Anhang  Gegenseitige  Verträge  (Nachträgliche  Vermögensverschlechterung)

Noch

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wiegende  Zahl  der  im  täglichen  Leben  vorkommenden  Verträge.  Man  kann
daher  die  in  den  320—327  enthaltenen  „allgemeinen  Vorschriften“

  betreffend  diese  Verträge  wohl  als  die  praktisch  ror  cen  des
ganzen  Gesetzbuchs  Lichnen,  namentlich  gilt  das  von  der  Vorschrift  des  §  326.
wohl  der  am  häufigsten  im  täglichen  Rechtsleben  zur  Anwendung  kommen-Der

  Gegensag  ist:  weluseitige  Verträe  8.  B.  Schenkung,  Leihe
entgeltlich),  unverzins  4  08  en,  Fistl  gunnt  eltlich),  nentgeit  ic
Bürgschaft;  vgl.  die  betre  endl  im  ,einseitigen“
Vert  rage  kann“  jede  gelen.  et  werden,  z.  B.
#  *t  „verleiht“  itt  verpflichtet  ntleiher  den  Febe#  uch

des  P  s  unentgeltlich  zu  gef  atten  16  etznen  kintreirr  läge  „Miete“  vor).

der  „Entleiher“  ist  n  verpflichtet,  die  Füttten#unge  kosten  zu
tragen  (  598,  601),  Werpilich  Gert  die.  d  bwuris  das  übernommene
  eschäft  lnentgektich  zu  besorgen  (bei  „Entgeltlichkeit“  läge.

e  nachdem  Hlenst,  over  oder  Werkvert  traggeber“"  dagegen
"4  ver  pflichtet,  dem  Beau  ftrogten  Ne  ktde  n  Aufwendungen  zu
ersetzen  (§§  662,  670).  In  stragten  Fällen  aber  s  E  die  beiderseitigen
bel  tungen“  nicht  in  dem  “n  egenseitigen  Abhängigkeit,  igt
rhältnisse  von  „Leistung“  und  enleistung“  zu  einander.  —  1
Erfüllang  „Agegenseitiger  Berträge“  im  Fulle  des  Konkurses  vgl.  8  17  ff.

Anhang  4  zu  §  320:  Beispiele  zu  §  320  Abs.  2:  Eine  Schneiderin  kauft

Zu
#  320  eine  Nähmal  ine  für  60  Mk.  und  nimmt  die  Übergabe  an;  es  fehlt  aber  ein

mitverkaufter  Schraubenzieher.  Die  neiderin  kann  die  SBahlung  der  60  Mk.
nicht  bis  zur  do  erns  raubenziehers  verweigern.
ondern  muß  zahlen  und  darf  nur  einen.  dem  des  Schraubenziehers  entprechenden

  Be  iehen.  Hätte  aber  ein  wesentliches  Jubehör  der

sübosi  Eeschlt  *  das  die  Maschine  nicht  zu  brauchen  ist,  so  durfte  fie
die  Zahlu  bis  zur  vollständigen  Lieferung.  verweigern.  Außerdem
sieben  der  28  natürlich  die  Rechte  aus  *  *  326  zu.  —  A  ellt
Hose  und  Weste  für  80  M  Der  ider  liefert  nur
Hose;  selerrt  sack,  er  mehrere  Monate  krank.  4  trägt  die  Hose,  verweigert
aber  Zahlung  eines  dents  rechenden  Teil  betrages  für  die  Hose  mit  der  Einrede,
daß  er  ertnh  efereauch  „des  ocks  und  derg-  gre  die  80  Mk.
zu  zahlen  brauche  ##  egauc  wäre  2  *  2  zu  verwerfen,
weil  sie  „nach  den  Um  ständen  gen  Treu  und  PHlauben  mit  est  trägt
ja  die  pael  A  ist  6ht  die  ihm  nach  85  233  zustehenden  wonach
er  unter  den  daselbst  angegebenen  oraus#  Errtust  „Schadensersatz
wegen  icn  eo  fordern.  —  gemäß  §  326  vom  Vertrage  „zurücktreten“")
  kann,  hinreichind  geschü

Anhang  5  zu  §  321:  §  321  vune  eine  prakt  En  wischtiger  Vorschrift,  die
von  der  im  Verkehr  herrschenden  Auschauung  aus  wer  sich  zu  einer
„Vorleistung“  verpflichtet,  von  der  E  dt  die  Gegenleistung
  werde  nachsol  en.  Wird  diee  uer  orausietung  durch  eine  nach
dem  Vertragsschluß  eintretende  wesentliche  sverschlechterung  bei  der
anderen  Partei  hinfälli  d  o  fordert  die  Billi  —  n  zur  „Vorleistung“  Berpflichteten
  von  dieser  ##-  t  zu  cbefreien  u  Hihm  nur  Leistung  „JZug  um  Zus“
oder  gegen  „Sicherheitslei  *8  (§§  232  u  umuten.  W  ohlgemerkt:  nur
für  den  Fall  der  Verpflichtun  zu  einer  »  etftung«  (  e33u§M)
grbt§321,de1nzurorlettungVerp  lichteten«  die  „au  Filee  ,  Einrede“
der  „veränderten  Vermögensverhältnisse“!!]  Bei  Verträt  en,  aus  denen  „Zug
um  3  ug#“  zu  leisten  ist,  boeitt  §  321  nicht.  —  War  der  mögenszustand.  „be:
reits  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses“  ein  schlechter,  und  die
sich  zur  Vorr  leistung  verpflichtende  Partei  hat  dies  „nicht  gewußt“,  so
findet  §  321  keine  Anwendung.  Der  zur  Vorleistung  Verpflichtele  hat,
wenn  er  es  unterlassen  hat,  genügend  Erkundigungen  einzuziehen,  sich  den  etwaigen
  Schaden  selbst  zuzuschreiben;  sein  bloßer  „Jrrtum"“  ist.  wenn  nicht

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