Anhang  Übernahme  von  Hypothekenschulden

8  E#  415,  416).  Im  alt  ;  bedarf  es  nicht  der  ning  ung  des
u  ldners;  er  wir  daß  er  es  *  oder  will,  frei  (8  267).  Im
414  Falle  b  hä  die  volle  Webne  der  lbernah  von  der  „Gen
migun  es  Gläubigers“  ab.  —  praktisch  wichtigste  Fall  der
uldübernahme“  ist,  daß  bei  der  n  eines  Grundstücks  der  Erwerder
  mit  dem  Veräußerer  die  Übernahme
worüber  8  416  besondere  Vorschriften  enthä-Zu

  unterscheiden  von  der  er  ist  die  bloße  Eräuun
  uberehn  die  lediglich  Fechte  zu  wischen  dem  „UÜbernehmer“  und
3u  bs.  3  nebst  Note  6.  Zu  unterdem
  (Hchurd  von  der  Schuldübernahme,  bei  der  ein  neuer  Schuldner  „an  die
oends  des  bisherigen  tritt  und  letzt  erer  ausscheidet,  find
ferner  die  Fälle,  in  denen  gin  De  Dr  kter  ruuich  urch  „Vertrag-“  verpftichtet,
außer  (neben)  dem  bisherigen  dner,  sei  es  als,  „Gesamtschuldner“  mit
ihm  (##  4  i  es  als  „selbsts  zn  Bürge“  (8  773  Nr.  1)  zu  haften,
sowie  e,  in  denen  der  läubiger  noch  einen  zweiten  Schuldner
kraft  Gesetzes“  gewinnt  z.  B  419,  571.  Die  vertrags  mähnnge
übernahme  einer  fremden  Schu  neben  biehe  berion  S  trt“#
W  kumulative  Schuldübernahme)  Farf  (  n
abgedruckt  Seite  786)  in  der  Re  e  der  chr  orni  weil  sie
im  Frabee  nichts  anderes  ist  als  eine  Bürgschaft  (8

Aus  welchem  Rechtsgrunde  die  Su#wübern#hme  erfo  9,  *  gleichsültig-Sie

  erfolgt  meist  beim  „Kaufe“  Zzur  Tilgung  der  Kauspeen#
z.  B.  der  Käufer  eines  Grund  tücks  übernimmt  zur  Deckung  des  Kaufpreises
and  in  Anrechnung  auf  ihn  eine  auf  dem  Grundstück  hy  hothetart  ch  eingetragene
  Darlehnss  ulys  des  Derläufere#)  e  kann  auch  „/|  ngs  t  oder
auz  anderem  Sgrunde  erfolgen.  Hierauf  kommt  es  i  für  die
Wirksam  keit“  r  Schuldübernahme  nicht  an.  Sie  ist  also  ein  abstrakter,
  von  ihrem  Rechtsgrunde  losgelöster  Vertrag;  vgl.  4#  Abs.  2  und
Anhang  14  zu  §  417  (Beippiel).  *  gilt  das  Anhang  5  zu  Seite  880)
und  an  den  dort  in  bezug  genommenen  Stellen  Gesagte,  —  auch,  daß
delcgnk  #onghalber  erfolgte  Schuldübernahme  nicht  der  Form  des

1

Zu
416  Ich  habe  mein  Grundstück  in  Danzig,  Winterplatz  1,  an  B  verkauft.
meine  auf  dem  Grundstück  h  ber  othekarisch  eingetragene  Darlehnsschuld
an  Sie  von  40  000  Mk.  laut  Kaufvertrag  übernommen.  Ich  teile  Ihnen
die-  nachdem  B  am  13.  Februar  cr.  als  Eigen  tümer  im  Grundein
  Kirs  en  worden  ist,  hierdurch  W  darauf  hinweisend,

Anhang  11  zu  5  Beispiel  eines  Schreibens  gemäh  §  416:  -#'  hai
t

ß  -  sh  *—  Sihnicht  inner
a  onaten  n  mpfang  dieser  Mitteilung  widersprechen  n
den  Den  Beweis,  daß  A  dieses  Schreiben  empfangen  hat,  tam  -G

TV  wenn  ni  durch  Anerkennungssch  n  des  A)  t-  sichern,  p  er  dem
A  das  durch  einen  Gerichtsvollzieher  zustellen  läßt  (§8  1

Schutz  des  Grundstückeveräußerers,  wenn  der  —“u.–.“'*.  die
Genehmigung  zur  Schuldübern  durch  den  Grundstückserwerber  verweigert:
  A  schuldet  dem  B  10  000  *.  Darlehen  und  hat  ihm  dafür  mit  seinem
Grundstücke  Zoppot  Bl.  1  Htother  tellt.  A  verkauft  hierauf  das  Hrun  tück
an  C  und  C  gübeentm  t-  ie  rlehnsschuld  von  10  000  Mk.  i  nrechnung
  auf  den  Kauf  Der  Gläubiger  B  verweigert  die  Genehmigung
  zu  rau  Schunütern  me“.  Dann  bleièt  Aohne  Zeit—
heschr  änkung  „p  ersönlicher“  chul  dner  des  B.  Das  Grundstück
Zoppot  Bl.  1  wird  darauf  von  C  weiter  Wräußert.  es  geht  durch  viele  Hände
und  Kommt  in  schlechte,  die  den  Wert  des  Grundstücks  herunterbringen.
Hierdurch  kann  die.  urf  ün  nglich  gute  22  ypot  von  10  000  Mt.  allmählich
wertlos  werden.  i  ger  B  ist  dies  gleichgültig,  denn  er  hat  bat  1a.  en
sehr  reichen  A  Den  mesnsnt  Schuldner.  A  ist  also  in  Gefahr,
die  10  000  Mk.  zahlen  zu  müssen,  ohne  die  Möglichleit,  aus  dem  immer  mehr

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