Bestimmung  der  Gegenleistung  —  „Gegenseitige  Verträge“  Anhang

rung  der  Ware  im  Ver  uge“  f  Verkäufer,  oder  dem  „Verkäufer“"
  der  Ware  n  mit  lung  des  zi  eisez,  im  Verzuge:.
  befindlichen  Huse,  —  ieter“  —
mieter  und  umgekehrt,  —  den-  „We  rk-Beste  gege
migen  Werk-Unternehmer  und  umgekehrt  usw.)  die  in  —  —  bezeichneten
  Wenwitergeten  ehenden  Heshte,  nämlich:  unter  den  Wꝛr  timmten  Voraussetzun
  ie  Wahl  zwichen  „Schadensersatz"  wegen  Richt-Erfüllung
  (im  Gegensatze  zum  Schadensersatz  wegen  verspäteter  Erfüllung)
  und  „Rücktritt“  vom  (Vertrage  (ogl.  die  Noten  zu  §§  826,  327).  Das
rgebnis  ist:  Haim  täglichen  Leben  die  Schuldverhältnisse  aus  „gegenseitigen
  Verträgen“  die  bei  weitemüberwiegende  Mehrzahl  aller
vorkommenden  Idverhältnisse  bilden,  so  kann  man  als  „re  4  m  1  eigen
Wirkung  des  „  berugn  des  Schuldners“  im  prakti  Le
(nicht:  die  nach  dem  oben  bezeichneten  grundsätzlichen  e  uranch  des  BGB.
„beschränkten“  Acchte  des  Gläubigers,  sondern)  die  in  den  326,  327  „erweiterten“
  RNechte  des  Gläubigers  17  vgl.  namentlich  Anhang  27  zu
§  326,  Seite  873.  —  Besondere  Rechtsfolgen  des  Ver  ugs  des
Schuldners"  sind  noch  bestimmt  z.  B.  in  den  §§  339,  554,  633  Abs.  3  aäur  w.

Anhang  19  zu  §  316:  Beispiele  zu  §  316:  „Ist  ek  verkaufet  mir  von  Dir
die  Kuh,  steht  Preisbestimmung  Dir,  im  Zweifel  zu“  (C).  Der  „Verkäufer"
hat  dann  gemäß  §  315  den  Preis  „nach  billigem  Erziussen###  bestimmen.  Dies
gilt  jedoch  nur  „im  Zweifel“.  Hat  z.  B.  geimme  durrkaufte  re  einen  „Marktoder

  Bör  so  wird  anzunehmen  sein,  daß  sch  dem  Willen  der  Par-.
  di  *51#  als  Ge  leistung  bestimmt  sei.  l.  §  453.  —  Ferner  wird
Dien  erk-  und  Mällerverträgen  die  (nicht  Nreinbarte  Vergütung  in

er  #  Linie  durch  etwaige  Taxen,  in  zweiter  durch  den  Brauch  und  erst
in  letzter  gem  4  316  bestimmt  (88§  612,  632,  653).  Ein  praktisch  wichtiger
Beispiel  zu  &amp;#  91  16  (ogl.  Note  18  *5n  8  315)  bieten  die  Gebührenrechun

der  ürzte,  mit  denen  ja  Teröhnlich  eine  Vereinbarung  im  voraus  getrof  en
wird.  In  solchem  Falle  können  ree  gemäß  8  612  Gebühren  nach  der  Taxe
fordern.  Es  gilt  nun  z.  B.  für  Preußen  die  Gebührenordnung  vom  15.  Mai
1896.  Danach  kann  der  Arzt  fordern:  für  den  ersten  Besuch  2—20  Mk.  für  jeden
folgenden  im  Verlaufe  derselben  Krankheit  1—10  Mk.  Die  niedri  te  Gebühr
oll  für  nachweisbar  Unbemittelte  gelten,  im  übrigen  soll  die  Gebühr  inner—
halb  der  festgesetzten  Grensen  1  den  besonderen  Am  ständen  des  einzelnen
Falles,  insbesondere  E—  *5  und  keit  der  Leistung,
der  Vermögensl  age  des  a  lichtigen,  den  örtlichen  rhältnissen  usw.
bemessen  werden.  Der  Arzt  hat  5  o  8  315  Abs.  1  Forderung  nach
billigem  Ermessen  zu  stellen.  Dies  Ischieht  gemäß  l  315  Abs.  2  durch  „Erklärung“
  (du  usendung  der  ung)  Frenübe  r  dem  Schuldner.  Ist
diese  Erklärung  a  ben,  so  ist  Hüt  ür  den  Arzt  bindend  (abgesehen  die
Fälle  des  Irrtums,  der  Fen  aen  Täuschung  usw.  8  88  119,  123),  und  er  kann
die  Rechnung  nicht  mehr  willkürlich  erhöhen,  z.  B.  weil  der  Schuldner  bestreitet,
Winkehü  kcht,  den  Arzt  beleidigt  usw.,  falls  er  sich  nicht  die  Erhöhung
„vorbe  n“

in-  1  zu  §  320:  „Gegenseitige  Verträge“,  s  sonallagmatische
Verträ  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  4  Seite  900)  Ki  solche,  bei  denen
jede  1#  sich  zu  einer  „Leistung“"  an  die  andere  verpfl  ichtet  (iede
artei  zugleich  „Gläubiger“  und  „Schuldner“  ist),  und  zwar
unter  „Berkoppel  u  n  g«der  beiderseitigen  eistungen  mit  einander  derart,
daß  jede  „eistun  ug  r1  „Gegenleistung“  für  die  Leistung
der  anderen  Parteie  i#  daß  jede  Partei  6c  zu  einer  Leistung  nur  in  der
Voraussetzung  undmit  dem  Willen  verpflichtet,  „für“  ihre  Leistung
die  vereinbarte  Leistung  der  anderen  Partei  zu  erhalten.  Hieraus  folgt  als
selbstverständlich  der  Satz  1  des  20
enseitige  Verträge“  sind  namentlich:  Kan,  Tausch  Miete,  Pacht,
Dienstvertrag,  Werkoertrag,  verzinsliches  Darlehen,  also  die  bei  weitem  über-—

  869  —

Noch
zu
8  256

Zu
8  316

Zu
*320