Anhaug  Abtretung  (abstrakter  Vertrag  —  Einwendungen  des  Schuldners)

Noch
zu
38  398

it

  398

Zu
8  404

ru
LVakt#a)  handelt  das  Be##.  *  Fschnin  von

kann  die  „Abtretung"  der  Forderung  gegen  die  Sparkalte  Flunen  werden.
Es  Scemmkstehlt  sig  jedoch  aus  praktischen  Gründen  i  wenigstens

Schriftform“.  Eine  Ausnahme  von  Fos#se##en  “*  3  *  bestimne  für
H#otheken  (8  1154).  Für  ——#3  kie  und  BVerpflichtungsscheine,
  Konnossemente,  Lager-,  #  HE.,  etahedruckt
Seite  792)  sowie  für  Wechsel  ist  die  abi  aul  *  ossaments  geg

Anhang  5  zu  8  398:  Aus  welchem  „Rechtsgrunde“  die  „Abtretung“  ersolgE
  (Kauf,  gu]  der  abgetretenen  Forderung,  Hingabe  der  abgetretenen
derung  an  lungsstatt  zum  Zwecke  der  Tilgung  einer  Schuld,  auf  Grund

eines  Vermächtnisses  usw.),  und  ob  dieser  „Rechtsgrund“  etwa  zoeena
oder  anfechtbar  ist,  kommt  für  die  „,  c  des  „Abtretu
vertrags“  nicht  in  Betracht.  arum  ich  abtrete,  kümmert  nicht“  (C).
„Abtretung“  ist  also  ein  ab  rakter,  von  seinem  materiellen  Rechtsgrunde  lo
elöster  t  Vertrag.  Es  gilt  das  Note  1  zu  6  397  faun  Anhang  1  zu  §  780,  auch
kuen  1  zu  §  241  unter  IV  (Seite  88  #  sagte,  namentlich  auch,  daß  die
schenkungshalber“"  bewirkte  „Abtretung  “  keiner  Form  be-9t
  vgl.  A#l-  10  S  u  §  518.  Da  die  „Abtretung“  uin  „abstrakter“  Vertrag
im  ange  benen  Sinne  ist,  und  die  Rechtsfolgen  der  „Abtretung“.
namentlich  in  brzug  auf  die  Gewährleistungspflicht  des  bisherigen'
  Gläubigers  für  die  „  icht#  glkeit“  und  „Sicherheit“
Bonität,)  der  abgetretenen  Frerung  3m  dem  Rechtsgrunde,  der
der  „Abtretung“  zu  Grunde  liegt,  ie  Abtretung  en  tgeltli  ch
nurch  Kauf)  oder  unentgelt  ti  tuasd  Schenkung)  erfolgt  ist,  verchieden
  geregelt.  vgl.  88  437,  438,  521,  523

Anhang  8  zu  Über  den  uptfall  der  „Abtretung“  einer  Fordenämtich
  dei  der  3  2  Lauptsall  Se-  4.  on  gechen  31  Zahlung  einer
auf“

#1  und
insbesondere  über  die  Schaltüich  des  abtretenden  Elänbigers  -
die  Abtretung  unent  Krlolgt,  so  entscheiden  über  die  .
tretenden  Elsubtgers“  8  er-Über

  die  Zulässiggei  eit  der  —  einer  Forderung  zur  Einziehung“
um  Inkasse),  über  icherhelto  Ubtretung  (S  zichenh  und  Scheinbtrein#s
  vgl.  Anhang  4  zu  §  117  (Seite  825)  und  ng  1  zu  §  1204

unter  IV.

Anhang  16  zu  §  404:  Einwendungen  des  Schuldners  gegenüber  dem
„Reuen“  Slcklreigele  r—  dedönt  kann  mehr  R#cht  übertragen,

  als  -  atu  eser  in  8  404  zum  Ausdrucke  gelangte
Grundsa  *  enthält  einen  Unterschiede  rnr-  „Forde-*
  t“  (  echt  der  ——  —x  mise  und  inglichen  ——

1.  u.  Sh  Ö  ite  850  ff  Erwerb

ützt.
5  alle  veirwenlungen=  nench  lassen,  die  dem  Schuldner  g  den
bisherigen  Gläubiger  zustanden.  Anders  im  „Sachenrechte“  beim  werbe

beruht  ni  etwa  auf  einer  willkürlichen  Bestimmung  des  Eesetzgebers  sondern
darauf,  daß  es  bei  Vandeng  ne#“  der  Natur  der  Sas  nach  meistan  der

Wo  "  0  ber  —  eine  solche  inttt  Sc  Erund  vordem
  Erwerb  in

—  880