Anhang  Dinglicher  Vertrag  („Einigung“,  „Auflassung“)
Noch  6.  die  „Einigung“  betreffend  die  „lbertragung“  des  Eigentums  an

4  einer  „beweglichen  Sache“  (§  929);

8  241  7.  die  „Einigung“  betreffend  die  „Belastung“  einer  „beweglichen
Sache“  mit  einem  Nießbrauch  (88  1030,  1032)  oder  mit  einem  Pfandrecht
(8  1204,  1205,  1260),  oder  betreffend  die  Belastung“  eines  Rechts

in  den  8  1274  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Fäulen)  mit  einem  Pfandrechte.

B.  Der  „dingliche  Vertrag“  kommt  im  praktischen  Leben  wohl  nur  bei

der  „Auflassung“  eines  Grundstücks  infolge  der  Formvorschrift  des  §  925
als  selbständiger  Rechtsakt  in  voller  Reinheit  vor  und  den  Beteiligten
  zum  Bewußtsein.  Es  lautet  z.  B.  das  preußische  Auflassungs-Foermular:

Königliches  Amtsgericht.  Danzig,  den
Gegenwärtig:
als  Richter.
Es  erschienen:
A.
B.
Die  Erschtenenen  find  dem  Richter  bekannt.  Die  Erschienenen
  erklärten:

Wir  sind  darüber  „einig“,  daß  das  Eigentum  an  dem
im  Grundbuche  dnn  Band  .  .  B  Nr.  verzeichneten
  Grundstücke  auf  B  übergehen  soll.

(A)  „bewillige“,  daß  B  als  Eigentümer  dieses
Grundstücks  in  das  Grundbuch  eingetragen  werde.

(B)  „beantrage“  die  Eintragung  der  Eigentumsänderung
  in  das  Grundbuch.

ir  überreichen  hiermit  die  Urkunde  (falls  eine  solche  errichtet
  ist,  was  nicht  nötig,  aber  wohl  die  Regel,  vgl.  §  313)  über
das  der  Buflalfung?  zugrunde  liegende  „Veräuße-„dO


ru  schäft“  (den  ligatorischen  Vertrag“,  z.  B.
Kals-  Taush,  Schenkung).  "  3
Vorgelesen,  genehmigt,  unterschrieben.

An  diesen  „Auflassungsakt“  anschließend  olgt  dann  die  Eintrab
  ung  des  „Eigentumsüberganges“  a  im  Grundbuche  des  ausfgeassenen
  Grundstücks  durch  das  Grundbuchamt.

Wir  sehen  "m  jeden  der  drei  Nechtsakte  besonders  und  selbstständig
  in  die  Erscheinung  treten:

a)  den  „obligatorischen  Vertrag“  (Kauf,  Tausch,  Schenkung),  du
den  4A  sich  verpflichtet,  dem  B  das  Eigentum  an  dem  Grundstück  ç7  dush
tragen  (  reflichtung  zu  einer  „Leistung“  vgl.  oben  I  zu  3r:

b)  den  „binglichen  Vertrag“  (die  „Einigung“  genannt:  „Auflassung“),

Jßc)  die  „Eintragung"  im  Grundbuche.

In  dieser  förmlichen  Weise  wird  der  „dingliche  Vertrag“
in  den  anderen  (oben  unter  2,  b—i  und  3—7  aufgeführten)  Fällen  im  praktischen
  Leben  wohl  solten  geschlossen,  weil  er  in  diesen  anderen  Fällen  nach
dem  Gesetz  einer  beson  deren  Formnicht  bedarf,;  der  „dingliche  Vertrag“
  wird  meist  stillschweigend  geschlossen,  ist  meist  in  anderen
Rechtsakten  enthalten.

Beispiel:  A  will  vom  Zigarrenhändler  B  in  dessen  Laden  das
„Eigentum“"  an  10  Zigarren  auf  Grund  eines  „Kaufgeschäftes“  erwerben.
  Wenn  hierbei  die  zur  Erreichung  des  beabsichtigten  Rechtserfolges
nach  dem  Gesetz  notwendigen  Hiechtsporgänge  in  die  Erscheinung
treten  sollten,  müßte  eigentlich  folgendes  geschehen:

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