Zurückbehaltungsrecht  Auhanug
dr  „Vermieter  seine  Verpflichtung,  die  Wohnung  in  stand  zu  setzen,  er=  Noch

.  zu
Das  Zurückbehaltungsrecht  des  Schuldners  ist  nach  §  273  ausgeschlossen,  &amp;  273
sofern  sich  „aus  dem  uldoerhältnisse“  ein  anderes  ergibt:
dies  ist  namentlich  und  selbstverständlich  der  Fall,  wenn  der  Schuldner  zur
„Vor  leistung“  nach  dem  Vertrage  verpflichtet  ist.  Das  Zurückbehaltungerecht
ist  ferner  ausgeschlossen  z.  B.  in  den  Fällen  der  §§  175,  556  Abf.  2.
ichtig  ist,  daß  na  139  t—  vom  13.  Juli  1899  dem
rbeitgeber  sowie  Dritten  die  Zurückbehaltung  der  QZuittungskarten  bei  Vermeidung
  von  Schadensersatzpflicht  und  polizeilicher  Wegnahme  untersagt  ist.
Eine  weitere  für  das  tägliche  Leben  wichtige  Frage  ist,  ob  auf  das  „Zurückbehaltungsrecht"
  des  8  273  die  Vorschrift  des  §  334eentsprechend  anzuwenden'
  z.  B.  ob  der  Arbeitgeber  den  dem  Arbeiter  geschuldeten  (nicht
äudbaren  und  deshalb  der  „Aufrechnung“  nicht  unterliegenden)  Lohn  „zu-&amp;behalten“
  kann,  bis  der  Arbeiter  die  ihm  auf  Grund  des  Arbeitsvertrags
übergebenen  (von  ihm  vielleicht  Uunterschlagenen  oder  schuldhafterweise
  zerstörten  oder  verlorenen)  Sachen  und  Gelder  zurückgibt  oder  ersetzt.
Die  herrschende  Anst.  t  hat  die  „Zurückbehaltung“  für  zulässig  erklärt.
Das  „Zurück  ltungsrecht“  des  §  273  ist  übrigens  nicht  auf  „Schuldverhältnisse“
  im  engeren  Sinne  beschränkt,  sondern  es  findet
auch  Anwendung  auf  Ansprüche,  die  aus  anderen  vom  Rechte  geordneten  Verbältnissen
  hervorgehen,  "  B.  auf  Ansprüche  aus  erbrechtlichen  Verhältnissen.
s  Gegenstück  zum  Zurückbehaltungsrechte  ist  das  Aufrechnungsrecht.
Dieses  greift  insbesondere  Platz,  wenn  der  Schuldner,  dem  der  Gläubiger  die
geschuldete  Leistung  abfordert,  aus  einem  „anderen“  rechtlichen  Verhältnisse,
  als  auf  dem  seine  Verpflichtung  beruht.  einen  „fälligen  Gegenanspruch"
  hat  und  wenn  die  Voraussetzungen  der  §8  387  ff.,  insbesondere
  Gleichartigkeit  des  Gegenstandes  der  „Leistung“  und  der  „Gegenleistung“,
  vorliegen,  während  beim  Zurückbehaltunger  te“,  wie  obiges  Beispiel
  zeigt  tung.  10  000  Mk.  Kan  preis  —  Gegenleistung:  Auflassungserlärung),
  iese  „Gleichartigkeit“  nicht  erforderlich  ist.
Über  die  Wirkung  #eltendmachung  des  Zurückbehaltungsrechts
seitens  des  Schuldners  gegenüber  der  Klage  den  Gläubigers  vgl.  §  274.
Über  das  abweichend  von  §  273  dnete,  dem  „Pfandrecht“  ähnliche
  kanfmännische  Zurückbehaltungsrecht,  kraft  dessen  der  Zurückbehaltende
aus  dem  zurückbehaltenen  Gegenstande  (wie  ein  Pfandgläubiger)  „Befriedigung“

  wegen  seines  Anspruchs  suchen  kann,  während  8  273  BGB.  nur
zur  „Sicherung"  nicht  zur  Eirr  ung“  die  Zurückbehaltu  stattet  (val.
jedoch  777  —W0  habdel  e  369—372  56GB.  (abgedru  ite  794  ff.).

Anhang  57  zu  §  274:  Das  „ZJurückbehaltungsrecht“  ist  im  Prozesse  durch  Zn
ausschiebende)  „Einrede“  geltend  zu  machen.  Die  begründete  „Einrede"  §  271
at  aber  nicht  die  regelmäßige  Wirkung  begründeter  Einreden,  daß  die

lage  abgewiesen  wird,  sondern  daß  der  ldner  zur  ECeistung
„Zug  um  Jug"  verurteilt  wird.  Beispiel:  ibt  sein  Pferd  dem  !
in  Verwahrung,  das  Pferd  wird  krank;  B  holt  und  bezahlt  den  Tierarzt.  Hierauf
  verlangt  A  Herausgabe  seines  Pferdes,  will  aber  die  30  Mk.  Kosten  des
Tierarztes  (als  nicht  nöti  brwesta  nicht  jahlen.  Infolgedessen  verweigert  B
Herausgabe  des  Pferdes,  sein  „Zurückbehaltungsrecht“  daran  geltend  machend
§  693).  Von  A  auf  Herausgabe  des  Pferdes  verklagt,  erhebt  er  die  „Einrede
des  Zurückbehaltungsrechts“.  Der  Richter  hält  sie  für  begründet,  weist  aber
nicht  etwa  die  Klage  auf  Herausgabe  des  Pferdes  ab,  sondern  erkennt:  „Beklagter
  B  ist  schuldig,  das  Pferd  dem  AZug  um  Zug  gegen  Zahlung  von
30  Mk.  berauszugeben-  die  Proheßkosten  trägt  Kläger“  (8  274  Abf.  1).
—  Läßt  nun  B  es  zur  Zwangsvollstreckung  kommen  (Z  274  Abs.  2),
so  gibt  &amp;  dem  Gerichtsvollzieher,  der  das  Pferd  holen  soll.  30  Mk.  mit.  Verweigert
  B  die  Annahme  der  30  Mk.,  so  nimmt  der  Gerichtsvollzieher  das  Pferd
ohne  Zahlung  der  30  Mk.  (vgl.  über  die  Zwangsvollstreckung  §§  726  Abs.  2,
756.  765  3P.).  —  pgl.  auch  §  298.

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