Schuldübernahme  —  Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern  Anhang

verschlechterten  Grundstück  Ersatz  zu  erlangen.  A  kann  sich  schützen,  indem  er  Noch
schleunigst  seine  persönliche  Darlehensschuld  dem  B  kündigt  und  die  10  000  zu
Mk.  dann  auszahlt.  Infolgedessen  geht  gemäß  §  1164  die  „Hypothek'  8  416
von  10  000  Mk.  au  3  I.  1auf  Aüber,  und  A  kann  nun  die  nötigen
Schritte  tun,  um  sich  noch  rechtzeitig  „aus  dem  Grundstücke“  zu
befriedigen  (§  1147).  A  ist  durch  die  §8  1164—1167  geschützt.

Anhang  14  zu  §  417:  8  417  Abs.  2  bringt  zum  Auadrucke,  daß  die  Zu
Shulabbernaß  ein  abstrakter  (von  dem  zu  Grunde  liegenden  Rechts=  &amp;  417
verhältnisse  losgelöster)  Vertrag  ist  nr  1.  Anhang  1  zu  §  414  letzter
Absatz,  Seide  882).  —  Beispiel  zu  §  417  2:  A  kauft  von  B  dessen  Hausgrundftück
  für  40  000  Mk.,  It  10  000  Mk.  bar  aus  und  „übernimmt“
in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  und  desten  Tilgung  eine  auf  dem  Grundn
  tlehnsschuld  des  B  an  C  von  30  000

k.  §  416  wird  befolgt.  tGläubiger  Cgenehmigt  die  Schuldübernahme.
  A  ist  dadurch  „an  Stelle“  des  B  „persönlicher“  Darlehnsschuldner
  des  C  in  Höhe  von  30  000  Mk.  geworden.  Nachträglich  stellt  sich

aus,  daß  der  Verkäufer  B  den  Käufer  A  betrogen  hat,  indem  er  ihm  vercherte,
  das  Laus  wäre  in  tadellosem  Bauzustande,  während  es  tatsächlich
(von  B  du  lanstrich  und  lonftige  künstliche  Mittel  versteckt)  durch  und  durch
mit  echtem.  mme  be  ist.  A  klagt  und  erlangt  ein  rechtskräfti
Urteil  gegen  B,  das  den  Kaufvertrag  für  „aufgehoben“  erklärt
(„Wandelung")  oder  das  den  Kaufpreis  auf  18  000  Mk.  herab
setzt  (Minderung").  Demnächst  verklagt  der  Darlehnsgläubiger  C  den
auf  lung  der  von  diesem  „übernommenen“'  Darlehnsschuld  von
30  000  Mk.  A  kann  der  Kl  nicht  entgegensesen'  daß  der  Kauf
vertrag  in  dem  er  die  uld  von  30  000  Mk.  „übernahm“,  durch  rechtskräftiges
  Urteil  aufgehoben  sei,  oder  daß  er  infolge  rechtskräftiger  Kauf-.
preisminderun  "  auf  18  000  Mk.  (worauf  10  000  Mk.  bar  gezahlt  sind)
nicht  mehr  die  zur  Igung  seiner  Kaufpreisschuld  übernommenen  30  000  Mk.,
sondern  nur  noch  8000  Mk.  zu  zahlen  brauche.  Dies  wären  „Einwen
dungen  aus  dem  der  Schuldübernahme  zu  Grunde  liegenden  Pechtsverhältnisse“,
  die  nach  §  417  Abs.  2  unzulässig  sind.  A  muß  also  die
„übernommenen“  30  000  Mk.  an  C  zahlen  und  kann  nur  vom  Ver
käufer  B  wegen  n  zungorcht  sertig  ###n  Bereicherung“  Er
stattung  der  ge  lten  30  Mk.  fordern  (falls  der  Kaufvertrag
„aufgehoben"  war),  oder  Erstattung  der  zuviel  gezahlten  226000
Mk.  (Anz  der  Kaufvertrag  bestehen  blieb  und  nur  der  Preis  auf  18  000  Mk.
„herabgemindert“  wurde).  Dieses  Ergebnis  erscheint  für  den  Käufer  A
hart;  aber  es  ist  nur  gerecht;  denn  den  Gläubiger  C  geht  das  der  „Schuld
übernahme“  zu  Grunde  liegende  FKausggeschäfte-  gar  nichts
an,  er  ist  dabei  nicht  zugezogen,  ihm  ist  es  in  3  inzelheiten  nicht  offen
legt,  ihm  ist  go  gesagt:  Kauf  istege  lossen.  Der  Käufer  hat  die
Schult  des  Verkäufers  an  Dich  von  30  000  Mk.  „übernommen“  Genehmige!“

Anhang  1  zu  8  420:  Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern.  Es  Zu
sind  folgende  Fälle  zu  unterscheiden:  8  Jn
A.  Mehrere  Schuldner:

a)  jeder  Schuldner  haftet  nur  anteilsweise,  8  420  (Teilschuldner);

b)  jeder  Schuldner  haftet  dem  Gläubiger  aufs  Ganze,  §  421  (Gesamtchuldner).

  Dies  ist  im  praktischen  Leben  der  regelmäßige  Fall.

H#eu  tbeispiele:  §§  427.  431,  840,  2058.  vgl.  Note  4  zu  §  420.  Für  das
rhälenls  der  mehreren  „Gesamtschuldner“  untereinander  gilt
426;

c)  d  mehreren  Schuldner  haften  gemeinschaftlich,  sie  können  nur  alle  zusammen
  belangt  werden,  sogen.  Schuldverhältnis  zur  gesamten  Hand,
wovon  die  420—432  zwar  nichts  erwähnen,  wozu  aber  §  2059  Abf.  2
ein  Beispiel  bietet  (Hastung  mehrerer  Miterben  für  die  Nachlaßschulden
  vor  Teilung  der  Erbschaft).

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