Gegenseitige  Verträge  (Verzug  des  Schuldners)  Auhaug

diese  unter  Umständen  nicht  gesetzt  zu  werden  braucht,  sondern
leit  ort  zwischen  densersatz  wegen  Nichterfüllung“  er  „Rücktritt  vom
rtrage“  gewähre  werden  kann,  vol.  Anhang  28  zu  §  326

B.  Ausnahmen.  “—“*  enthalten  §  454  BGB.  beim  Kaufe,  ferner

9,  355  5.  (  te  804)  beim  Handelslaufe  (was  „Handelskauf“
Se.  3ö.  Anhang  MW  E  Käufer  die  nähere  Bestimmung  über
dun  Mah  er  )  n  thaltm  der  uften  Waren  vorbehalten  ist
s.  S##letienrauf)=  ferner  GB.  beim  Werkvertrage,  ferner
rt.  15  §  7  beim  gebr.  —  Über  die  Folgen  des.  Seint  tungs-SN-

  beim  1½  xg  *  361  BGB.  und  den  dort  in  bezug
nommenen  6P  e  sei  im  Anschlusse  hieran,  daß
gericht  —  0  25  Wenn  bei  einem  Nogen  *"  2
(3.  käufer  soll  zu  einem  Bau  jede  Woche  20  ons  K
ginnien  —  Waggons,  —  er  soll  für  eine  Mollerei  täglich  8  Liter  Milch
iefern)  in  —  Weise  andauernd  mangelhaft“  geliefert  wird,
die  An  *inmWs  ist,  sn  nicht  zu  erwarten,  der  Verkäufer
  werde  tig  anders  liefern,  und  wenn  danach  durch  einen  vom
VGeser  zesevr  n  vertretenden  Umstand  die  Erreichung  des  Vertragszwecks
  gefährdet  ist,  so  kann  der  Häuser  unter  entsprechender  Anwendung  des
vom  Vertrage  für  die  noch  gvausstehenden“  Lieferungen
zurücktreten.

r“  —i“  Erns  Ern;  en)  ange  dichs  il  Frist  —
kesben  *  des  anderen  Teils,

132,  für  die  Bustte  nung  der  Frist  "K  186  eichsgericht
hat  wiederholt  eutschieden3  Zum  Eintritte  der  in  8  326  —  1  Satz  2  bestimmten
  —mW*  ,  Seenerrleg,  wegen  Nichterfüllung“  oder  „Rücktritt

Vert  t  vor  Gelehenen  Fristbestimmung  nicht,
wenn  der  11  —*n“  befindliche  Teil  —2  ernstlich  geweigert  hat.
den  Vertrag  i  han=  zuer  füllen,  z.  B.  wenn  er  erklärt  at,

Anhang  1  zu  §  328:  Versprechen  der  Leiltung  an  einen  Dritten:  Aus

—.  römi  ches  Rechte  war  in  die  neueren  Ge  bungen  der  Grundsatz  übern,

  daß  ein  Vertrag  der  Regel  nach  „Rechte“  nur  „unter  den  Verkurer

  5  ließenden  selbst“  erzeuge,  und  daß,  wenn  der  eine  Vertragchließende

  dem  anderen  eine  Leistung  „an  eine  dritte  Person“  verspeich.
14  letztere  ohne  ihre  Mitwirkung  („Annahme“  oder

tritt“)  ein  selbständiges  Forderungsrecht  nicht  begründet

Leie  ".  bestimmt  nun,  den  Bedürfnissen  des  modernen  Rechtslebens

nd,  allgemein,  daß  ein  Vertrag  des  Hangegebemen  Inhalts  mit

2  *  rlun  ges  lossen  werden  „kann“,  daß  der  Dritte  —  ohne  seinen  Beitritt

  oder  seine  Annahmeerklärung  —  „unmittelbar“  das  PFerdrrungsrecht  auf

die  Leistung  erwirbt.  Das  Ge  überläßt  es  der  „Auslegung“  im

—  875

Noch

zu
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Zu
l  326

Zu
l•328