Abtretung  Anhang

werden,  natürlich  unbeschadet  der  „Rechte“  des  Schuldners,  Die  Noch
Pflicht  zur  Gegeneistun  bleibt  natürlich  beim  ursprüng=  zu
lichen  Gläubiger,  doch  muß  der  *  in  den  Fällen,  in  denen  er  nach  §  398
allgemeinen  Grundsätzen  K  267)  die  Leistung  von  einem  Dritten  annehmen
  muß,  die  „Gegen  stung.  auch  vom  neuen  Gläubiger  annehmen.
Beispiele:  t  berühmte  Porträtmaler  L  hat  die  Frau  des  Kommerzienrats  A
für  den  vereinbarten  Preis  von  10  000  Mk.  gemalt  und  das  Bild  bedungenermaßen
  abgeliefert;  er  kann  kelbtverständiich  die  Kaufpreisforderung  an
jeden  beliebigen  Dritten  abtreten.  —  elbe  Porträtmaler  hat  sich  am
21.  September  „verpflichtet“,  die  Frau  des  Barons  N  für  9000  Mk.  zu
malen.  Am  nächsten  Tage  und  nach  bevor  er  das  Bild  angefangen  hat
tritt  er  die  Forderung  von  9000  Mk.  an  den  Malermeister  2,  der  seine  Villavon
  außen  und  innen  augestrichen  hat,  ab.  Die  „Abtretung“  ist  gültig,  aber
kelbstrerständlich  braucht  Baron  N  seine  Frau  nicht  vom  Malermeister  Z  malen
u  lassen,  sondern  ist  zur  Zahlung  der  9000  Mk.  erst  verpflichtet,  wenn  der
orträtmaler  ihm  das  Bild  abgeliefert  hat.  —  Der  Kaufmann  Bu##t  üih  im
uli  verpflichtet,  dem  Gutsbe  iter  C  1000  Zentner  schlesische  Würfelkohle
mittlerer  Art  und  Güte  für  800  Mk.  am  1.  November  zu  liefern.  Am  1.  August
tritt  er  die  Forderung  von  800  Mk.  an  R  ab.  C  braucht  die  800  Mk.  erst
bei  Ablieferung  der  Kohlen  zu  zahlen,  er  muß  aber  zahlen,  auch  wenn  Rk  ihm
die  bedungenen  Kohlen  liefert,  und  kann  ni  lagen:  i  gob  nur,  wenn  B,
mit  dem  ich  den  Ertrag  chlossen  habe  liefert.  nn  aber  die  Kohlen  ni
von  der  bedungenen  Art  und  Güte  find,  so  ist  und  bleibt  B  der  „Verpflichtete“,
er  ist  und  bleibt  der  „Verkäufer“,  und  von  seinen  Wilichten“  (3z.  B.  der
Gewährleistungspflicht)  kann  sich  der  Verkäufer  durd  btretung  der  Kaufreisforderung
  nicht  frei  machen.  Ebenso  bleibt  der  Vermieter,  der  seine
ietzinsforderung  für  das  nächste  Vierteljahr  an  B  abtritt,  dem
Mieter  für  die  Erhaltung  der  Wohnung  in  gebrauchsfähigem  Zustande  verpflichtet.

Anhang  4  zu  §  398:  Zur  Herbeiführung  der  Rechtswirkung  der  „Ab-  u
tretung“,  *8  un  eue“  Gläubiger  „andie  ###  elle“  des  „bisherigen'  §  398
Gläubigers  tritt,  ist  etwas  weiteres  aks  der  Abschluß  des  Abtretungs=„Vertrags“
  nicht  erforderlich,  insbesondere  ist  die  Uübergabe  der
S  chuldurkunden  an  den  neuen  Gläubiger  nicht  erforderlich,  das  Eigentum
  daran  geht  vonselbst,  •h•  Übergabe,  auf  den  neuen  Gläubiger  über
.  rner  —  und  dies  ist  vorzuhehen  —  ist  die  „Anzeige  an  den

uldner“  nicht  Voraussetzung  der  Wirksamkeit  der  „Abtretung",  sondern  nur
ein  Mittel,  den  „guten  Glauben“  des  Schuldners  (der  etwa
n  nbaru  mit  dem  bisherigen  Gläubiger  trifft)  aus  zuschließen.
  Der  Schuldner  wird  durch  den  in  den  g8  406  bis  408  zum  Ausdrucke
gelangten  Enundsatz,  de  die  Abtretung  dem  „Schuldner"  gegenüber
erst  mit  dem  Zei  te  „woll  wirksam“  wird,  in  dem  er  von  der  Abtretung
  durch  An  u  sonst  auji  d  eine  sichere  Weise  „Kenntnis“
  langt.  in  bindung  mit  den  Vorschriften  der  S8  409,  410  ausreichend
gesichert.  möge  dieser  Vorschriften  ist  der  Schuldner  in  der  Lage,  sich  namentlich
  gegen  die  Gefahr,  doppelt  zahlen  zu  müssey.
ständig  zu  schützen.  Die  Vorschrift  des  §  410  macht  es  empfehlenswert,  daß  der
„neue“  Eläubiger,  wenn  er  dem  Schuldner  gegenüber  secher  gehen
will,  sich  minden  s  eine  8  iftliche  Abtretungserklärung  (vgl.  8  403)
von  dem  „bisherigen“  Gläubiger  geben  lasse,  obglei  s,  wie  gesagt,
zur  Gültigkeit  der  Abtretung  im  Verhältnisse  wischen  dem  „bisherigen“"
  und  „neuen“  Gläubiger  nicht  erforderlich  6  Das  Gesagte  läßt  sich
kurz  dahin  zusammenfassen:  Die  Rechtsfolgen  der  „Abtretung“  treten  ein:
2  im  Verhältnis  zwischen  „bisherigem“  und  „neuen“  Gläubiger  mit  dem
bschlusse  des  Abtretungs-„Vertrags“,  b)  im  Verhältnise  wilchen  dem  „neuen“
Sl#biger  und  dem  „Schuldner“  erst  mit  der  Kenntnis  des  letzteren  von  der
„Abtretung“.

Die  „Abtretung“  ist  formfrei.  Sie  kann  also  mündlich,  auch  bloß  durch

„schlüssige  Handlungen“  erfolgen;  z.  B.  in  der  „Übergabe“  eines  Sparkassenbuchs

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