Auhang  Kauf  (Abnahme  —  Versendung  der  gekauften  Sache)

daß  in  gerichtlichen  oder  notariellen  Grundstücks-Kaufverträgen  die  Parteien
Cur  „Olrarunge  K  Stempell)  den  Kau  E“ises  angeben,
  x81  in  Wahrheit  vereinbart  ist,  vgl.  Seite  831  unten.

9  Wenn  die  Ubergabe  der  beweglichen  Sache
unedingt!“  auch  nicht  unter  der  —  z.  B.  bei  Einkäufen  in  einem  frem-Laden

  —  tillschweig  enden  Bedingung,  daß  sofort  und  unmittelbar
  nach  „H  n  abe  der  Sache  der  „Kaufpreis“  zu  zahlen  ist)
erfolgt  ist,  so  geht  das  Eigentum  der  verkauften  auf  den  Käufer  über

ehne  Rückst  t  darauf,  ob  der  Käufer  den  Kaufpreis  zahlt;  vgl.  hierzu  Seite  857.

Wenn  der  Paraul:  mit  der  Preiszahlung  k  Berzug  kommt,  -  8  326;
es  kann  also  bei  Vorliegen  der  Vorausletzungen  des  §  326  der-  äufer  vom
Vertrage  zurücktreten  und  Rücki  W—  des  bereits  auf  den
Käufer  ü  an  nen  Ei  Eigentums  (□#  ügabe  der  Sacke)  Iagiordern.  Aus
demselben  Grunde  käufer  eines  Grundstücks  Rück-Auflassung
olxsxr-  137  88  327,  346,  347.  Entsprechendes  gilt  beim  Berufe

  von  „Rechten“.

Zu  Anhang  10  zu  §  433:  „Abnahme“  der  gekauften  Sache  seitens  des
8  433  „Käufers“  zö6  die  rein  körperliche  Hinwegnahme  der  zu  diesem
wecke  bere  stellten  Sache,  um  die  tatsächliche  Vefügungee
gewalt  zu  erhalten  und  den  Verkäufer  von  der  Kaufsache  zu
„entlasten“.  Die  433  Abs.  2  Eeiterr  e  Abnahme-Pflicht  des  Käufers
ift  im  ——  un  ebenda  festgesetzten  h  gen  aufpreis“
u  zahlen,  „in  der  Regel“  nur  eine  neben'ächliche  Leistung
äufers.  Der  Verzug  —  r—it  in  der  „Abnahme“  u  daher  für  den
Verkäufer  nicht  ohne  weiteres  die  Rechte  aus  §  326,  es  sei  denn,
daß  nach  den  besonderen  Umständen  im  einzelnen  Falle  —  abweichend
von  der  Regel  —  die  znbnahme“  ein  Teil  der  im  übrigen  noch  nicht  ern
üllten  Haupt-Leistung  Zur  Abnahme-Pflicht  des  Käufers  gehört  bei
rundstücken  auch  die  e  —  die  Auflassung  entgegenzunehmen,  um  den
Verkäufer  von  den  Pflichten  eines  Grundstücks-Eigentümers  (Steuerpflicht
usw.)  zu  entlasten.

Anhang  35  zu  §  447:  In  den  häufigen  Fällen  der  Versendung  der  ver-##r
  lansten  Sache  nach  "z*)[D(  anderen  Ort  als  den  Erfüllungsort  (8  269)
auf  Verlangen  des  Käufers  ist  zweierlei  zu  unterscheiden:  a)  Die
Übergabe  (88  433  40)  und  damit  der  Eigentame-bergang  auf  den  Käufer
(5  8  ist  in  der  Rege  erst  als  erfol  anzusehen  wenn  der  Besitz  der  Sa
auf  den  Käufer  übergegangen  ist,  d.  rAuslieferung  der  Sa
an  den  Käufer.  während  des  Transports  auf  der  Pott,  Sahn  usw.  bleibt  also
in  eel  ier  Verkäufer  Eigentümer  der  Sache  und  zur  „Ver-——
  über  sie  berechtigt  oh  51020ü  insbesondere  Note  5  und  Anng
  2  zu  ans  Fechtigt  (a.  ret  Anhange  2  3  223  in  brug  ger
nommenen  e  mers  e  Vorschr  en).  —  b)  r“  des  zusälligen
Unterganges  und  der  zusälligen  Ver  no  l  Sa  get,  bei  der  auf
Verlangen  des  Käufers  stattsndenden  Versendu  rm#  §  47  schon
vor  der  üfber  5  sree  auf  den  Käufer  Sce  EW#2  von
§  446  Abs.  1  nämlich  im  Augenblicke  der  „Auslieferung“
an  den  Seeeas  Flacns:  die  Post  uswm.  Hervor  zaht  en  Wr  S
die  Gefahr  der  Sache  geht  in  diesem  Augenblick  auf  den  Kau  er  üüber:  bin  Kich
der  Nutzungen  und  Lasten  dagegen  bleibt  es  bei  der  Regel  de  §v40
Satz  2,  sie  erst  mit  der  Ubergabe  (Auslieferung)  auf  den  Käufer  ½

Beispiel  zu  ;  447:  Der  Gutsbesitzer  C  in  O  bei  Graudenz  kauft  von
der  Maschinenhandlung  M  in  Danzig  eine  Dreschmaschine  mit  der  Anweisung,
ie  ihm  durch  die  Bahn  na  Erauden  zu  übersenden,  wo  er  sie  mit  seinem

uhrwerk  abholen  werde:  ne  Lndln  A.  beauftragt  den  Leiter  ihrer  in

Dir  u  belegenen  Fabrik,  reschmaschine  der  bestellten  Art  an  C  durch

hn  zu  übersenden.  Erfüllungsort  für  den  Verkäufer  M  ist,  falls  nichts

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