Gegenseitige  Verträge  (Unmöglichwerden  der  Leistung)  Anhang

die  Voraussetzungen  des  §  119  vorliegen,  unerheblich  (vgl.  Anhang  7  zu  §  119  Noch
Seite  827  betr.  Erun  über  die  „Zahlungsfähigkeit  einer  Person  als  Jrrtum  zu
über  die  „Eigenschaft  einer  Person“  im  Sinne  des  §  119  Abs.  2);  hat  ihn  8  321
die  andere  rtei  „getäuscht“",  so  hat  er  die  Rechtsbehelfe  wegen  Betrugs
(§  123).  —  Waren  die  Vermögensverhältnisse  schon  zur  Zeit  des  Ver
tragsschlusses  „keine  guten“,  so  kann  §  321  doch  noch  Platz  greifen,
stern  bewiesen  werden  kann,  die  die  Gegenleistung  wirklich  Zefährdende

"Sa  lecterung  sei  erst  nach  Vertragsschluß  eingetreten.  —  Der  §  321
gewährt  z.  B.  Bauhandwerkern  einen  utz  gegen  Verlust  durch  nach
träglich  eintretende  Kreditunwürdigkeit  des  Unternehmers..  Eine  Anwendung
  des  hier  erörterten  Grundsatzes  enthält  §  610  (Darlehen).

Anhang  322:  Bei  der  Klage  auf  Erfüllung  eines  „gegenseitigen  Zu
Vertrags“  (  1  iete,  Werkvertrag,  Dienstvertrag  usw.)  braucht  der  3  322
Kläger  in  der  Klage  nicht  zu  behaupten  und  unter  Beweis  zu
fellen,  „daß  er  bereits  geleistet  habe“  oder  „daß  Beklagter  zur  Vor

eistung  verpflichtet  sei“,  Kläger  braucht  auch  nicht  die  ihm  obliegende
Leistung  an  zubieten.  Beispiel:  Der  Verkäufer  einer  Ware  kann  auf  Zahlung
  des  Kaufpreises  klagen,  auf  Grund  der  bloßen  Behauptung:  „Der
Beklagte  kanufte  von  mir  100  Zentner  Kohlen  zum  vereinbarten  Preise  von
80  Mk.“.  Er  braucht  nicht  zu  behaupten  und  unter  Beweis  zu  stellen,  daß
der  Beklagte  die  Kohlen  uch  „empfangen“  habe,  sondern  er  kann  abwarten,
  daß  der  Beklagte  die  aufschiebende  Einrede  („des  nicht
erfüllten  Vertrags“  vgl.  Note  2  zu  8  320)  erhebt,  er  sei  zur  Zahlung
der  80  Mk.  erst  „nach  Empfang“  (z.  B.  wehen  vereinbarten  dreimonatigen
Zieles)  oder  nur  „gegen  Lieferung“  der  Kohlen  verpflichtet.  Erhebt  der
Beklagte  die  letztere  Einrede,  und  ist  diese  begründet.  so  wird  die  Klage
nicht  etwa  absem  iesen,  sondern  der  Beklagte  wird  verurteilt  „zur  Zahlung
  von  80  Mk.  Zug  um  Zug  gegen  Empfang  von  100  Zentner
Kohlen“.  Ob  der  Beklagte  in  solchem  Falle  die  Prozeßkosten  zu  tragen
hat,  hängt  davon  ab,  ob  er  zur  Klage  Veranlassung  gegeben  hat  (8  93  3P.).
ri  das  Beispiel  Anhang  57  zu  §  274.  —  nn  der  Beklagte  (Käufer)  die
„Einrede'  nicht  erhebt  B.  im  Verhandlungstermin  ausbleibt,  so  ergeht  auf
Antrag  des  Klägers  ".  erkäufer.  shlankweg  Versäumnisurteil  auf
Sohlung  der  80  Mk.,  und  dem  Beklagten  bleibt  überlassen,  seinen  Anspruch
auf  „Lieferung  der  Kohlen“  besonders  einzuklagen.  pgl.  8  273.

Anhang  7  zu  §  322:  Beifpiel  zu  §  322  Abs.  2:  &amp;  hat  von  B  eine  Woh=  Zu
nung  für  jährlich  600  Mk.,  zahlbar  mit  150  Mk.  vierteljährlich  prae  nume-  8  322
rando,  gemietet.  Als  er  einziehen  will,  rerweigert  B  die  Annahme  der  150
Mk.  und  die  Einräumung  der  Wohnung.  A  kann  klagen,  „daß  B  ihm  die
Wohnung  nach  Empfang  von  150  Mk.  einräume“

Anhang  8  zu  §  322:  Bezüglich  der  Zwangevollstreckung  aus  einem  auf  Zu
Grund  eines  „gegenseitigen  Vertr  F  s“  ergangenen,  auf  Leistung  8  322
„Ing  um  Zug“  lautenden  Urteils  vgl.  8  274  Abs.  2  nebst  Anhang  57  zu  §  27.

Seite  865)  und  die  dort  angeführten  Vorschriften  der  ZPO.  ·

Antäus  §  323:  Die  §§  323—325,  327  handeln  über  die  dem  Ver-  Zu
tragsschlusse  „nachfolgende“  Unmöglichkeit,  d.  h.  über  das  Unmöglich  werden  §  323
der  Leistung  (über  die  bereits  „zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  vorliegende“
Unmöglichkeit  der  Leistung  vgl.  8§  306—309.  Note  4  zu  §  306),  und  zwar
behandeln  st  die  Frage:  ob  und  welche  Wirkung  hat  bei  „gegensei
tigen“  Verträgen  (z.  B.  Kauf,.  Miete,  Dienstvertrag.  Werkvertrag)  das
„Unmöglich  werden"  der  Leistung  des  einen  Teils  (z.  B.  das  Unmöglich
werden  der  dem  Verkäufer  obliegenden  Üübergabe  eines  verkauften  Pferdes)
auf  die  dem  anderen  Teile  obliegende  Verpflichtung  zur  Gegenleistung  (z.  B.
auf  die  dem  Käufer  des  Pferdes  obliegende  Verpflichtung  zur  Zahlung  des
Kaufpreises)?  Die  Frage  dagegen:  ob  und  welche  Wirkung  hat  das

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