Anhang  Kauf  (Handelskauf)
Noch  B.  Mehrere  Gläubiger:

zu  jeder  Gläubiger  ist  nur  anteilsweise  berechti  Teilglänbiger):
8  420  iger  Gläubiger  "a.  aufs-  Eanze  berechtigt,  Is  —
te  mehrerrn  Gläubiger  dürfen  nur  sen  ——  sordern.  sogen.
—  gerschaft  zur  gesamten  Hand,  8§8  432,  2039,  auch  §8  1077,
1281  usw
Der  im  frü  erschied  zwi  „Korreal“.
und  „Solidar“"“=  —  dem  BG.  *  2  Uedrüche  find  also
zur  Vermeidung  von  #  ndnissen  —  Zu  unters  iden
von  einer  „ehr  it  von  nern“  im  inn  der  420  ff.  ist  der  ,  daß
„neben“  uldner  ein  Bürge  (ei,  Pes-  5  nun  chuldnerische
  #  haftet;  hierüber  765  ff.,  ber  Rechtsgemeinschaft
  zur  gesamten  Hand  vgl.  §  705  3.
Zu  Anhang  2  zu  §  433  über  den  in  tägilhen  Seben  häus!  sten  all  des

§  433  „Kaufs“,  den  sogen.  Pandelslan,  enthalten  die  373  ff
Seite  te  803  ff.)  eine  Anzahl  beson  derer  Vorschri  f.  auch  An  ng  28
am  Ende  zu  §  361  (Seite  876).  Handelskauf  liegt  vor,  wenn

a)  mindestens  einer  der  Vertragsch  schlichenden  ein  Kaufmann=  i#  im
Sinne  der  (Seite  750  ff.  abgedructenh  GB.  seeund  er  er  den  146
im  Betriebe  seines  daflsgewet  45
.  abgedruckt  Seite  78

“*d*  —  Kaufs  *  „Ware“  oder  ein  „Wertpapier'“  ist
Der  Kauf  eines  Grund  stü  k,  einer  Wstt-*
  *  *o  Eie  vog  *  im  u  Handel-ges
Pest  ndesH  Immltegen  den
risten  .  dicgbezüal  —  unterliegt  er  aber  nich
Nach  dem  Gesagten  liegt  Handelskauf  vor  z.  B.:
wenn  ein  Kaufmann  von  einem  Kaufmann  eine  Ware
oder  Wertpapier  kauft,
wenn  ein  Nicht-Kaufmann  von  einem  Kaufmann  eine
Ware  oder  Wertpapier  kauft  (Handel-käu  e  sind  also  die  Einkäufe
  jeder  Privatperson  in  einem  Laden:  wenn  ein
Arbeiter  eine  Zigarre  kauft,  eine  Waschfrau  Seife,  ein  Student
  im  umenlche  eine  Nelke  usw.),
wenn  ein  Kaufmann  von  heinem  Nicht  t-Kaufmann  eine
Ware  oder  ertpapier  kauft,  z.  B.  der  Butterhändler  von  einem
Bauer  dessen  B

Zu  beachten  ist  bei  Ane  der  erwähnten  ——  des  .
über  „Handelskauf“,  daß  einige  davon  (z.  B.  88  37
Anwendung  finden,  wenn  der  Kauf  au  beiden  E  ein  Pankrlseen
ist,  d.  h.  wenn  „Käu  “  und  „Verkäufer“  „Kaufleute“  im  Sinne  der  erwähnten
  §§  1—6  H.  find

Hervorgehoben  8  endlich  daß  auf  den  sogen.  ——JJ  7J
wenn  er  ein  „Handelsges  äifet  ist,  und  zwar  nicht
Gegenstand  eine  -vertretbare“
ziu  vertretbare“  Sache  ist,  die  «
h  ngfmdenvglsslHGBundmsbesonderesölBGBne  t  Anängen.


Zu  Anbens  3  zu  §  433:  Allgemeines  betr.  „Kauf“.

8  433  Nach  dem  Note  1  zu  8  433  Gesagten  sinden  auf  den  „Kaufvertrag,
namentlich  Anwendung  die  allgemeinen  Vorschriften  über  Verträge-E
  10  fl.  und  zwar  über  „S  s  (88  305  fe.),  insbesondere

enseitige  Verträge“  (88  320  5.  —  Betr.  die  Anwendung
Vorf  riften  über  „Kauf“  auf  andere  entgeltliche  Veräuße-“brkis
  vgl.  88  445,  493.

884