Anhaug  Gegenseitige  Verträge  (Verzug  des  Schuldners)

Noch  A.  t  bei  einem  „gegenseitigen  Bertrage"  (Kauf,  Miete,  Pacht,  Dienstzu
  vertrag,  rag  usw.  vgl.  Anhang  1  zu  §  320)  der  eine  Teil  mit  der  ihm
5  326  obliegenden  Leistung  im  Verzuge  (§8  284,  285),  —  z.  B.  der  „Verkäufer“  mit
der  übergabe  der  verkauften  Sache,  der  „Käufer“  mit  der  Zahlung  des
Kaufpre  iß  s  (der  bloße  „Abnahme-Verzug"  des  „Käufers“  ründet
für  den  „Ver  äufer-  nicht  ohne  weiteres  die  Rechte  aus  §  326,  vgl.  A  10
zu  §  433  Abs.  2),  —  so  hat  der  andere  Teil  folgende  Rechte:
1.  Er  kann  nach  dem  allgemeinen,  für  alle  Schuldverhältnisse  (also
auch  für  die  aus  W  ##  Verträgen“)  geltenden  Grundsatze
des  §  288  Abs.  1  „nachträgl  Gfüllung  und  (außerdem)  Schadensersatz
  wegen  „verzögerter“  Erfüllung,  d.  h.  Ersatz  des  durch  den  „Verug"'
  verurfsachten  dens  fordern.
hac-  die  (nachträgliche)  Erfüllung  des  Vertrags  „infolge  des  Berzugs“
deseinen  Teils  für  den  anderen  (was  dieser  „beweisen"  muß)
lein  Interesse  hat,  kann  der  letztere  gemäß  §  326  2  nach  seiner  Wahl
ohne  weiteres  (ohne  e-ung  eier  Frist):  entweder  „Schadensersatz“  wegen
(gänzlicher)  Piisgersüllon  s  Vertrags  (nicht  bloß,  wie  im  Falle  1,  n
des  durch  den  „Verzug“  verursachten  ns)  fordern  oder  vom  Bertrage
  „zurücktreten“.  Worin  der  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung"
  besteht,  darüber  ogl.  Anhang  G7  zu  §  280,  und  darüber,  daß.
wenn  „Rücktritt“  vom  Vertrage  erfolgt,  der  „Rücktretende“  nicht
noch  außerdem  „Schadenser  satz“  fordern  kann,  vgl.  Note  31  zu
327  und  Note  1  Abs.  2  zu  8  346.  Z
3.  Die  zu  1  und  2  bezeichneten  Rechte  des  Gläubigers  n  den  im  „Leistungs-Verzuge“
  befindlichen  Schuldner  genügen  jedoch  bei  der  Bedeutung,  die  im
heutigen  Verkehre  die  Pünktlichkeit  der  Erfüllung  hat,  dem  praktischen  Bedürfnisse
  noch  nicht.  Denn  die  unter  2  bezeichneten  N  sind  von  dem.
wie  bemerkt,  dem  Gläubiger  obliegenden  oft  chwierigen  „Beweise.
  abhängig,  daß  die  nachtr  glleche)  Erfüllung  „infolge
des  Verzugs“  für  den  Gläubiger  kein  ess  mehr  hat.  Wenn
also  der  Gläubiger  diesen  Beweis  nicht  führen  kann,  so  bliebe  ihm  außer
dem  zu  1  bezeichneten  Rechte  (auf  „na  aegliche  Erfüllung“  und  „Er
des  ihm  durch  den  Verzug  entstandenen  dens“)  nur  der  umständliche
  und  zeitraubende  Weg  #  66  283,  325  Abs.  2  zu  verfahren,  d.  h.
zunächst  „Klage  auf  Erfüllung“  zu  erheben,  na  rreichung
eines  den  Schuldner  ur  „Erfüllung“  verurteilenden  rechtskräftigen
Urteils  dem  Schuldner  eine  „Frist  zur  Erfüllung  '“  zu  bestimmen
und  nach  deren  fruchtlosem  Ablauze  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“
  zu  fordern  oder  „vom  ertrage  zurückzutreten“.  Um
dem  praktischen  Verkehrsbedürfnisse  zu  genügen,  gewähren  daher  die  besonderen
  für  Zegen]#itige  Verträge“  Feeenen  Vorschriften  des
326  Abf.  1  Sat  1  und  2  dem  ländt  er  das  Recht,  dem  im  W
erzuge“  befindlichen  Schuldner  (ledig  i  auf  Grund  der  Tatsa  des
„Verzugs“  und  ohne  jede  weitere  Voraus  chung)  eine  ——  Frist“
ur  Bewirkung  der  Leistung  zu  bestimmen  mit  der  ausdrücklichen  Erklärun
5  er  die  „Annahme  der  Leistung“  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  eblene.
Hat  der  Gläubiger  diese  „Nachfrist“  bestimmt  und  dabei  die  *
klärung“  abgegeben,  so  hat  er  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  die
Wahl:  entweder  „Schadensersatz“  wegen  (#enlicher)  chterfüllung  zu
verlangen  (worin  dieser  besteht,  darüber  vgl.  Anhang  67  zu  §  280)  oder
vom  Vertrage  „zurückzutreten".  Auf  das  Verlangen,  der  ldner  solle
nachträglich  erfüllen“,  kann  der  Gläubiger,  sobald  er  jene  „Nachrist“
  mif  der  oben  erwähnten  .Erklärung  bestimmt  Et  nicht  mehr
zurückgreifen.  Auch  ist  die  erklärte  Wahl  (ob,  chadensersatz
wegen  Richterfüllung“  oder  „KHKücktritt  vom  Vertrage")  unwiderruflich.
  Darüber,  daß  der  Gläubiger,  wenn  er  „Rücktritt“"  vom  Vertrage
  gewählt  hat  nicht  noch  außerdem  „Schadensersatz“
fordern  kann,  vgl.  Note  31  zu  §  327  und  Note  1  Abf.  2  zu  §  346.  Das
ühere  über  Btinmung  einer  „angemessenen  Frist“  und  daß  auch

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