Anhang  Dingliche  Verträge  sind  „abstrakte“  Rechtsgeschäfte

Noch  hätte,  vertrauend,  daß  A  seine  Verpflichtung  zur  Bestellung  der  H#potget

zu  und  zur  Aushändigung  des  Hypothebenbriefs  demnächst  erfüllen  werde.  In

§  241  diesem  Falle  würde  man  annehmen  müssen,  daß  die  na  583  o  Begründung

  der  Hypothek  erforderliche  „(Einigung“"  (der  dingliche  Vertrag)

bereits  geschlossen  war,  als  A  sagte:  Leihe  mir  9000  Mk.  usw.  gegen

Hypothek  auf  meinem  Grundstück  und  als  B  sein  Einverständnis  erklärte.  —

Wir  sehen  in  diesem  Beispiele  zugleich,  daß  die  zur  Erzielung  des  erstrebten

Rechtserfolges  notwendigen  vier  Vorgänge:  Der  Darlehnsvertrag  (der

obligatormt  Vertrag)  —  die  Einigung  (der  dingliche  Vertrag)  —  die  in'

gung  im  Grundbuche  —  die  übergabe  des  Hypothetenbriefe  ch  in  verschie
denen  Reihenfolgen  abspielen  können.

IV.  Obgleich  nach  dem  Eesagten  der  „dingliche  Vertrag“  (die
„Einigung“")  meist  ganz  unauffällig  und  den  Beteiligten  unbewußt  zum
Abschluß  kommt,  ist  es  für  die  Beurteilung  des  Wesens  und  der  Wirkung  der
dem  Gebiete  des  „Sachenrechts“  angehörenden  Rechtsverhältnisse  doch
von  der  allergrößten  Wichtigkeit  streng  zu  unterscheiden  zwischen
dem  obligatorischen  und  dem  dinglichen  Bertrage.  Denn  ein  das  BGB  beherrschender
  Grundsatz  ist:

Die  Rechtswirksamkeit  der  sogen.  dinglichen  Vertrüge  ist  unabhängig
  von  den  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Schuldverhältnissen
(z.  B.  Kauf,  Tausch,  Schenkung  usw.),
mit  anderen  Worten:

Die  „dinglichen  Verträge'“  sind  von  ihrem  Rechts
grunde,  ihrer  causa  (dem  zu  Grunde  liegenden
„Schuldverhältnisse“)  losgelöst,  weshalb  man  sie
auch  abstrakte  Rechtsgeschäfte  nennt.“)

Die  im  täglichen  Leben  häufigsten  „dinglichen  Verträge“  betreffen:
  Die  übertragung  des  Eigentums  an  einer  beweglichen
Sache  gemäß  §  929,  die  Uübertragung  des  Eigentums  an  einem
Grundstücke  durch  Auflassung  gemäß  8§8  873,  925,  die  Bestellung
einer  Hypothek  gemäß  §8  873,  1113,  die  Bestellung  eines  Pfand-=rechts
  an  einer  beweglichen  Sache  gemäß  §s  1204,  1205.  Diese  und  die
anderen  oben  III.  A  aufgeführten  „dinglichen  Verträge“  werden  nach
der  Natur  der  menschlichen  Verhältnisse  in  der  Regel  nicht  ohne  einen
bestimmten  „Schuldgrund“  (ein  zur  Übertragung  des  Eigentums  an
einer  beweglichen  Sache,  zur  Auflassung  eines  Grundstücks,  zur  Bestellung  einer
Hypothek  an  einem  Grundstück  oder  eines  Pfandrechts  an  einer  beweglichen
Sache  usw.  verpflichtendes  „Schuldverhältnis“)  vorgenommen.
Es  besteht  also  zwischen  dem  „dinglichen  Vertrage“  und  dem  zu
Grunde  liegenden  „Schuldverhältnis“  in  der  Regel  ein  logischer
und  wirtschaftlicher  Zusammenhang.  Aber  Rücksichten  auf  die  Klarheit
  der  Rechtsverhältnisse  und  die  Sicherheit  des  Verkehrslebens  haben
den  Eesetzgeber  des  BGB.  veranlaßt,  die  „dinglichen  Verträge“  von  den  ihnen
zu  Grunde  liegenden  „Schuldverhältnissen“  streng  zu  trennen,  sie  davon  loszulösen,
  davon  zu  abstrahieren,  daher:  „abstrakte  Rechtsgeschäfte“.  Folgendes

soll  das  klarer  machen:

*)  Über  die  im  Rechte  der  Schuldverhältnisse  vorkommenden  abstrakten
Rechtsgeschäfte  vgl.  namentlich  Anhang  1  zu  §  780.

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