Gegenseitige  Verträge  (Unmöglichwerden  der  Leistung  —  Verzug)  Anhang

Pferd  infolge  einer  Fahrlässigkeit  des  B  verbrannt  wäre,  sofern
diese  Fahrlehf  reit  nur  keine  „grobe“  war  (8  300  Abs.  1).

Anhang  26  zu  §  325:  Beispiel  zu  §  325  Abs.  1:  Der  Bilderhändler  A  Zu

in  Berlin  kauft  vom  Bilderhändler  B  in  Dresden  einen  echten  Rubens  für  8  325

300  000  Mk.  Später  und  vor  der  Übergabe  des  Bildes  an  A  bietet  das

Museum  in  London  dem  B  für  das  Bild  400  000  Mk.  und  B  verkauft  und

übergibt  das  Bild  dem  Museum  in  Lonpon.  Hier  liegt  der  Fall  des  §  325

vor.  Die  aus  einem  „gegenfeitigen  Vertrage“  (  dem  einen

Teile  45)  obliegende  „Le  istung.  (übergabe  des  Bildes)  ist  infolge

eines  Umstandes  „unmöglich  geworden“  6  275  Abs.  2),  den  B  „zu

vertreten“  hat,  nämlich  infolge  des  Vertragsbruchs  des  B,  der  das  Bild

nochmals  verkauft  und  „über  *"  hat.  Hier  hat  A  vier  Nechte:

A  kümmert  sich  um  den  Verkauf  des  Bildes  nach  London  zunächst  Lar  nicht,

z.  B.  weil  er  nur  unvollständige  Nachricht  davon  hat  us  den  Beweis
nicht  führen  kann,  oder  weil  er  Phört  hat,  B  habe  sich  den  Rückkauf  des
Bildes  vorbehalten  für  den  Fall,  daß  A,  den  B  zur  Zahlung“  der  300  000
Mk.  für  „unfähig“  hält,  erustlich  Lieferung  des  Vildes  verlangen  sollte
oder  aus  irgend  einem  anderen  Grunde.  Demgemäß  klagt  A  gegen  B  an
„Übergabe“  des  Bildes.  B  verschweigt  in  seiner  Klagebeantwortung,  daß
das  Bild  bereits  im  Londoner  Museum  ist,  und  wendet,  in  der  Annahme,
A  werde  den  Kaufpreis  niemals  kahlen  önnen,  nur  ein:  ich  brauche  dem
A  das  Bild  nur  „gegen  Zahlung  des  Kaufpreises“  von  300  000  Mk.  zu
übergeben.  Hier  wird  B  verurteilt,  das  Bild  dem  A  „Zug  um  Zu
F  en  Zahlung“  von  300  000  Mi.  zu  übergeben  (§  322).  N

ehbolscse  des  Urteils  reist  A  nach  Dresden,  geht  mit  dem  Gerichtsvoll-Heeher
  zu  B,  bietet  diesem  300  000  Mk.  bar  an  und  fordert  Übergabe  des

ildes  (§  756  Z3PO.).  Nunmehr  erklärt  B,  es  sei  ihm  „unmöglich“,
das  Bild  zu  „übergeben“,  da  es  bereits  im  Museum  in  London  sei.
Jetzt  hat  A  die  Wahl,  zunächst  noch  den  „ffenbarungseid“  beüglich
  des  Bildes  von  B  zu  fordern  (z.  V.  weil  er  den  kauf  nach

ondon  nicht  glaubt)  oder  gemäß  §  283  rz-  Anhang  70  dazu)  vorzugehen
(Schadensersatz  wegen  Nicheis  ung,  vgl.  Anhang  67  zu  8  280).

b)  A  hat  sicher  erfahren,  das  Bild  sei  im  Museum  in  London  und  B  gibt  dies
u.  A  kann  gemäß  8  325  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  (vgl.  Anhong
  67  zu  §  280)  fordern,  z.  B.  100  000  Mk.,  weil  auch  er  das  Bild  hätte
nach  London  für  000  Mk.  verkaufen  können,  ihm  also  gegen  den  von  ihm
zu  bahlenden  Kaufpreis  von  300  000  Mk.  ein  Gewinn  von  100  000  Mk.  entgangen
  ist.

c)  A  hat  sicher  erfahren,  das  Bild  sei  im  Museum  in  London  und  B  gibt  dies
zu.  A  kann  Femaß  88  325,  327  vom  Vertrage  zurücktreten,  was  er  z.  B.
dann  tun  wird,  wenn  er  zu  der  überzeugung.  gekommen  ist,  er  habe  das
Bild  für  300  000  Mk.  doch  zu  teuer  gekauft,  oder  weil  er  fürchtet,  die  Echtheit
  des  Bildes  könne  bezweifelt  werden.

d)  A  hat  sicher  erfahren,  das  Bild  sei  im  Museum  in  London  und  B  gibt  dies
zu.  kann  (je  nach  Lage  der  Sache)  die  in  Note  25  zu  §  325  bezeichneten

echte  aus  §  323  geltend  machen.

Anhang  27  zu  §  326:  üÜber  die  Wirkungen  des  Verzugs  des  Schuldners  Zu
„überhaupt“  handelt  §  286,  über  die  Wirkungen  des  Verzugs  des  Schuld--  5  326
ners  „insbesondere“  bei  „gegenseitigen  Verträgen“  (vgl.  Anhang  1  zu
§  320)  handelt  §  326.  Über  die  große  praktische  Bedeutung  des  §  326  und  seinen
Zusammenhang  mit  den  allgemeinen,  für  alle  Schuldverhältnisse  (auch  die
nicht  auf  „gegenseitigen  Verträgen“  beruhenden)  geltenden  Vorschriften  vgl.
Anhang  78  zu  §  286.  Die  aus  den  88  326,  286  für  „gegenseitige  Verträge“
sich  ergebende  Rechtslage  ist  folgende:

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