diese  lbe
Leistung  gekannt  hat.

Folgendes  Beispiel  soll  dies  klarer  n:  ich  kaufe  beim  Uhrmacher
  am  5.  Februar  eine  Uhr  für  30  k.,  zahle  den  Kaufpreis
sofort  und  vereinbare,  ich  die  Uhr,  die  erst  noch  reguliert  werden  soll,  am
20.  Februar  abholen  wer  ier  habe  ich  noch  keineswegs  die  „unmittelbare“
  rechtliche  Herrschaft  über  die  Uhr,  noch  kein  à#n
Recht  an  der  Uhr  erworben,  sondern  nur  ein  e  #lnliches-  echt  auf
die  „Leistung“  des  Verkäufers,  daß-  er  mir  die  Uhr  am  20.  Februar
Eigentum  übergebe,  d.  h.  mir  am  20.  Februar  ein  „dingliches“  Recht
zan  n“  der  Uhr  *  Euutn  wessschane  Erst  durch  die  „übergabe“
erlange  ich  die  unmittelbare“  rechtl  Herrschaft  über  die  Uhr  (das
„dingliche“  Recht  des  Eigentums“).  Solange  die  Übergabe  nich  erienst
ist,  kann  ich  nur  den  Verkäufer  bezw.  dessen  Erben  auf  „Lei  #A#ta.  n  #ed.
  h.  auf  übergabe  der  Uhr  verklagen.  Wenn  er  nun  den  S  r
bricht  und  die  Uhr  vor  der  übergabe  an  mich  einem  anderen  verkauft
  und  übergibt.  o  kann  ich  sie  von  dem  anderen  r  icht  herausfordern,
der  andere  hat  da  i-  erworben,  selbst  dann,  wenn  er
wußte,  daß  ue  E  1  auft  und  bezahlt  de  cteegen  ihn  habe  ich
keinerlei  Auspruch  twinn  bon  tzetr  der  Fall  des  8  826  vorliegt);  nur
von  meinem  rogebrüchte  en  „Verkäufer“  kann  ich  Rückza  lun  9
des  gezahlten  Kaufpreises  Scha  densersatz  fordern.  Anders  würde  es
wein  wenn  ich  mir  die  Uhr  1  beim  Kauf  hätte  übergeben  lassen  und
ie  dann  dem  Verkäufer  zur  aepulierung  d  des  Werkes  zurückgegeben
hätte  unter  der  rrabredung,  sie  am  20.  Februar  abholen  werde;  in
diesem  Falle  wäre  ich  bereits  ,  Wrmie  serchtigt  gter  Eig  entümer)
an  der  Uhr,  hätte  ein  absolutes,  gegen  jeden  Dritten  (Gig  endes  ding
liches  Recht  „an“  der  Sache  und  könnte  mein  „Eigentum“  von  jedem
Dritten  rausfordern.  soweit  der  Dritte  nicht  etwa  als  „redlicher  Erwerber“
  (d.  h.  weil  er  mein  Eigentum  an  der  Uhr  bei  seinem  Erwerbe  nicht  ge
kannt  hat)  vor  der  Abforderung  durch  die  932  ist  —  ist.  Da##  Ssdurch

  gerichtlichen  —
notarielln  Belhra  sein  Grundstück  „verkauft“  und  an  demselben  Tage
auch  „übergibt',  demnächst  aber  am  28.  April  es  nochmals  an  C,  der  ihm
eicht  einen  höheren  Preie  bietet,  „verkauft“  und  es  ihm  vor  dem  Grundbuche
  chamte  „aufläßt“,  so  daß  C  als  „Eigentümer“  im  Grundbuch  am
28.  ämil  einsetragen  wird.  rist  C  WN  des  Grundstücks
geworden,  selbst  wenn  er  vor  seinem  und  vor  der  ihm  erteilten
Auflassung“  den  zwischen  mir  und  A  gesch  Kaufvertrag  am  27.  April
lesen  und  von  der  an  mich  erfolgten  „Übergabe“  Kenntnis  erlangt
Ich  habe  keinerlei  Recht  gegen  C,  ###  ihm  vielmehr  auf  sein
das  mir  bereits  von  A  übergeben.  rundstück  herausgeben
  und  kann  mich  nur  an  meinen  vertrags  brüchigen  Nc  hn  A,
der  allein  zu  mir  in  einem  „Schuldverhältnis“  steht,  halten  (Rückzahlung
  des  Kaufpreises  und  Schadensersattzz.

Um  den  Käufer  eines  „Grundstücks“  vor  einer  Rechtsverletzung,  wie  sie
das  vorstehende  Beispiel  ergibt,  zu  schützen,  und  überhaupt  zum  Schutze  desjenigen,
  der  auf  Grund  irgend  eines  Schuldverhältnisses  einen  per  sönlichen
„Anspruch“  auf  Einräumung  eines  Rechts  „an“  einem  Grundstück  (alsoeines
  dinglichen  Rechts)  hat,  z.  B.  auf  Einräumung  des  Eigentums,
  einer  Hypothek,  oder  der  auf  Grund  eines  Schuldverhältnisses  einen
persönlichen  „Anspruch"  auf  Aufhebung  eines  RNechts  „an“  einem
Grundstück  hat,  z.  B.  auf  Löschung  einer  Hypothek,  gewährt  das  BGB.  die  in
58  883  ff.  geordnete  Vormerkung.  Durch  die  „Vormerkung“  erlangen
auch  andere  Rechte  als  die  im  BGB.  ausdrücklich  anerkannten  und  ge-—

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