Übernahme  einer  fremden  Schuld  Anhang

„gutem  Glauben“  Schutz,  und  der  Grundsatz  des  §  404  kommt  nicht  zur  An  Noch
wendung.  Dies  ist  der  Fall  bei  denjenigen  Forderungen,  die  in  einer  „Sache"“,  zu
nämlich  einer  Urkunde,  „verkörpert“  sind,  z.  B.  bei  Inhaberpapieren,  8  404
bei  denen  zur  Geltendmachung  der  Forderung  lediglich  der  Besitz  des  Pa

iers  legitimiert  (§  793).  —  beim  indossierten  Wechsel,  bei  dem  der  In
haber  durch  eine  zusammenhängende,  bis  auf  ihn  hinuntergehende  Reihe
von  In  menten  als  Eigentümer  des  Wechsels  und  demgemäß  als  „Forderungsberechtigter“
  legitimiert  ist,  dem  die  gegen  den  früheren  „Wechselinhaber“
  bestehenden  Einwendungen  in  der  Regel  nicht  entgegen
F  tzt  werden  können  (Wechselordnung  Art.  36,  74,  82),  —  bei  den  an  Order
autenden,  durch  Indossament  übertragbaren  kaufmännischen  Anweisungen
und  Verpflichtungsscheinen,  Konnossementen,  Lade=  und  Lagerscheinen,  für  die
das  vorstehend  vom  „Wechsel“  Gesagte  gilt  (5GB.  88  363,  364,  abgedruckt
Seite  792).  Aus  demselben  Grunde  erklärt  sich  der  —  als  Ausnahme  von  8  404
—  in  §  405  dem  gut  ä  u  bigeen  Erwerber“  einer  „Forderung“  gewährte
  Schutz.  Der  Schuldner  nämlich,  der  eine  „Urkunde'  über  die  uld
ausstellt  (hiervon  handelt  §  405),  „oerkörpert“  in  der  Urkunde  gewissermaßen
  seinen  Verpflichtungswillen,  bietet  also  im  oben  angegebenen  Sinne
eine  tatsächliche  (reale)  Grundlage  für  den  „guten  Glauben“  desjenigen,
  der  die  so  „verbriefte“  Forderung  vom  ursprünglichen  Gläubiger
erwirbt;  es  geschieht  dem  Schuldner  daher  nicht  Unrecht,  wenn  ihm  nach  §  405
zugemutet  wird,  dafür  einzustehen,  daß  der  Inhalt  des  Schuldbekenntnisses
„ernstlich'  gemeint,  nicht  „zum  Schein“  erklärt  ist,  und  daß  die
im  Verkehrsleben  die  Regel  bildende  „übertragbarkeit“  der  Forderung
nicht  durch  Vereinbarung  ausgeschlossen  ist.  —  über  Einreden  gegen
die  Hypothek  vgl.  88  1157,  1158.

Anhang  17  zu  §  404:  Einwendungen,  die  dem  Schuldner  einer  abge  Zu
tretenen  Forderung  gegen  den  neuen  Glänbizer  (Zessionar)  unmittelbar  aus  §  404
irgend  einem  Grunde  zustehen,  kann  der  Schuldner  selbstverständlich  dem  neuen
Gläubiner  entgegensetzen.  Hierher  gehört  z.  B.  die  Einwendung,  daß  die  „Abtretung
  nichtig  sei,  weil  der  „abtretende“  Gläubiger  zur  Zeit  der  Abtretung
geisteskrank  oder  minderjährig  (ohne  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters)
war.  —  Wenn  der  Rentner  &amp;  durch  rechtsgültige  „Abtretung“  eine  Forderung
z.  B.  des  Handlungsgehilfen  B,  des  gewerblichen  Arbeiters  C  erwirbt,  für
deren  gerichtliche  Geltendmachung  an  sich  das  Kaufmanns=  oder  Gewerbe-Gericht

uständig  ist,  so  kann  der  beim  Kaufmanns=  oder  Gewerbe-Gerichte

lagte  Kaufmann  oder  Gewerbetreibende  dem  Rentner  A  die  Einrede  entgegensetzen,
  die  Klage  gehöre  vor  die  ordentlichen  Gerichte.  über
die  häufig  vorkommende  (in  der  Regel  nicht  durchgreifende)  Einwendung
  des  vom  neuen  Gläubiger  verklagten  Shuldners  C,  „die  Abtretung
seitens  des  „früheren“  Gläubigers  an  den  „neuen“  sei  nur  zum  Schein  erfolgt“
val.  Anhang  4  zu  §  117,  Seite  825.

Anhang  1  zu  §  414:  Die  Übernahme  einer  fremden  Schuld  („Sonder=  Zu
nachfolge“  in  eine  „Schuld“)  ist  das  Gegenstück  zur  „übertragung  414
einer  Forderung“;  vgl.  Note  1  zu  §  398.  Diese  „Sondernachfolge
in  eine  fremde  Schuld“  fällt  nicht  unter  den  Begriff  „Rechtsnach
folge“  im  Sinne  der  88  325,  727  3PO.  über  „Gesamtnachfolge'“  des
Erben  (dieser  ist  „Rechtsnachfolger“)  in  die  Schulden  des  Erblassers
ogl.  Anhang  1  zu  §  1922  unter  II  und  Anhang  1  zu  §  1967.

Die  88  414  ff.  handeln  von  der  Schuldübernahme  durch  Vertrag  mit  der
Wirkung  daß  der  „Übernehmer“  an  die  Stelle  des  „bisherigen“  Schuldners
tritt.  Diese  Schuldübernahme  kann  natur  guc  nur  erfolgen  mit  Zustimmung
  des  Gläubigers;  denn  niemand  braucht  sich  einen  neuen  Schuldner
anStelleche  bisherigen  aufdrängen  zu  lassen.  Demgemäß  kann  die  Schuldübernahme“
  ersolgen  a)  durch  einen  formlosen  Vertrag  des  „über
nehmers“  mit  „(Gläubiger“  (§  414)  oder  b)  durch  eine  form
lose  Vereinbarung  des  „Übernehmers“  mit  dem  „Schuldner“

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