Anhang  Schadensersatz  —  Ablösungsrecht  —  Erfüllungsort

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8  dio

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z  268

*•5s5

dem  Geschädigten  die  Befugnis,  dem  Erlatzofli  ln  eine  angemessene  Ein  st“
ur  Herstellung  mit  der  Wirk  ung  gu  stimmen,  daß  nas  losem
laufe  der  Frist  die  Entschäbigung  in  Geld  unter  rmm

spruchs  auf  Herstellun  angt  werden  kann  (8  250).  3  Die  N#

auf  den  Ersatzpflicht  gen  erfordert  anderrr  ß  ihm  7J  die

„Herstellung“  nur  mit  unverhäl  tasons#t  en  ufwendungen

  möglich  ist,  das,  Necht  gegeben  wird,  den  Gläubiger  in  Geld  zu

entschädigen  nerh  2
(  atz-Prozessen  bekanntlich  die  ——  oft  be-*I

  rcde  vierig  ist,  r’  ist  von  großer  Wichtigkeit  die  Scchrift  des  *  287  #—
t  unter  den  WSE  reit  en  entstanden  sei,  und
.  der  Schaden  oder  ein  zu  e  etzendes  **r  blans-  o  entscheidet
z-.  —t  unter  Würdigung  aller  Umstände  reier  Überzeugung.
  Ob  und  inwieweit  eine  „beantragte“  nrtt
oder  won  Amtswegen"  d  ie  Be  gutachtung  durch  S  tändi
anzuordnen  sei,  bleibt  dem  E  llen  des  Srchte,  ü##e#  en.  s  Geri
enn  grordgen  daß  der  Beweisführer  nteresse  ei  dli
lle  hat  das  Hern  n  zu  8—  .  2  zu  bestimmen,

s  die  Wrmt  ätzung  nicht  übersteigen

Anhang  39  zu  §  268:  8§  268  handelt  vom  sogen.  M#itin-  rechte.
ilblösung  wendet  Swang  o  ltrk  un  .  7  1150.
1249  Noten.  Aus  den  Worten  dezMeccht  1%
##  „  das  Abl##ungerectr  nur  t  der  ein  dingecht

  zur  Zwa  on  w0G  ehenden  E
sune  (gepfändete  ache  nn  u  n  Pfand=  oder  Nießdaucherecht.
  hat  (ogl.  r-.  L  Scheeino  850,  851).  Wer  kein
dingliches“  Recht  „an'  Gchensande,  sondern  nur  ein  „persönliches"
  orderungsrefl  t  58  r—  enstand  hat,  z.  B.  der  Mieter
oder  Pächter  einer  Sache,  kann  das  „Ablösunger  nur  geltend  machen,
wenner  die  Sache  im  #  Miet=  oder  Pacht-)  „Besitze“  E  W  a#abl.  1at  2
*  Note  92  zu  §8  1  —  9  upbe  (spiel  z  268  Abs.  1
läßt  wegen  einer  zlidt  un  von  150  Mk.  *  *  en  Pianino  p  änten
Cläßt  demnächst  wegen  einer  Forderung  B  von  300  Mk.  dasselbe
Pianino  pfänden.  (legen.  äulchto  Aofandun  *  Serstei  Fu#stermin  erscheinen
  nur  wenig  Liebhaber  für  das  Fianino,  1E  es  werden
höchstens  200  Mk.  en  werden.  Er  würde  also  e  rbichet.  Forderung
250  Mk.  verlieren  ja  zuerst  A  wegen  seiner  150  Mk.  befriedigt  werden
muß.  Hier  hilft  ihm  §  268.  C  ist  berechtigt,  den  A  wegen  dessen  150  Mk.
zu  beiriedige  en,  dadurch  die  Versteigerung  vorläufig  abzuwenden  und  wegen
ler  nmunme  r  ihm  zustehenden  Forderungen  von  150—-300  Mk.  einen  neuen
Versteigerungstermin  zu  beantragen,  alzu  dem  er  durch  Zeitu  ziert  v
zahlungsfähige  Käufer  für  das  600  Mk.  werte  Maniuo,  berbeischa
„Ablösungsrecht“"  aus  §  268  Xa  nur  geltend  gemacht  werden,  NMrn  7s
Iwangsvoll  treckung  bereits  „betrieben“"  wird,;  anders  5#  1150,
1249,  wo  schon  die  „möglicherweise  drohend.  Zwangsver  ng
des  Grundstücks  bezw.  Veräußerung  des  Pfandes  genügt.  —  Das  ungsrecht"
  des  Dritten  aus  8  268  ist  nur  gegeben  bei  Zwan  zollltresung  in
einem  „dem  Schuldner  nbrns  Gegenstand“.  Ist  der  Dritte  G
selont  Erh  eines  von  ihm  dem  Favermieteten  Pianino-.
o  kann  C,  wenn  das  Pianino  wegen  einer  Forderung  des  P  bei  dessen  Schuldner
  Fvgepjändet  ist,  die  „Aushebung  der  Sardern  Vrch  die  segen.  „Interventionsklage“
  gegen  P  gemäß  §  771  3PO.  betreiben

Anhang  43  zu  §  269:  Erfüllungsort.  —  Für  die  Frage:  Wo  i  eisten?
sind  entscheidend:  1u  a  Linie:  der  ausdrücklich  oder  durch  3J—  Hand.
lungen  (vgl.  Seite  819)  erklärte  Wille  der  Beteiligten  (W##  133,  157,
242),  —  in  zweiter:  etwaige  besondere  gesetzliche  Vor  schriften
(z.  B.  8§  697,  700,  811,  1194,  E.  92),  —  in  die  Umstände.

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