Anhang  Aufrechnung  —  Abtretung

Noch  Szus  0  snn  8§8  377,  378  HE.  §  (Lamend  eit  unverzüglicher

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gar  gs  ensa  öri  ü

8  Note  2  zu  —  und  Anhang  6  zu  §  322.—  Aiht  #  r

im  *
nhang  2  zu  §  387:  Die  Voraussetzungen  der  3
6#22  des  Schuldners  h  zwar  der  ihm  ge  se  ich  zustehenden  Befugnis  im
1  t  zur  „verein  barten  Aufrechnung“,  vgl.  Note  1  zu

a)  zwei  Personen  müssen  Leistungen  „schulden“;  es  müssen  also  „rechts-)
  verbindli  e  orderungen  borlsegen  a  gegen  A  eine  nach  §  762  „unverbindli
  Hielforderung,  eine  nach  §  656  „unverbindliche“  Forderu

für  Ehevermittelung  hat,  kann  diese  nicht  zur  „Aufrechnung"  stellen
gemn  seine  Darlehns-  ober  Kaufgeldschuld  an  A.  werstänlslich  aber
ann  A,  der  an  B  500  Mk.  im  Spiel  verloren,  jedoch  ni  It  hat,  erflären,
  er  #  darauf  seine  Kaufgeldforderung  von  500  Mk.  für  ein
—-  #an  austes  Pferd.  Dies  ist  je  edolhe  keine  „Aufrechnung“,  sondern  ein
„Erlaß"“

b)  es  müssen.  .  wei  Personen  zeinsndern  (gegenseitig)  Leistungen
schulden  anseee:  5#  *58  575;  auch  88  268,  1142  usw.  können  Ausnahmen
  ründen).  die  L,nen  Szulden  auf  demselben
„Rechtsverhältnisse“  beruh  beim  „Zurückbehaltungsrechte“
  nae  273  erforderlich  it.  oder  auf  verschiedenen
Rechtsverhältnissen,  ist  WN  **  ite  865:

c)  die  Schulden  müssen  „gleichartig“  ld  gegen  Geld.  —  Weizen
mittlerer  Art  und  Güte  l  n  eben  occhen.  „Aber  Geld  gegen  Vieh  komensiert
  sich  nie“  (C),  a  wenn  es  zbereinbart.  wird  (vgl.  Note  1  u
*1  387).  Die  Gläicheräg  eit“  brauchtr  nur  r  nn  eit“  der  Au
nungserkl#rung  vorzu  II  ferd  zu  liefern  huloig
ist,  -—s—l-  8  éuen  vorsätzli  ,  ae  wid  von  bieser  Zeit  an  Geld  (als

chuldig;

d)  die  ageners)  2  der  „aufgerechnet“  werden  soll,  #-  fälli  tein  Bie

Forderung,  ge  endteaugerechnetwerdenollr

„fällig“  zu  ein,  aber  der  Gläubiger  dieser  le  orderung  muß
wenigstens  flichtet  sein,  die  Lgistung  vor  der  .  igkeit  anzune
  men  vgl  271,  insbesondere  Abs.  2  und  Note).  A  schuldet  dem

ne  Zinsen  zahlbar  am  15.  5  1906,  und  B
schuldot  5n  Tochenfal  s  400  Mk.  ohne  Zinsen,  ahlbar  am  15.  Januar
1907.  Hier  kann  "  am  15.  September  1906  dem  A  erklären:  „Ich  rechne

unsere  gegenseiti  Forderungen  auf“;  denn  A  war  gemäß  §  271  Abs.  2
urgsüch  tet,  die  4  von  B  geschuldeten,  allerdings  esst  am  15.  Januar  1907
„fälligen“  jederzeit  anzunehmen.  agegen  kann  A  am
15.  —  1906  nicht  gegen  den  Willen  des  B  erklären,  er  rechne  mit
seiner  am  15.  Januar  1907  äugen  Fordrrung  auft  sondern  A  muß  die  von
n  geschuldeten,  fälligen  400  Mk.  am  15  ptember  1906  zahlen.  Dies
t  ausgedrückt  durch  die  Worte  des  Eur  asobald  er  die  ihm  gebühnende
  Leistung  fordern  und  die  ihm  obliegende  bewirken
nn  14
Nicht  ist  zur,  Aufrechnung“,  daß  die  beiderseitigen  Forderungen
  „liquid“,  d  WS  itig  eingeräumt  der  sonst  sogleich  klar  seien.  Gegen
mihbräuchliche,)  ikanöse  Ausübung  der  Aufrechnungsbefugnis,  insbesondere
gegen  die  Verschleppung  der  Prezesse  durch  Geltendma  r  —  ubegrünbeter,
namentlich  eine  langwierige  Beweisaufnahme  in  Anspruch  nehmender  „,
forderungen“  schützen  die  Note  1  zu  §  387  erwähnten  Vorschriften  der  3

Anhang  2  zu  §  398:  Auch  Ferderungen  aus  „gegenseitigen  Vertrier-  en“

Zu
398  (vgl.  Anhen  1  zu  §  320)  z.  B.  aus  Kauf,  Miete,  Pacht,  Dienstvertra
8  bvol.  nd  können  —E—  Genehmigung"  des  Schuldners  ctreten

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