Früheres  Schuldrecht  —  Schadensersatz  Auhang

Parteivereinbarung  abgeändert  werden  und  greifen  nur  Platz,  wenn  und
soweit  die  Parteien  nicht  ein  anderes  verabredet  haben;  z.  B.  §  551  schreibt  vor,
daß  der  Mietzins  postnumerando  zu  zahlen  ist,  die  Regel  im  Leben  aber  bildet
die  Vertragsvereinbarung,  daß  der  Zins  praenumerando  bezahlt  werden  muß.
VII.  Schließlich  ist  hervorzuheben,  daß  für  die  vor  dem  1.  Jannar  1900
entstandenen  Schuldverhältnisse  der  Regel  nach  die  früheren  Gesetze  maßgebend
bleiben,  daß  also  das  BE.  keine  rückwirkende  Kraft  hat.  Die  Abweichungen
hiervon  bestimmt  das  Einführungsgesetz  in  den  üÜübergangsbestimmungen
  der  Art.  170—179.  vgl.  diese  nebst  Noten  sowie  Note  1  zu  E.  1.

Anhang  13  d  In  allen  Fällen,  in  denen  eine  Pflicht  zum
Schadensersatze  1.  rt  ie  88  249—255  an  umen#en  soweit  nicht
für  den  einzelnen  Fall  ein  anderes  bestimmt  ist  —t  557,  843).  Die
DZaupt  älle  der  Shchroepeahucs  find:  terfülln  ung  (Ver  etzung
eines  ehenden  „Schuldverhä  krlsaistenn  ,  namentlich  eines  Vertrags,
sine  Nicht-Lieferung  oder  ver  —  Lieferung  einer  verkauften  Goche
—  unerlaubte  Handlungen  (88  823  fün.  Außerdem  ordnen  die  tze  eine
Schadensersatzuflicht  nach  in  vielen  a  4—  an,  und  zwar  ohne  daß
als  Voraussetzung  der  Schadensersatzpflicht  ein  #erscnen-  des
Schadensersatzpflichtigen  gefordert  wird.  Die,,  rlrit  licht"  kann  auch
unmittelbar  6etnstan  eines  Vertrage  sein.  B.  die  Versicherungsverträge.
  zu  alledem  Register  unter  „Schadense

n  Ergänzung  der  im  BGB.  und  in  anderen  Ei  zerstreuten
Vorschriften  über  #„,  n  2  wird  in  den  249  ff.  die  Art  der  Ersatzleistung
  im  allgemeinen  geregel.  BGB.  i  ndsatz
aus,  daß  der  Ersatzpflichtige  in  *!#%  Linie  den  Zi  tand  „herzustellen“  hat,
der  bestehen  würde,  wehn  der  zum  Ersatze  verpflichtende  P.  Umstand  w  nicht
eingetreten  wäre.  Wer  hinen  ihm  in  Pflege  n  nund  schu
haft  entlausen  läßt,  ist  erne  verxpflichtet,  die  zur  ee  Hundes
erforderlichen  Ha  kungen  (msragz  Zeitun  sinserate  usst  vorzunehmen;  er
kann  dazu  verurteilt  und  durch  „Zwangsvollstreckung“  gemäß  §  887  3PO.  angehalten
  werden.  Erst  in  zweiter  Linie  ist  Entschä  retr  u  Geld  zu  leisten,
wenn  und  soweit  die  „Herstellung"  ni  ch  oder  zur  Entung

  des  Gläubigers  nichtern  ogend  6  Ssn“  8  251  Abs.  1).

Vorstehende  Gru  Schtbens  me  auf  die
Eiltniste  sowohl  des  *  Els  h  ÖW  W–.  lichtigen“  nat  vers

—

#ichtungen.  durchbrochen:  a)  Die  „Herstellung“  des  fr
senen  ift  —  an  sch  die  dem  Interesse  des  Verletzten  am  früberen  ennrechende
  Krkr  satzleistung,  enamerntlich  dann,  wenn  der  Schaden  in  der
sechende  Art  r  einer  oder  in  einer  nachteiligen  Rechtsänderun
  Acbestebt  (wenn  z.  B.  den  darin  besteht,  ich  eine  „Wechselverpflichtung“
  eingegangen  bin,  so  hat  der  Schadensersatzpflichtige  mich  von  der
Wechselschuld  zu  befreien).  dit  jedoch  wegen  Verletzung  einer
Person  wegen  Bes  itzung  einer  Sache  E  u  leisten,

so  kann  dem  Geschädigten  lchadag  nicht  unter  allen  Umständen
zugemutet  werden,  zum  Zwecke  der  tellung  eine  in  ihrem  Erfolg  oft
-zweifelhafte“  Einwirkung  auf  seine  Person  (z.  B.  eine  Ope-Fation
  näheres  hierüber  wl.  8  254  und  Note  20  dazu)  del  auf  die  Sache
#  Ersatzflichtigen  zu  gestatten.  Sodann  entspricht  im  Falle  der  Beschädinenene
  ache  die  Beschaffung  einer  neuen  Sache  unter  Umm
  Interesse  des  Verletzten  er.  als  3vdie  Herstellung  der  bechädigten.
  Das  Gesetz  gestattet  deshalb  in  den  bezeichneten  Fällen  dem  Verletzten
  von  vornherein  statt  der  arperhellung  e  den  Geldbetrag
#  vewr  langen,  den  er  für  die  Herstellun  den  müßte  (8  249  Satz  2).
Bz  auch  soweit  gi  die  Hosert  des  rsatpflichtigen  auf  die  „Herstellung“
beschränkt,  darf  der  Geschädigte  nicht  gezwungen  werden,  für  unbestimmte
  Ze  it  zu  warten,  ob  Herstellung  enfoln.  as  Gesetz  gewährt  daher

—  861—

Noch

s  Lii