Auhang  Zurückbehaltungsrecht

Noch  Leistungsort  ist,  nach  §  270  Abs.  1  dem  B  das  Geld  nach  Berlin  senden,
##½  und  zwar  franko;  er  Dafpasse  nicht  20  Pf.  für  die  Postanweisung  abziehen,
8  270  uuh  vielmehr  boch  das  Postbestellgeld  für  Abtragung  der  Postanweisung
  in  Berlin  hinzufügen.  Wenn  die  Zahlung  Knklache  am  Sonnabend,
  den  1.  April  zu  leisten  ist,  so  genügt  es  im  vorliegenden  Beispiele,  wenn
A  am  1.  April  das  Geld  in  Konigsberg  Hem  „Leistüngsorte“)  zur  Post
ibt,.  und  er  hat  nicht  die  Folgen  des  Verzuges  zu  taagen,  wenn  das
Id  erst  Montag,  den  3.  April  in  Berlin  oder  Spter  B  bestellt  wird.
War  r  laut  Vereinbarung  oder  nach  den  Umständen  Berlin  „Leitungsort,
  so  ist  a  im  Verzuge,  wenn  das  Geld  nicht  am  1.  April

m  B  zugeht.

Zu  Anhang  54  zu  §  273:  Das  in  §  273  geordnete  „Zurückbehaltungsrecht“
§273  ist  ein  Sicherungsmittel  zum  Shup.  desjenigen.  der  von  seinem  Gegner
aus,  einem  Rechtsverhältnis  auf  „Erfüllung“  belangt  wird.  obgleich  ihm
aus  „demselben“  Rechtsverhältnis  ein  „fälliger“  Gegenanspruch
  zusteht.  Treu  und  Glauben  verbieten,  daß  jemand  von
inem  Gegner  Erfüllung  einer  Verpflichtung  fordere,  ohne  die  ihm
lbst  aus  „de  msä  Lbenr  sverhältnis  obliegende  fällige  Verpflichtung
  gleichzeitig  (Zug  um  Zug)  zu  erfüllen.

t  Für  *“  Eo  W  bns,  des  urükbehalungsrechts“

  bi  ordernis,  eistungsverpflichtung
18  kusb  J—  er  die

Hausgrundstück  kauft,  in  dem  B  ein  Materialwarengeschäft  mit  Destillation
Piret  o  das  W#  Singrrichtet  ist,  und  wenn  A  von  inm  an  demselben

hältnis“  im  Sinne  des  §  273  bilden,  und  B  wird,  wenn  A  den  am  20.  Dezember
  fälligen  Kaufpreis  von  10  000  Mk.  für  das  Geschäft  mit  Warenlager
usw.  nicht  zahlt,  die  ihm  obliegende,  gleichzeiti  jällige  „Aufla  ung-  des

„zurückbe  alten“

368,  601,  670,  683,  693,  694,  970,  971,  1000,  1001  uso.  Fernete
Beispie  Der  Gutsbesitzer,  der  mit  einem  Milchhändler  in  der  Stadt
einen  Milchlieferungs-Vertrag  auf  die  Dauer  von  2  Jahren  schließt,  inhalts
dessen  er  ihm  täglich  mindestens  200  Liter  Milch  liefern  muß.  wogegen  der
Milchhändler  am  Ersten  jedes  Monats  Zahlung  zu  leisten  hat  (sogen.  „Sakzessiv-Lieferungsgeschäft"),
  kann,  wenn  der  Milchhändler  eine  solche  Zah
lung  nicht  leistet,  auf  Grund  §  273  weitere  Milchlieferung
bis  zur  Zahlung  verweigern  (ob  er  auch  vom  Vertrage  „ganz  zurück
treten“"  kann  igl.  Anhang  27  zu  §  326  unter  B,  Seite  875).  Wenn  durch
Bruch  der  Wasser  itung  die  Wohnung  des  Mieters  ohne  dessen  Schuld  beschädigt
  ist,  so  kann  er  den  Mietzins  gemäß  8  273  „Zurückbehalten“,  bis

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