Mängel  der  gekauften  Sache  Anhang

anderes  vereinbart  ist,  Danzig  Kon  Das  „Eigentum“  der  Maschine  dech
96  t  auf  C  im  Augenblick  der  2—  "an  ihn  oder  seinen  Beauftragten
Bahnhof  Graudenz  über,  die  „Gefahr“  des  zufälligen  Unterg  gangs  8  44
üder3  der  zufälligen  Verschlechterun  aber  geht  aus-e  C  bereits  über  im
Augenbli  uslieferung  seitens  der  WMrril  an  die  Eisenbahn  in  (Dirscau.
##  als  Erfüllungsort  Graudenz  „vereinbart“,  so  liegt  der
I  des  §  447  nicht  vor;  denn  dann  ist  die  Übersendung  nicht  „an  einen
anderen  Ort  als  den  Erfüllungsort"  EEs“  an  diesen  selbst  erfolgt;  es
gilt  dann  §  446,  d.  h.  die  „Gefahr“  geht  erft  erst  mit  der  Ablieferung  an  C
oder  dessen  Beauftragten  in  Graudenz  auf  C  über.

eine  *KFS#[  der  verkauften  Sache  erfolgt;  z.  B.  in  den  häu  Fällen,
daß  man  in  einem  Laden  eine  Sache  kauft  und  um  en  Zusend#ung  in  r*'*x  Woh-Ver

  z.  B.  das  -
träger  Sech  ers  durch  einen  Hiage  2½5  Wiegel  *  egn

Anhang  2  zu  §  459:  Mängel  der  Sache  sind:  a)  die  §  459  Abs.  1  näher  Zu

Frhichpeten  soge  n.  physi  z.  B.  ein  gekauftes  Nahrungsmittel  ist  8  459

verdorben  e#  einem  ebän  Hausschwamm  auch  bloße,  aus  der  tatsächlichen

  3  stenheit  und  früher  aufgetretenen  Erscheinungen  sich  egebende

objektive  Schwammverdächtigkeit  (ogl.  Anhang  11  zu  §  460),  b

8  olizeiliche  Wäsgel  eines  Hauses,  —  b  dr  len  meo=  Kgenschaften,
  3  459  Abs.  2  (Note  8  zu  Sg),  3  .  len  eines

scherten  Mietertrags  eines  Haufes,  eines  z  Prs  ier-  usw.
atzes  eines  verkauften  „Geschä-  2  cherung,  da  r“

Grundstück  könne  nach  der  Vaupolizeiverordnung  vollständig  und  lr  Stock  hoch

bebaut  werden,  das  verkaufte  Haus  sei  mit  60  000  Mk.  gegen  Feuerschaden  versichert,

  enthält  die  Zusicherung  von  Eigerschasten—  ber  die  Zusicherung
der  bestimmten  Größe  eines  rundstücks  "et  8.  usicherung  einer  bestimmten
  Größe  oder  Zahl  bei  lichen  Sa  ote  24  zu  §  468.
Mangels  einer  Zuficherun  ist  sehlen  e  Erd  e  oder  ahl  der  vertan  en  Sache
in  der  Regel  nicht  —  „Mangel  acer  im  Sinne  FSSde

Käufer  hat  also  nicht  die  dort  n  Sz  rleistu  5  üche,  173
die  allgemeinen  Rechte  aus  88  320  25  r  oten.  —  nem  gekauften

Landgute,  das  laut  Crundbuch,  o  zund  es  besonders  Hlichert  it.
10  Hektar  ro  sein  soll,  ½  Hektar  Odland  sehlt,  so  kann  der  Abu#en  ie  A

m-  (Auflassungs-  utgegenpnabr.  nicht  ver  (  242),  ondern  allens
  nur  entsprechende  Herabsetzung  "75“%%  Kaufp  2  or  un  dagegen
sens  ein  Stück  Land  ausdrücklich  als  —  Iu  für  eine
Fabrik  kauft,  so  kann  das  Fent  n  eines  W  "1  liche  n  Teiles  grundbuchmäßigen
  Größe  ,  wodurch  der  Platz  ganz  ungeriane  u  dem  besprochenen  Zweck
ist,  a  ,,Febler«  angesehen  werden,  der  „di  eit  des  Grundstücks  zu  dem
dem  Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch  aufhebt“  (§  459  Abs.  .  In
n  Falle  kann  der  er  user  die  in  §§  459  ff.  bezeichneten  Gewährleistungsgeltend
  mache

Anhang  4  zu  §  459:  Beim  Vorliegen  von  Mängeln  der  gekauften  Sache  Zu
(vgl.  Anhang  2  zu  §  459)  hat  der  Käufer  vielerlei  Rechte.  Insbesondere:  l.459
A.  Er  braucht  die  mangelhafte  Sache  nicht  abzunehmen  und  kann

Zahlung  des  Kaufpreises  verweigern  (§  433  Abs.  2);  er  kann  also  dem  auf

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