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Auhang  Gegenstand  der  Schuldverhältnisse  —  Klagbarkeit
Noch  —  betreffend  die  richterliche  Ermäßigung  eines  vertragsmäßig  festgestellten

zu
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unverhältnismäßig  hohen  „Mäklerlohnes“  für  die  Vermittelung  von  „Dienstverträgen“
  (8  655).  —  betreffend  die  „Kündbarkeit“  eines  übermäßig  langen
(auf  Lebenszeit  oder  länger  als  5  Jahre  eingegangenen)  „Dienstvertrags“
seitens  des  zu  Diensten  Verpflichteten  (§  624),  —  Kündigungsrecht  des  „Wohnungsmieters“
  vor  Ablauf  der  Vertragszeit  bei  „Gesundheitsgefährlichkeit“
der  Wohnung,  selbst  dann,  wenn  er  bei  Abschluß  des  Mietvertrages  die  Gefährlichkeit
  kannte  und  auf  das  Kündigungsrecht  verzichtete  (8  544).—  usw.

Mit  den  aus  vorstehendem  sich  ergebenden  Einschränkungen  kann,  wie
bereits  bemerkt,  jede  Leistung,  an  der  der  Hläubiger  ein  schutzwür
diges  Interesse  hat,  Gegenstand  eines  Schuldverhältnisses  sein,  ohne
daß  er  ein  Geldinteresse  daran  zu  haben  braucht.  Ob  ein  „schutzwürdiges
  Interesse“  vorliege,  kann  oft  zweifelhaft  sein.  Für  die  richterliche  Entscheidung
  müssen  die  §§  157,  242  maßgebend  sein:  Berücksichtigung  von  „Treu
und  Glauben“  mit  Rücksicht  auf  die  „Verkehrsfitte“.

Wenn  M  den  Sch  zu  einer  Festlichkeit  einladet  und  Sch

'best  verspricht“",  zu  erscheinen,  so  wird  man  nicht  ein  Rechtsschu
  bedürftiges  Interesse  des  JII,  also  nicht  ein  Sctec  ültiges
uldverhältnis"“  annehmen.  Wenn  aber  z.  B.  ein  G  besitzer
oder  Großindustrieller  zu  einem  ihm  angekündigten  Besuche  des  alsers  .  e
berühmte  Sänger  und  Musiker  „einladet“  und  diese  unter  ausdrü
licher  Ablehnung  jedes  Honorars  urses4.  versprechen“,  zu  erscheinen,
sowird  man  mit  Fug  hierin  einen  recht  sgültigen  Vertrag  erblicken.
nn  auf  Drängen  eines  wohlmeinenden  Onkels  ein  lungnnche  Kandidat
  che  rpflichtet,  nicht  mehr  z  rauchen,  so  wird  man  dies  nicht  als  ein
ältnis“  ansehen,  wohl  aber,  wenn  derselbe  Kandidat  auf  Verlangen

irn,  tihn  für  mehrere  Jahre  als  Hauslehrer  en  iert,  Stnt
*  Fagen  |  t

a  fortan  zu  unterlassen.  Ebenso  wird  es  z.  uldverhäl
*l7  aufzufassen  gon  wenn  ein  Jurist  sich  dem  Vorstande  eines  3
2  enüber  flichtet,  unentgeltlich  einen  Vortrag  über  das  „Bürgerliche
v!7  buch“  zu  halten.  Es  empfiehlt  sich  also  seit  1.  Januar  1906,  mit  Verungen
  #n  in  NRicht-Gelsa  achen  nicht  allzu  „ge  gemütlich  umzug  ehen.  Vor-22
  ung  der  ründung  eines  „Schuldverhältnisses“  nrdlon  stets:  die
Fansülsche  Ab  icht,  eine  rechtsver  bindliche  pflichtung  zu  übernehmen.


Eine  Verpflichtung  zum  „Schadenserfsatz“  wegen  Nichter
füllung  von  Schuldverhältnissen  aus  Verträgen,  bei  denen  kein  Ver
mögensinteresse  in  Frage  kommt,  besteht  zwar  in  der  Regel  nur
wenn  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  eine  „Vertrags-Strafe“  vereinbart  ist
(vgl.  §§  253,  339  ff.);  aber  —  und  das  ist  wichtig  —  der  Schuldner  einer
Leistung,  die  kein  Vermögensinteresse  für  den  Gläubiger  hat.  kann
(genau  so  wie  der  Schuldner  einer  Geldsumme)  „auf  Erfüllung  ver
klag"“  werden,  und  wenn  er  verurteilt  wird,  kann  der  Gläubiger  gemäß  der
ZPO.  die  Zwangsvollstreckung  betreiben;  z.  B.  der  Hauslehrer,  der
im  obigen  Beispiel  das  Rauchen  nicht  läßt,  kann  gemäß  §  890  ZPO.  dazu  durch
Geldstrafen  oder  Haft  angehalten  werden;  der  Jurist,  der  den  Vortrag
über  das  „Bürgerliche  Gesetzbuch"  dem  Vereinsvorstand  absagt,  kann  gemäß
8  887  3PO.  angehalten  werden,  die  Kosten  zu  bezahlen,  damit  der  Verein  sich  von
auswärts  einen  anderen,  zu  einem  solchen  Vertrage  fähigen  Juristen  kommen  lasse.

Zum  Wesen  jedes  rechtlich  anerkannten  „Schuldverhältnisses“  gehört
die  Klagbarkeit.  Das  BE.  kennt  aber  auch  sogen.  „unvollkommene

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