Dinglicher  Vertrag  („Einigung“)  —  Schuldvertrag  Anhang

Verbindlichkeiten“,  die  nicht  klagbar  find,  aber  insofern  Rechts-  Noch
wirkung  haben,  als  das  zu  ihrer  Erfüllung  freiwillig  Geleistete  zu
nicht  zurückgefordert  werden  kann;  z.  B.  Ehevermittelungs-=  §241
Gebühren,  Spiel=  und  Wettschulden  sind  nicht  klagbar;  was  aber  darauf
gezahlt  ist,  kann  nicht  zurückgefordert  werden  (88  656,  762).  pvgl.  auch  §  534
und  §  222  Absf.  2.

III.  Der  unter  I  zu  A  und  zu  B  dargestellten  Unterscheidung  zwischen
„dinglichen  Rechten“  und  „obligatorischen  Rechten“  (Rechten
aus  Schuldverhältnissen)  entspricht  die  fernere  Unterscheidung  zwischen
dinglichen  Rechtsgeschäften  und  obligatorischen  Rechtsgeschäften.  Das  im
Leben  häufigste  und  deshalb  für  die  Rechtslehre  wichtigste  Rechtsgeschäft  ist  das
„Zweiseitige  Rechtsgeschäft“,  der  „Vertrag“  (vgl.  Anhang  1  zu  §  145).  Man
unterscheidet  daher  insbesondere  „bingliche  Verträge“  und  „Schuldverträge“.

Über  „Schuldverträge“  vgl.  88  305  ff.,  320  ff.  und  das  unten  zu  IV
Gesagte,  Seite  858.

„Dinglicher  Vertrag“  ist  ein  im  BGB.  selbst  nicht  vorkommender,  aber
im  wissenschaftlichen  Sprachgebrauch  eingeführter  Ausdruck.  Das  BGB.  braucht,
wenn  es  sagen  will,  daß  ein  „dinglicher  Vertrag“  vorliegt,  die  Worte:  Einigung
  —  einig  sein;  vgl.  §§  873,  929,  1032,  1205.  Nur  für  die  „Einigung“
betreffend  die  übertragung  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke  hat
das  BE.  den  dem  alten  deutschen  Recht  entnommenen  Kunstausdruck  „Auflassung“
  (§  925).

Für  die  „dinglichen  Verträge“  gelten  ebenso  wie  für  die  „Schuldverträge“
die  Vorschriften  des  „Allgemeinen  Teils“"  über  „Rechtsgeschäfte“
(88  104—185),  insbesondere  über  „Verträge“  (8§  145  ff.),  soweit  nicht
ihre  Unanwendbarkeit  aus  den  Vorschriften  des  dritten  Buchs  „Sachenrecht“
sich  ergibt.

A.  Das  BGB.  kennt  folgende  „dingliche  Verträge“:

1.  die  „Einigung“  betreffend  die  „übertragung“"  des  Eigentums  an
einem  Grundstücke  („Auflassung")  88  873,  925;

2.  die  „Einigung“  betreffend  die  „Belastung“  eines  Grundstücks  mit
einem  Rechte:  a)  mit  einem  Erbbaurecht  (88  873,  1012,  1015),  —
2  mit  einer  Grunddienstbarkeit  (68  873,  1018),  —  c)  mit  einem.

ieHbrauch  (§8§  873,  1030),  —  d)  mit  einer  beschränkten  persönlichen
  Dienstbarkeit  ½&amp;  873,  1000r  —  5  mit  einem  Vorkaufsrecht

  (88  873,  1094),  —  s)  mit  einer  Reallast  6(962  873,  1105),

—  8)  mit  einer  ypothek  (§8  873,  1113),  —  h)  mit  einer  Grundschuld
  (88  873,  1191),  —  1)  mit  einer  Rentenschuld  (88  873,
1191,  1199),

3.  die  „Einigung“  betreffend  die  „übertragung“  (soweit  sie  zulässig  ist)
oder  „Anderung“  eines  der  unter  2,  a—i  genannten  Rechte  (88  873,
877,  880,  1116,  1154,  1180,  1186,  1198,  1203);

4.  die  „Einigung“  betreffend  die  „Belastung“  (soweit  sie  zulässig  ist)
eines  der  unter  2,  a—i  genannten  Rechte  mit  einem  Nießbrauch  oder
Pfandrecht  "l  873,  1068,  1069,  1273,  1274).  Beim  Erbbaurecht
kommt  infolge  017  außerdem  in  Betracht  die  Einigung  betreffend  die
4  lastung“  des  Erbbaurechts  mit  einem  der  unter  2b—i  genannten

echte;

5.  die  „Einigung“  betreffend  die  „Aufhebung“  einer  Hypothek,
Grundschuld,  Rentenschuld  (§8§  875,  1183,  1192,  1199);

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