Auhang  Abänderung  der  gesetzlichen  Vorschriften  durch  Vertrag

Noch  übernimmt.  Vier  Wochen  später  erfährt  C,  daß  sein  Vater  A  bei  Verkauf  des

zu  Pferdes  und  bei  Unterzeichnung  des  Schriftstücks  finnlos  betrunken  war  und

8  241  daß  B  diesen  Zustand  des  A  benutzt  hatte,  ihn  zum  Verkauf  und  zur  Unterschrift

  zu  bestimmen.  Der  Kaufvertrag  war  also  nichtig  (8  105  Abs.  2),

d.  h.  weder  der  Erbe  C  noch  B  konnten  und  können  aus  dem  Kaufvertrage

irgend  welche  Rechte  gegen  einander  herleiten.  Das  Eigentum  an  dem

Pferde  aber  hat  C,  obgleich  der  Kaufvertrag  auf  Grund  dessen  er  es  dem  B

übergab,  nichtig  ist,  verloren;  denn  bei  Übergabe  des  Pferdes  war  C.

damals  die  Nichtigkeit  des  Kaufvertrages  noch  nicht  kannte,  mit  B  „einig“,

daß  das  Eigentum  auf  Bübergehen  sollte,  und  diese  Einigkeit

(der  dingliche  Bert  189)  nebst  der  erfolgten  warsrrlichen  übergabe

des  Pferdes  genügten  §  929,  um  B  zum  Eigentümer  des  Lerdes  zu  machen

ohne  Rücksicht  auf  das  der  Eigentumsübertragung  zu  Grunde  liegende

  Schuldverhältnis“  (den  Kaufvertrag).  Die  Folge  hiervon  ist,  daß

C  das  Pferd  von  E,  der  es  vom  Diebe  D  erworben  bet  nicht  herausfordern

kann  (dieses  Recht  gegen  E  hat  nur  der  Bestohlene  B  kraft  seines  noch  fortbestehenden

  Eigentums  an  dem  Pferde,  vgl.  §  935).  C  hat  infolge  der

Nichtigkeit  des  Kaufvertrages  nur  eine  persönliche  Forderung-gegen

B  auf  Herausgabe  der  „Bereicherung'  gemäß  g8  812,  819,  d.  h.  auf  SayK

lung  des  wahren  Wertes  des  Pferdes  zur  Zeit  des  Kaufes  mit  900  Mk.  oder

auf  Abtretung  des  dem  B  kraft  seines  Eigentums  an  dem  Pferde  gegen  E  zutehenden

  k  auf  Herausgabe  des  Pferdes.  —  Wäre  auch  in  dem

ugenblicke  sinnlos  betrunken  gewesen,  als  er  das  Pferd  dem  mit  der

Erklärung:  „Hier  hasft  Du  das  von  meinem  er  gekaufte  Pferd!“

übergab  und  als  B  das  Pferd  daraufhin  annahm  so  wäre  das  Eigentum

an  dem  Pferde  nicht  auf  B  übergegangen,  denn  die  bei  der  Übergabe  erklärte

Einigung  (der  dingliche  Vertrag)  zwischen  C  und  B,  daß  das  Eigentum

  auf  B  ü  zaeten  geue  wäre  nelse  der  finnlosen  Trunkenheit  des  C

nichtig  (gemäß  §  105  Abs.  2,  der  nach  dem  oben  Gesagten  wie  alle  anderen

Vorschriften  des  Allgemeinen  Teiles  über  Rechtsgeschäfte  §8  104  ff.  und  Verträge

  145  ff.  auch  für  die  dinglichen  Verträge  gilt).  Die  Folge

wäre,  daß  C  Eigentümer  des  Aerre=  gebrieden  wäre  und  alle  Ansprüche

  des  Eigentümers  behalten  hätte,  also  insbesondere  das  Pferd  unmittelbar
  von  E  herausfordern  könnte.

V.  Was  die  Einteilung  der  Vorschriften  über  „das  Recht  der  Schuldverhältnisse“
  betrifft,  so  enthalten  die  ersten  6  Abschnitte  in  den  88  241—432
allen  Schuldverhältnissen  gemeinsame  Bestimmungen  (sogen.  „allgemeiner
Teil  des  Obligationenrechts“),  während  der  7.  Abschnitt  in  den  §§  433—853
die  am  häufigsten  vorkommenden  einzelnen  Spchuldverhältnisse  (Kauf,
Tausch,  Schenkung,  Miete,  Pacht,  Leihe,  Darlehen  usw.)  behandelt  (sogen.  besonderer
  Teil  des  Obligationenrechts“).  vgl.  hierzu  das  Inhaltsverzeichnis.
  Da,  wie  oben  unter  II  bemerkt,  jede  denkbare  „Leistung-'
Gegenstand  eines  Schuldverhältnisses  sein  kann,  so  kann  das  Gesetzbuch  selbstverständlich
  nur  für  die  im  Verkehre  gewöhnlichen  Schuldverhältnisse
ins  Einzelne  gehende  Bestimmungen  geben.  Wenn  also  Schuldverhältnisse
vorkommen,  die  im  BGB.  nicht  einzeln  und  besonders  geregelt  find,
so  sind  sie  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  und  unter  entsprechender
  Anwendung  der  für  ähnliche  Schuldverhältnisse  gegebenen  besonderen
  Bestimmungen  zu  beurteilen  (Analogie).  —  Für  die  Schuldverhältunisse
des  Handelsrechts  z.  B.  Handelskauf,  Kommissions-,  Speditions-,  Lager=Frachtgeschäft
  usw.  gelten  außer  den  und  zum  Teile  statt  der  Vorschriften
des  BGB.  die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs.

VI.  Die  Vorschriften  des  „Rechts  der  Schuldverhältnisse“  find  nur  zum
geringeren  Teile  zwingender  Natur,  d.  h.  sie  können  zumeist  durch

—  8360)