Auhaug  Unmõglichwerden  der  Leistung  —  Hilfspersonen

Zu  Anhang  38  zu  §  275:  Eine  „unm  gliche  Leistun  Leiug#  im  Sinne  des  §  275

§275  liegt  vor,  wenn  sie  dauernd  oder  zwar  vorübergehend  r  Zeit  der
keit  der  geiftung  unmöglich  ist.  „Zeitweise  Unmögl  chkeit“,  5

nnni-x-x’zs  zu  vertreten  ist,  fällt  unter  den  Begriff  „  zeruh“

5  Abs.  1.  handelt,  wie  hervorgehoben  sei,  von  der  „nachtröglichen“
unmchtchiet  (d.  der  nach  mtstehung  d#e  rld#ens  ältnisses

  Art  .  o.k“  Von  der  bereits  zur  Zeit  der  0.  —
s  aus  einem  „Vertrage“  vorliegenden  #e#  it  handeln

*—  -*dpx  —’v  sb½/  lich  tretenden  „sachlichen
von  nachtr  eintrete  »  «
Unmögichkett  *  #ensatze  zu  der  in  —2  2  behandelten  b  sub--jektiven
  Unm  möli  „Unverm  en“,  vgl.  darüber  weiter
unten).  —  Beis  leie  Hiei  don  den  verkauftes  Gemälde  von  Rubens.
wird  vor  der  übergabe  durch  Brand  vernichtet.  Hier  wird  A  von  seiner
Verbindlichkeit  frei,  falls  er  den  Brand  nicht  zu  „vertreten“  hat.  Er  würde
ihn  z.  B.  zu  „vertreien“  haben,  wenn  er  selbst  ihn  „verschuldet“  hätte,  oder
wenn  er  wit  der  Übergabe  des  Bildes  „im  Verzuge“  g  wäre  und  bei
rechtzeitiger  übergabe  das  Bild  nicht  von  dem  Brande  ser  worden  wäre.
Eine  sa  bie  6  in  um  5  i  bentn  ist  auch  die  rechtliche  Unmöglichkeit:
A  verpf  ch,  dem  B  binnen  3  Monaten  500  russische  ine
R  en  140  uIes  zuceit  Einfuhrverbotz  hier  wird  A  gemüt  *  275
uldner  muß  beweisen,  daß  die  Leistung  „unm  75
—  l  #n  daß  erodie  Unmöglichkeit  „nicht  zu  vertreten“  ni
Persönliche  (su  Fiestioe  Püichteit  is  vom  BGB.  „Unvermögen“  genannt
  (hiervon  handelt  §  275  Abs.  2),  befreit,  wenn  sie  „nicht  zuvertreten“
  ist  (88  276—279)  und  „dauerndes  Unvermögen“  ist,
rundsätzlich  auch  von  der  Leistungsp  ebl  icht  bei  der  Mehrzah
ulden,  den  zerttung,  Ghulden  Köter  usw.)  tritt  aber  diese  Berfrein
  Pg  geäh  §  27799  nicht  ein.  Wer  aus  Mangel  an  Geld  „unvermögend“
I  eine  Enns  u.  bdont.  wird  durch  diese  Unmt  lichelt  selbstverständlich
nicht  von  seiner  Schuld  frei.  Der  Fabrikant,  der  infolge  „Streiks“  seiner  Ar-Q*
  #  —“NN  ist,  zur  verein  rten  Feit  die  b  r½  *  Autel  zu
iefern  es  „Unvermö  u  vertre  is  e  nicht  im  Vertrage
durch  die  sogen.  Streik-Klan  el  tlNN  hat.  c  aber,  der  sich  verflichtet,
  das  Porträt  eines  anderen  zu  malen,  wird  frei,  wenn  er  vor  Erüchte
  dieser  Ver  ehicht  ohne  sein  vertretbares  Den  ulden  erblindet;  erdlgt

  s  urch  ein  !  d  276  zu  vertretendes  Verschulden,  so  ist  er  gemäß
ondere  Vor

iften  über  die  nachtr  e  Unmöglichkeit  bei  „gegen-*–
  erträgen“  Sbeifte  Miete,  Dienst-  Et  u  #  enthalten  die

(vgl.  Anhang  1  zu  8  320  it  namentlich  Mulw)  9  zu  §  3823).

u  Anhang  65  zu  §  278:  Hilfspersonen,  deren  sich  der  Schuldner  zu-92#8

  läs  iger  meise  „zur  Erfüllung  seiner  Verbindli  *

dient  (vgl.  Note  38  zu  267).  Wenn  der  Schuldner  sich  „un  ässi

weise“  soccher  zöies  rsonen“  bedient  5  haftet  er  ohne  2  auf
rs&amp;  n  *ihn“v5  ür  den  aus  der  un  *  gen  Zuziehung,  engstar

31,  831.  —  Für  §  278  kommen  namentlich  2E—

andkun  hilfen,  zurennvorstehrr  von  ch  9  en  Ge  usw.

ispiel:  Ein  —  schafft  aus  dem  Wariesaale  einen  Betrunkenen

  Ea-  hinaus,  und  zwar  unter  „Vernachlässigung“  der  dem
übrigen  P#r  likum  m  ldigen  Rückjicht  Fahriäsheteig.  mit  dem
Zuge  ankommender  Reisender  Lusicht  da  oßen  und  W*z:v  Die  Eisenn

  nach  dem

ba  averwaltung.  haftet  gemäß  §  278  dürl  i  ten  Angestellten;

Beförderun  ertrage  ist  sie  verpflichtet,  den  ankommenden  Rei

das  sichere  lassen  des  Bahnhofes  zu  ermöglichen.  Wäre  z.  B.  der  in  der
Eisenbahn-Halle  (ohne  Bahnsteig-  Kakte)  den  Reisenden  erwartende  Freund

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