Gegenstand  der  Schuldverhältnisse  Anhang

ordneten  „dinglichen“  Rechte  (vgl.  oben  zu  A.  b)  „gewissermaßen“  Noch
dingliche  Kraft.  &amp;ßE1

Die  große  Bedeutung  dieses  „gewissermaßen'  dinglichen
(absoluten  gegen  jeden  Dritten  wirkenden)  Schutzes  bloß  „persönicher“

  WFOün6  auf  ein  Grundstück  im  Gegensatze  zur  Versagung
  dieses  Schutzer  bei  beweglichen  Sachen  ist  beim  „Wiederkaufsrechte“
  (88§  497  ff.)  besonders  in  die  Augen  fallend;  z.  B.  A  verkaust  an  B  seine
Uhr  (weil  er  gerade  Geld  braucht)  und  behä  sich  das  Recht  des  „Wiederkaufs“
Rückkaufs)  vor.  Hier  hat  er  keinen  Schutz  dagegen,  daß  B  die  Uhr  an
verkaufe  und  zu  Eigentum  übergebe;  tut  B  dies,  so  braucht  C  die  Uhr
dem  Anicht  zurückzuverkaufen,  A  kann  nur  von  B  Schadensersatz  fordern.
Anders  bei  Grundstücken!  D  verkauft  an  E  durch  notariellen  Vertrag  vom
26.  April  1907  sein  Grundstück  für  100  000  Mk.  mit  der  Vereinbarung,  es  nach
3  Jahren  für  110  000  Mk.  zurtckkaufen  zu  können,  und  E  wird  demnächst  auf
Grund  erfolgter  Auflassung  als  Eigentümer  des  Grundstücks  eingetragen.
Wenn  E  dann  das  Grundstück  an  K  weiter  verkauft  und  aufläßt  und  K  als
Eigentümer  eingetragen  à(55  hat  D  (ebenso  wie  A  bei  der  Uhr)  sein  Recht,
das  Grundstück  für  110  000  Mk.  zurückzukaufen,  verloren  und  kann  nur  von  E.
Schadensersatz  fordern.  Hiergegen  konnte  sich  aber  D  schützen,  indem
er  beim  Verkauf  an  E  mit  dieem  vereinbarte,  daß  gleichzeitig  mit  dem  Eigentum
  des  E  (auf  Grund  der  Wiasung)  im  Grun  buch  eingetragen  würde:
„Eine  Vormerkung  für  D  zur  Sicherung  seines  Anspruchs  auf  (Wieder-)
Einräumung  des  Eigentums  an  diesem  Grundstück  auf  Grund  des
Wiederkaufvertrages  vom  W.  April“  usw.  Wenn  diese  „Vormerkung“  eingetragen
  ist,  so  ist  auch  K  und  her  weitere  Erwerber  des  Grundstücks
verb  lächtet:  das  Grundstück  dem  D  für  110  000  Mk.  zurückauf
zulassen.

Schließlich  sei  darauf  hingewiesen,  daß  der  in  den  571  ff.  angenommene
  Grundsatz  „Kauf  bricht  nicht  Miete“  eine  Eins  möntung  des
oben  agten  über  die  auf  die  Personen  des  „Schuldners“  und  „Gläubigers“
  begrenzte  Wirkung  der  „Schuldverhältnisse“  enthält,  indem  dadurch
unter  gewissen  Voraussetzungen  dem  „Schuldverhältnisse“  aus  einem
Mietvertrage  Rechtswirkung  auch  gegen  „Dritte'  beigeegt
  wird.

II.  Während  der  Inhalt  der  dinglichen  Rechte  durch  das  Gesetz  begrenzt
ist  (ogl.  oben  unter  I  zu  A.  b,  auch  Anhang  1  zu  §  854  unter  III)  kann  Gegenstand
  eines  Schuldverhältnisses  grundsätzlich  jede  denlbare  Leistung  (Geben,
Tun,  Unterlassen,  Dulden)  sein  (§  241);  es  ist  nicht  not  wendig,  daß  die
Leistung  einen  Vermögenswert,  daß  der  Gläubiger  ein  vermögens
rechtliches  Interesse  an  der  Leistung  hat;  es  genügt,  daß  ein  schutwürdiges
  Interesse  vorliegt;  z.  B.  der  im  dritten  Stock  wohnende  Schneider
verpflichtet  sich  gegenüber  dem  im  zweiten  Stock  wohnenden,  der  Mittagsruhe
bedürftigen  Arzte,  nachmittags  zwischen  2  und  3  Uhr  nicht  auf  den  Nähmaschinen
  nähen  zu  lassen.  Die  einzige  Grenze  ist,  daß  die  Übernahme  der  Verbindlichkeit
  nicht  gegen  das  Gesetz  oder  die  guten  Sitten  verstoße.

Eine  wichtige  und  wachsende  Schranke  gegenüber  dieser  als  Grund
satz  anerkannten  Vertragsfreiheit  bildet  die  immer  weitere  Gebiete  umfassende
sogen.  „soziale  Gesetzgebung“,  namentlich  die  neueren  Arbeiter=  und  Gewerbe-Gesetze,
  die  Vorschriften  gegen  den  Wucher,  das  Gesetz  über  die  Abzahlungsgeschäfte
  usw.  Das  BGB.  selbst  enthält  ebenfalls  einc  Reihe  dem  „sozialen  Gedan
ken“  entsprungener,  die  Vertragsfreiheit  zum  Schutze  der  wirtschaftlich  Schwachen
beschränkender  Vorschriften:  z.  B.  betreffend  die  richterliche  Ermäßigung  unverhältnismäßig
  hoher  „Vertrags-Strafen“  auf  den  angemessenen  Betrag  (S  343),

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