Schadeusersatz  wegen  Nichterfüllung  Auhang

verletzt  worden,  so  würde  die  Eisenbahnverwaltung  nicht  gemäß  §  278  haften  Noch
(denn  mit  dem  „Wartenden“  stand  sie  in  keinem  be#rag  werhöltmie).  2#
sondern  allenfalls  **r  831;  sie  wäre  t  Estsoei,  u  wenn  e  bei  detAusä78
wahl“  des  Pförtners  die  *3  Sorgfalt  —  Ausnahmen
  von  §  278:  s.  1Sao  691  8  s5  ich  dort  um
„Unentgeltliche“  es  S  t

Anhang  67  zu  §  280:  §  280  stellt  den  Grundsatz  auf:  Wenn  dem  Schuld=  Zu
ner  die  ihm  obliegende  Leistung  „unmöglich  wird'“  (vgl.  8  275  nebst  8  280
Anhang  58  dazu),  und  wenn  diese  Unmöglichbeit  auf  einem  vom  Schuldner
(nach  88  276—278)  zu  vertretenden  Umstande“  beruht,  so  hat  der
Schuldner  dem  Gläubiger  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“  zu  leisten.
Über  „Schadensersatz“  im  allgemeinen  vgl.  88  249—255.

Der  vom  BGB.  häufig  verwendete  Begriff  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“
  (rgl.  außer  §  280  namentlich  88  283,  286,  325,  326,  440,  463)  ist
einfach  und  klar,  wenn  vorliegt:  ein  „einseitiges“  Rechtsgeschäft
(ral.  Anhang  1  zu  §  104  Seite  820)  oder  auch  ein  „einseitiger“"  Vertrag,
  d.  h.  ein  Vertrag,  bei  dem  nur  die  eine  Partei  zu  einer  „Leistung“
ohne  eine  davon  abhängige  „Gegenleistung“"  der  anderen  Partei
verpflichtet  ist,  z.  B.  Leihe,  Auftrag,  Schenkung  usw.  (das  Nähere  hierüber
vgl.  Anhang  1  zu  §  320).  Beispiell=  A  leiht  seinen  Frack  seinem  Freunde
B  (unentgeltlicher,  „einseitiger“  Vertrag  §§  598  ff.)  mit  der  Verabredung,  daß
B  den  Frack  spätestens  am  28.  November  morgens  zurückgeben  müsse,  weil  A
an  diesem  Tage  zu  einer  für  ihn  wichtigen  Audienz  befohlen  sei.  B  unterläßt
sahrlässigerweise  die  Rückgabe.  4  läßt  infolgedessen  durch  einen  besonderen
Boten  aus  der  benachbarten  Großstadt  (Frackverleih-Institut)  einen  Frack  mietweise
  besorgen.  Die  hierdurch  entstandenen  notwendigen  Kosten  bilden  den
dem  GEläubiger  A  „durch  die  Nichterfüllung  entstandenen
Schaden“,  den  der  Schuldner  B  ersetzen  muß.

Was  aber  ist  unter  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“  zu  verstehen
bei  „gegenseitigen  Verträgen“,  bei  denen  jede  Partei  zu  einer  von  der
„Gegenleistung“"  der  anderen  Partei  abhängigen  „Leistung“
verpflichtet  ist  (das  Nähere  hierüber  vgl.  Anhang  1  zu  §  320),  z.  B.  bei  Kauf,
Miete,  Pacht,  Dienstvertrag,  Werkvertrag,  verzinslichem  Darlehen,  also  bei
den  im  praktischen  Leben  häufigsten  Schuldverhältnissen?  Diese  Frage  ist  von
besonders  praktischer  Bedeutung,  da  sie  in  den  alltäglichen  Fällen  des
g  325  und  besonders  des  §  326  zu  entscheiden  ist.  Beispiel:  A  kauft  bei
Bechstein  für  seine  Frau  einen  Flügel  für  2000  Mk.  Infolge  Geldmangels
gerät  er  in  „Verzug“  mit  der  „Annahme“  des  Flügels  und  mit  der  „Zahlung
des  Kaufpreises“.  Nachdem  Bechstein  ihm  mit  der  §  326  bezeichneten  Erklärung
  4  Wochen  „Frist“  gestellt  hat  und  diese  vergeblich  abgelaufen  ist,  verlangt
Bechstein,  was  er  nach  8  326  kann,  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“.
  Nach  der  Ansicht  des  Reichsgerichts  (die  in  der  Wissenschaft
  angefochten  wird)  ist  Bechstein  von  seiner  Verpflichtung,  den  Flügel
zu  liefern,  freizan  die  Stelle  der  ursprünglichen  Verpflichtungen
„beider“  Parteien  (Lieferung  des  Flügels  Zahlung  der  2000  Mk.)  tritt
ein  Anspruch  des  Verkäufers  Bechstein  gegen  den  Käufer  4  auf  Ersatz  des
Schadens  dafür,  daß  der  Kaufvertrag  so,  wie  vereinbart,  infolge  des  Verzugs