Kauf  (Kanufpreis)  Anhang

Zur  Vollendung  eines  „Kaufs“  gehört  wie  bei  jedem  anderen
Vertrag  ein  Vertrags-„Antrag“  und  dessen  „Annahme"  (vral.  Anhän
zu  §  145).  Manchmal  erfolgt  der  Antrag  (Offerte)  zu  einem  Kaufvertrag  in
der  Weise.  daß  die  vom  äufer  zum  Kauf  „angebotene“  Sache  bereits  zuleich

  mit  dem  Aauf  Antrage  zugesandt  wird  (z.  B.  die  Ansichtssendungen
  der  Buchhändler).  Wer  eine  ihm  unbestellt  zugesandte  Sache  annimmt,
  hat  damit  den  Kauf-„Antrag“"  noch  nicht  angenommen  (er  weiß
bei  der  Annahme  des  Pakets  meist  nicht,  worum  es  sich  handelt).  Damit  ein
„Kauf“  zustande  komme,  muß  der  Empfänger  der  Sache  den  Vertrags-Antrag
noch  i  wie  „annehmen“  (vgl.  §  151  und  Anhang  14  dazu).  Der  Empfänger
einer  ihm  unbestellt  zugesandten  Sache,  der  den  Kauf-„Antrag“
nicht  annimmt,  darf  aber  die  einmal  übernommene  Sache  nicht  etwa  auf
die  Straße  werfen,  ein  Bücherpabet  nicht  auf  den  Regen  ausgesetzten  Stellen
verwahren  usw.  Man  nimmt  an,  daß  wer  eine  unbestellte  Sache  angenommen
  hat,  „etwa  wie  ein  Finder"  haftet  (§  968)  und  felbstverständlich
die  LIoßortige:  Abholung  durch  den  Absender  und  Ersatz  notwendiger

  Auslagen  von  ihm  verlangen  bann  (z.  B.  Post-Bestellgebühr
für  das  angemommene  ket).
b)  Nicht  bloß  der  „Handelskauf“  (vgl.  Anhang  2  zu  ⅛  433),  sondern,

wie  ausdrücklich  hervorgehoben  werde,  jeder  andere  Kauf  ist  sormfrei,  vgi.

jedoch  die  wichtigen  Ausnahmen  des  §  313  (Grun  r—  ner  8  2371
(Erbschaftskauf),  §  311  Gen  eines  ganzen  Vermögens).  An  dieser  Stelle
sei  in  Berichtigung  der  Note  13  zu  §  504  auf  eine  während  des  Druckes

erschienene  Entscheidung  des  Reichsgerichts  hingewiesen,  wonach  ein  Vertr
betr.  die  Einräumung  eines  perfönlen  Vorkaufsrechts  an  einem  Grundstücke
formlos  geschlossen  werden  kann.

c)  Die  Abgrenzung  des  Kaufvertrags  vom  Werkvertrage  ist  in  den
§#  6531,  651  erfolgt.  vgl.  auch  Anbang  2  zu.  8  433  (am  Ende).

d)  über  Etsänuckgaert  und  Erfüllungszeit  der  Kaufverträge  val.  269
bis  271.  Der  Käufer  hat  also,  wemnnicht  ein  an  deres  bestimmt  ist  oder
sich  aus  den  Umständen  ergibt,  die  gekaufte  Sache  beim  Verkäufer  abzuholen
und  ihm  den  Kaufpreis  zu  bringen.

Anhang  5  zu  8  433:  Betr.  Bierlieferungsvertrag  in  Bayern  vgl.  BAG.
Art.  13  und  14,  Seite  468.

Anhang  9  zu  §  433:  Betr.  „Kaufpreis“  vgl.  88  433  Abf.  2,  452—455.

a)  Die  Zahlung  des  Kaufpreises  muß  in  der  Regel  Zug  um  Zug  gegen
„Übergabe“  der  verkauften  beweglichen  Sache,  Auflasung“  des  verauften
  Grundstücks,  „Begründung“  oder  „Abtretung“  verkauften
Rechtes  erfolgen;  I§  271,  320,  322.  Den  Einwand,  der  Kaufpreis  sei  gestundet,
  es  sei  ein  „Ziel“  gewährt,  muß  der  Käufer  beweisen.  —  Der  Vertrag
bleibt  auch  „Kauf“,  wenn  als  Nebenleistung  neben  dem  „zu  zahlenden
lalso-  Gerd-)  Kaufpreise  Sachen  anderer  Art,  Dienste  ufw.  vom

äufer  zu  leisten  find  4730.

55#  Es  muß  ein  Kaufpreis  „vereinbart“  sein.  Die  Regel  ist,  daß  eine
bestimmte  Summe  vereinbart  wird.  Ist.  s  nicht  geschenen,  3.  B.  in
dem  häuft  n  Falle,  daß  man  in  einem  Laden  (meist  als  ständiger  Kunde
des  k00h  ch  eine  auss  und,  ohne  über  den  Preis  zu
reden,  nach  Hause  schicken  läßt,  so  kommen  die  315—319  zur  Anwendung
vgl.  namentlich  Anhang  19  zu  §  316  Seite  869),  denn,  daß  auch  in  solchen

ällen  ein  „Kaufpreis“  gezahlt  werden  soll,  ist  nach  Treu  und  Glauben  und
ehrssitte  anzunehmen.  Es  liegt  eine  „Preisvereinbarung  durch  schlüssige
Handlungen“  vor  Seite  819  unten);  nur  die  „Höhe  des  Preises“  ist
unbestimmt  en.  —  Fordert  der  Verkäufer  im  Prozesse  einen  „angemessenen“
  Preis  (d.  h.  einen  der  iöhe  nach  nicht  verein  barten)  und
behauptet  der  Käufer  demgegenüber,  es  sei  ein  bestimmter  (geringerer)
Preis  „verein  bart“,  so  muß  der  Verkäufer  beweisen,  daß  eine  Preisvereinbarung
  nicht  stattgefunden  habe.  —  Über  den  (leider)  nicht  seltenen  Fall.

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