Dingliche  Verträge  sind  „abstrakte“  Rechtsgeschäfte  Anhaug

Der  im  Leben  häufigste  Grund  für  die  Eigentums-übertra—
gung  ist  das  durch  einen  Kaufvertrag  begründete  „Schuldverhältnis“,
  das  den  Verkäufer  zu  der  „Leistung“  verpflichtet,  dem  Käufer  die
verkaufte  bewegliche  Sache  „zu  Eigentum  zu  übergeben“,  das  verkaufte  Grundstück
  „aufzulassen"“.  Der  Grund  kann  auch  das  durch  einen  Tausch  vertrag,
durch  einen  Schenkungs  vertrag  begründete  „Schuldverhältnis“  sein.  Nun
ist  es  möglich,  daß  der  Kauf-,  Tausch-,  Schenkungs-Vertrag  nichtig
ist,  z.  B.  weil  der  Verkäufer,  Schenker  finnlos  betrunken  war  (8  105  Abs.  2),
oder  weil  der  Vertrag  wegen  Jrrtums,  arglistiger  Täuschung  usw.  mit
Erfolg  „ange  fochten“  und  deshalb  nichtig  ist  (§88  119,  123,  142).
Eine  solche  Nichtigkeit  des  dem  „dinglichen  Vertrage“  (der  „Einigung“  betr.
die  Eigentums-übertragung,  betr.  die  Hypothek-,  Pfandrechts=  usw.  Bestellung)
zu  Grunde  liegenden  „Schuldvertrags“  hat  nicht  ohne  weiteres  auch
die  Nichtigkeit  des  „dinglichen  Vertrags“  zur  Folge.  Ist  der  „dingliche
Vertrag'’  sel  bst  in  gültiger,  unanfechtbarer  Weise  geschlossen,  so  ist  und  bleibt
er  an  sich  gültig,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  zu  Grunde  liegende
„Schuldverhältnis“  (Kauf-,  Tausch-,  Schenkungsvertrag)  gültig  oder  ungültig
ist.  Selbstverständlich  aber  muß  das  Gesetz  demjenigen,  der  auf  GErund
eines  von  Anfang  an  oder  später  (infolge  durchgreifender  Anfechtung)  nich
tigen  „Schuldverhältnisses“  einen  „dinglichen  Vertrag“
(Eigentumsübertragung,  Pfandbestellung  usw.)  geschlossen  hat,  ein  Mittel  gewähren,
  die  „Wirkungen  eines  solchen  des  rechtlichen  Grundes  entbehrenden
  „dinglichen  Vertrages“  rückgängig  zu  machen.  Dieses  Mittel
bieten  die  Vorschriften  der  88  812  ff.  über  die  ungerechtfertigte  Bereicherung,
deren  erste  und  oberfte  dahin  geht:

„Wer  durch  die  Leistung  eines  anderen  oder  in  sonstiger  Weise  auf
dessen  Kosten  etwas  ohne  rechtlichen  Grund  erlangt,  ist  ihm  zur  Herausgabe
  verpflichtet.“

Aber  wohlgemerkt:  Der  Anspruch  aus  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“
  ist  nur  ein  persönlicher,  ein  Forderungsrecht  des  „Benachteiligten“
  gegen  den  „Bereicherten"“,  er  geht  niemals  gegen  Dritte
(vgl.  jedoch  §  816  Abs.  1  Satz  2  und  §  822).

Die  Motive  zum  BGB.  drücken  das  hier  Gesagte  kurz  so  aus:  „Das
Verhältnis  des  dinglichen  Vertrags  zu  dem  obligatorischen  Geschäfte
ist  das  der  Leistung  zu  dem  rechtlichen  Motive  derselben.  Der  (dingliche)
  Vertrag  besteht,  wenn  auch  das  Motiv  fehlt  oder  wegfällt.
  Der  Verletzte  kann  die  Leistung  nur  kondizieren  (vom  Bereicherten
  herausfordern).“

Beispiel:  Der  Bauer  A  verkauft  im  Wirtshause  sein  Pferd  an  den  Händler
  B  für  500  Mk.  und  unterschreibt  einen  schriftlichen  Vertrag,  worin  er  sich
derpfflichtet,  dem  B  das  Pferd  binnen  14  Tagen  zu  übergeben,  während  B  zur
Zahlung  der  500  Mk.  erst  nach  1  Jahre  verpflichtet  sein  soll.  Am  dritten  Tage
stirbt  A  am  Schlagfluß.  Nach  14  Tagen  meldet  sich  der  Käufer  B  mit  dem
Schriftstück  bei  C,  dem  einzigen  Sohne  und  Erben  des  A,  und  verlangt  die
Übergabe  des  Pferdes,  die  er  auch  erhält,  weil  C  die  Unterschrift  seines  Vaters
nicht  ableugnen  kann  obgleich  er  findet,  daß  sein  Vater  das  Pferd  um  400  Mk.
unter  dem  wahren  Werte  verkau  t.  Einige  Tage  später  wird  das  Pferd
dem  B  von  D  gestohlen,  und  der  Dieb  D  vertauft  es  sofort  an  E,  der  in  gutem
Glauben,  D  sei  Eigentümer  des  Pferdes,  das  Pferd  gegen  Zahlung  von  900  Mk.

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